Ein Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug für nicht mehr als zehn Minuten in einer Wiener Kurzparkzone abstellt, kann sich nicht einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes schuldig machen kann, weil ein Abgabenanspruch gar nicht entstanden ist. Bringt ein Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug für nicht mehr als zehn Minuten abstellt, aber keinen entwerteten Zehn-Minuten-Parkschein an, so ist dies als "sonstige" sbertetung, durch die die Abgabe nicht hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, gemäß § 4 Abs 2 des Parkometergesetzes zu bestrafen. Das Entfallenlassen eines Teiles der Anlastung, nämlich des Satzes "Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt", ist zulässig, weil damit nicht eine andere Tat, also nicht ein "aliud", sondern ein (in der ursprünglichen Anlastung enthaltenes) "minus" vorgeworfen wird.