Bereits die Tatsache der unterschiedlichen Regelungen für das Verbrennen von biogenen und nichtbiogenen Materialien außerhalb von Anlagen zeigt die Notwendigkeit auf, daß im Sinne des §44a Z1 VStG im Spruch eines Straferkenntnisses betreffend das Verbrennen von Stoffen nähere Angaben zur Frage des Vorliegens von biogenen oder nichtbiogenen Materialien enthalten sein müssen. Biogene Materialien im Sinne des oben erwähnten Bundesgesetzes BGBl. Nr. 405/1993 sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere auch Holz (§1 Abs1). Beschichtetes, verleimtes, lackiertes oder imprägniertes Holz zählt dagegen zu den nichtbiogenen Materialien (§1 Abs1 der Verordnung LGBl. Nr. 43/1994). Der im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnis verwendete Begriff des "Abfallholzes" läßt am ehesten eine Zuordnung zum Begriff des "Holzes" als biogenes Material zu. Dafür spricht zum einen der Inhalt des Begriffes, der auf einen aus einer Tätigkeit entstehenden, für die Tätigkeit nicht mehr brauchbaren Rest (vgl. Brockhaus-Wahrig, 1. Band, Seite 47) von Holz hindeutet. Zum anderen wird dieses Ergebnis durch die Tatsache gestützt, daß es sich nach der Anzeige um reines unbehandeltes Abfallholz gehandelt haben dürfte und ausschließlich diese Anzeige dem Straferkenntnis zugrundeliegt.