TE UVS Steiermark 1996/12/10 30.15-8/96

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn H. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. E., M.-straße 1 b, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 14.12.1995, GZ.: 15.1 1995/799, wie folgt entschieden:

I.)

Hinsichtlich des Punktes 1.) wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

II.)

Hinsichtlich der Punkte 2.) bis 6.) wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß die über den Berufungswerber verhängten Strafen gemäß § 19 VStG wie folgt neu bemessen werden. Diese Strafen sind binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten:

Punkt 2.) S 300,-- (Ersatzarrest 12 Stunden)

Punkt 3.) S 500,-- (Ersatzarrest 1 Tag)

Punkt 4.) S 500,-- (Ersatzarrest 1 Tag)

Punkt 5.) S 500,-- (Ersatzarrest 1 Tag)

Punkt 6.) S 300,-- (Ersatzarrest 12 Stunden)

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 210,--. Dieser ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als zum Tatzeitpunkt Bevollmächtigter der Filiale der Fa. B. AG in J., die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden hinsichtlich 6 Arbeitnehmern zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 5.000,-- verhängt.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, die im Straferkenntnis festgesetzten Zeiten seien nicht zur Gänze als Arbeitszeit im Sinne des AZG zu werten, da es sich dabei teilweise auch um Ruhezeiten, sowie um Zeiten bloßer Arbeitsbereitschaft gehandelt habe. Weiters wurde der Strafausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes geltend gemacht, da die B. AG im Herbst 1994 aufgrund des unmittelbar bevorstehenden EU-Beitritts Österreichs einen erhöhten Konkurrenzdruck befürchten mußte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark

hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht den Parteien das Recht

der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Wenn der einer Behörde zugewiesene Sprengel gänzlich außerhalb des Bundeslandes liegt, in dem die Behörde ihren Sitz hat, dann steht die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zu, in dem der Sprengel liegt; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Nach Durchführung zweier öffentlicher, mündlicher Berufungsverhandlungen am 03.07.1996 und am 26.09.1996 in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, in welchen neben

dem Berufungswerber Herr A. H. in seiner Funktion als Gebietsleiter und unmittelbarer Vorgesetzter, sowie zwei der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer als Zeugen einvernommen wurden, wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Zu Punkt 1.):

Hinsichtlich des Arbeitnehmers P. D. ergibt sich aus der der Anzeige angeschlossenen Stundenkontrolliste, deren Richtigkeit auch vom Berufungswerber bestätigt wurde, daß Herr D. am 10.09.1994 tatsächlich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und somit insgesamt 12 Stunden gearbeitet hat. Hiebei dürfte jedoch dem die Anzeige verfassenden Meldungsleger insoferne ein Irrtum unterlaufen sein, als er bei der Auflistung der Tagesarbeitszeiten statt richtig 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr lediglich 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr in die Anzeige übernahm. Die von der belangten Behörde unter Zugrundelegung dieser Strafanzeige verfaßte als erste Verfolgungshandlung anzusehende Strafverfügung vom 08.03.1995 enthält die gleichen unrichtigen Arbeitszeiten. Da sich aus dem Akteninhalt weiters ergibt, daß der Vertreter des Berufungswerbers erst am 14.07.1995 und sohin weit außerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG Akteneinsicht genommen hat, sind die am 10.09.1994

von Herrn D. geleisteten Arbeitsstunden nach 20.00 Uhr als verfolgungsverjährt anzusehen. Da sich aus den verbleibenden Arbeitszeiten für diesen Tag eine Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit von 10 Stunden nicht ergibt, war das Verfahren in diesem Punkte einzustellen.

Zu den Punkten 2.) bis 6.):

Der Berufungswerber ist seit neun Jahren bei der Fa. B. AG beschäftigt und ist dort vom einfachen Angestellten zum Abteilungsleiter und schließlich zum Filialleiter aufgestiegen. Zum Tatzeitpunkt hatte er die Filiale Judenburg erst kurz geleitet, mittlerweile übt er dieselbe Funktion bei der Filiale in Leoben aus. Zum Tatzeitpunkt waren dem Berufungswerber ca. 22 Mitarbeiter unterstellt. Die Arbeitszeiten dieser Filiale betrugen Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Für die Einhaltung der Arbeitszeiten war der Berufungswerber verantwortlich. Die Stundenkontrollisten wurden vom Berufungswerber teilweise selbst, teilweise von seinem Stellvertreter oder auch der Bürokraft geführt und von ihm überprüft.

