RS UVS Steiermark 1996/11/14 30.10-106/96

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Veröffentlicht am 14.11.1996
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Rechtssatz

Als Betriebszeit vom Massenbeförderungsmitteln in Haltestellen, betreffend das Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO, gilt, wenn nur einige wenige Kurse täglich geführt werden, die sich aus dem Fahrplan ergebende Bedienungszeit unter Einbeziehung von kleinen Fahrplandifferenzen. Das Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO gilt daher etwa eine Viertelstunde vor und nach der fahrplanmäßigen Ankunft. Somit ist das Halten im Haltestellenbereich von Massenbeförderungsmitteln dann um 12.43 Uhr erlaubt, wenn die nächste fahrplanmäßige Ankunft an der Haltestellentafel um 13.05 Uhr (22 Minuten nach dem Tatzeitpunkt) ausgewiesen ist, sowie die vorhergehende Bedienungszeit der Haltestelle 12.05 Uhr (38 Minuten vorher) gewesen ist, zumal ein längeres Halten in diesem Bereich nicht zur Last gelegt wurde und laut Fahrplan täglich nur wenige Kurse auf dieser Strecke geführt wurden (hier 11 Kurse).

Schlagworte
Halteverbot Massenbeförderungsmittel Betriebszeiten Fahrplan
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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