RS UVS Vorarlberg 1996/12/02 1-0525/96

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Veröffentlicht am 02.12.1996
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Rechtssatz

Der Tatzeitraum wurde eingeschränkt, da es nicht zulässig erscheint, dessen Beginn mit der Geburt des Kindes des Beschuldigten festzusetzen. In diesem Zusammenhang muß insbesondere berücksichtigt werden, daß für eine Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Geburtsurkunde vorliegen muß, diese in der Regel aber erst kurze Zeit nach der Geburt ausgestellt wird.

Schlagworte
Tatzeitraum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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