Beim Tattag handelte es sich um einen Samstag, an welchem jährliche Inventur durchgeführt wurde. Die Inventurtermine wurden zwei bis drei Monate im Vorhinein von der Zentrale bekanntgegeben. Hinsichtlich des näheren Ablaufs (zeitlicher Rahmen, Personaleinsatz etc.) gab es von der Zentrale keine näheren Vorgaben, dem Filialleiter war jedoch bewußt, daß die Inventur am Samstag nachmittag abgewickelt werden mußte, weil am darauffolgenden Montag wieder ein regulärer Geschäftsbetrieb stattzufinden hatte. Bei der gegenständlichen Inventur wurde das gesamte damalige Personal eingesetzt, zusätzlich auch Hilfskräfte. Dem Filialleiter steht ein gewisses Budget für Inventuren zur Verfügung, in dessen Rahmen er solche Helfer ohne weiteres engagieren konnte. Trotz des Einsatzes zusätzlicher Hilfskräfte konnte die Inventur im Jahr 1994 nicht innerhalb der regulären Tagesarbeitszeit von 10 Stunden abgeschlossen werden, sondern mußte eine kleine Gruppe von Arbeitskräften, nämlich der Berufungswerber selbst, sowie jene 6 verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer bis 21.00 Uhr bzw. bis teilweise 22.00 Uhr im Betrieb bleiben, um noch Abschlußarbeiten durchzuführen. Die Inventur wurde am Samstag nachmittag, nachdem wie sonst auch das Geschäft um 12.00 Uhr geschlossen wurde, unterbrochen von einer einstündigen Pause zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr und 19.00 Uhr durchgeführt. Neben dieser auch in den Stundenaufzeichnungen ausgewiesenen einstündigen Pause konnten einzelne Gruppen von Arbeitnehmern auch zwischendurch noch kurze ca. 10minütige, nicht im vorhinein bestimmte Rauch- oder Kaffeepausen einlegen. Nach Abschluß der letzten Arbeiten konsumierte der Berufungswerber mit den verbleibenden Mitarbeitern noch ein Abendessen, welches ebenso wie die am Nachmittag eingenommene Jause von der Firmenleitung quasi als Dankeschön für den am Wochenende geleisteten Arbeitseinsatz gesponsert wurde. Die verfahrensgegenständlichen Stundenaufzeichnungen wurden vom Berufungswerber

mit der Einschränkung als richtig anerkannt, daß er beim Inventurtermin hinsichtlich der Stundenaufzeichnungen eher großzügig war und angefangene halbe Stunden aufgerechnet wurden. Dies deshalb, da der Berufungswerber Mühe hatte, Mitarbeiter zu finden, die bereit waren am Samstag bis am Abend zu arbeiten und daher bei der Vergütung dieser Stunden, welche in Zeitausgleich abgegolten wurden, nicht kleinlich erscheinen wollte.

Dem Berufungswerber waren zum Tatzeitpunkt die Arbeitszeitvorschriften sehr wohl bekannt und fühlte er sich auch für deren Einhaltung verantwortlich. Im Anlaßfall machte sich der Berufungswerber hinsichtlich der gegenständlichen Arbeitszeitüberschreitungen keine allzu großen Gedanken und verfiel jedenfalls nicht auf die Idee, seine Mitarbeiter nach 18.00 Uhr nach Hause zu schicken, da der Geschäftsbetrieb am darauffolgenden Montag weitergehen sollte. Diesbezüglich gab es eine klare Vorgabe der Firmenleitung und war dem Berufungswerber bewußt, daß eine Überschreitung der Inventurzeit von der Firmenleitung wohl kaum goutiert werden würde.

Seitens der Fa. B. AG. ist man mittlerweile dazu übergegangen, nachdem die verfahrensgegenständliche Form der Inventur Anlaß zu einer Reihe von Strafanzeigen gab, Inventuren nunmehr an zwei Tagen, nämlich am Samstag nachmittag bis 20.00 Uhr und dem darauffolgenden Montag abzuwickeln.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die in allen

wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers und der einvernommenen Zeugen

sowie der vorliegenden Stundenkontrollisten.

