RS UVS Steiermark 1997/01/22 30.8-134/96

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach dem GGSt ist, ob der Täter als Halter, Versender, Lenker, Beförderer oder Empfänger für die vorschriftswidrige Beförderung des gefährlichen Gutes zur Verantwortung gezogen wird.

Schlagworte
halten Beförderer Versender Lenker Empfänger Beförderung gefährliches Gut Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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