Ein Handelsgewerbe ist durch die Umschreibung "Zwischenlager von KFZ vor dem Verkauf" nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG konkretisiert. Dieser Umschreibung kann nämlich nicht entnommen werden, daß der Berufungswerber die angebotenen bzw zu verkaufenden Waren zu dem Zweck erworben hatte, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben. Somit ist es rechtlich nicht möglich, allein aus dieser Umschreibung die Feststellung zu treffen, das Handelsgewerbe sei unbefugt ausgeübt worden (vgl VwGH 5.11.1991, 91/04/0154).