Die Tatbeschreibung der Übertretung des § 31 Abs 6 WeinG, wonach am Wein vom Zeitpunkt der Antragstellung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer an keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürfen, erfordert im Sinne des § 44 a Z 1 VStG die Konkretisierung, welche Veränderungen am Wein nach Antragstellung vorgenommen worden seien. Somit wird diese Übertretung nicht begangen, wenn laut Anzeige (nur) eigens hergerichtete Probeflaschen zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht wurden, da die Veränderung des Weines hinsichtlich dieser Probeflaschen (Zusetzung von Saccharose) naturgemäß vor Antragstellung erfolgt sein mußte.