Rechtliche Beurteilung:

Der Berufungswerber ist in seiner Funktion als Filialleiter mangels einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich des AZG jedenfalls als Bevollmächtigter des Arbeitgebers anzusehen. Dies nicht nur für die Arbeitszeiten während des regulären Geschäftsbetriebs, sondern auch für die jeweiligen Inventuren, deren konkrete Abwicklung abgesehen von gewissen Rahmendaten (langfristige Terminvorgabe und Durchführungszeitraum durch die Firmenleitung) der Disposition des Filialleiters überlassen war. Dieser konnte sogar im Rahmen eines eigenen Budgets für Inventurzwecke zusätzliches Hilfspersonal einstellen. Es ist jedoch zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, daß dieser zum Tatzeitpunkt erst seit kurzem Filialleiter war und die verfahrensgegenständliche Inventur die erste in seiner neuen Funktion durchgeführte war. Weiters ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber unter großem Druck stand, da die firmeninterne Vorgabe, die Inventur am Samstag Nachmittag abzuschließen, ohne Überschreitung von Arbeitszeitbestimmungen trotz zusätzlichem Personaleinsatz praktisch nicht bewältigbar war, was auch durch zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren dokumentiert ist. Entlastend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des unmittelbaren Vorgesetzen des Berufungswerbers: "Es gab damals die Vorgabe, daß

dies am Samstag abzuwickeln sei. Wie die einzelne Filialleitung es schaffte, war deren Problem." Insgesamt ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Berufungswerber einem starken wirtschaftlichen Druck ausgesetzt war, da er bei einer Nichteinhaltung des zeitlichen Rahmens möglicherweise sogar seinen erst kurz zuvor erfolgten Aufstieg zum Filialleiter gefährdet hätte. Selbst unter Zugrundelegung der insoferne strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit von Filialleitern (vgl. jüngst Zl. 94/02/0158 vom 12.04.1996, wonach selbst eine Überschreitung der eingeräumten Befugnisse, hier zur Behebung von Baumängeln, nicht exkulpiert) ist daher dem Berufungswerber nur ein geringes Maß an Verschulden zur Last zu legen. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, daß zwischenzeitig wegen derselben Verwaltungsübertretung ein Vorstandsmitglied der Fa. B. AG, dessen Verschulden wohl ungleich höher zu veranschlagen ist, von der Bezirkshauptmannschaft Wien - Umgebung rechtskräftig bestraft wurde (vgl. die Mitteilung Bezirkshauptmannschaft Wien - Umgebung

vom 05.09.1996).

Kein Erfolg ist hingegen der Berufung auf außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 AZG beschieden, dies schon allein im Hinblick auf den Umstand, daß der jährliche Inventurtermin langfristig bekanntgegeben wird und sohin jedenfalls kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Im übrigen entspricht es der ständigen Judikatur zu dieser Bestimmung, daß regelmäßig wiederkehrende Ereignisse (z.B. Inventur, Weihnachtsgeschäft, Aufstellung neuer Maschinen) nicht als außergewöhnliche Ereignisse gewertet werden können (vgl. Grillberger, AZG, Wien 1995, Seite 114, mit Judikaturnachweisen). Weshalb der von dem auch den Berufungswerber vertretenden Firmenanwalt der Fa. B. AG vorgebrachte, unmittelbar bevorstehende EU-Beitritt eine Notstandssituation begründet haben soll, war für alle Verfahrensbeteiligten unerfindlich und konnten sich weder der Berufungswerber noch die einvernommenen Zeugen

an jedwelche ungewöhnliche Ereignisse in Zusammenhang mit der Durchführung der

verfahrensgegenständlichen Inventur erinnern.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde Nachstehendes erwogen:

Der Schutzzweck der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes soll ganz allgemein bewerkstelligen, daß unselbständige Erwerbstätige über die gesamte Dauer ihrer Lebensarbeitszeit bei größtmöglicher Schonung ihrer Gesundheit ihren Dienstverpflichtungen nachkommen können. Durch punktuelle Überlastungen

von Arbeitnehmern könne diese im Lauf ihrer Lebensarbeitszeit schwere gesundheitliche Schäden entstehen, welche in keinem Verhältnis zu allenfalls bezahlten Überstunden stehen, da für die Heilung dieser Krankheiten andere Rechtsträger aufzukommen haben, welche von den Vorteilen einer Übertretung des AZG nicht profitieren.

Nach § 28 Abs 1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Im Anlaßfall ist hinsichtlich der objektiven Tatseite zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen,

daß es sich um relativ geringfügige Arbeitszeitüberschreitungen und von nur ein bzw. zwei Stunden handelt, welche überdies nur an einem einzigen Tag stattfanden, da den Arbeitszeitaufzeichnungen für die vorangegangenen Wochentage keine

Überschreitungen der Tagesarbeitszeit zu entnehmen sind. Hinzu kommt, daß auch diese Stunden de facto zumindest geringfügig unterschritten wurden, da der Berufungswerber wie von einem Zeugen bestätigt wurde, die geleisteten Arbeitszeiten am Inventurnachmittag großzügig aufrundete und sohin seinen Arbeitnehmern bis zu einer halben Stunde Arbeitszeit "schenkte". Nicht abgezogen werden können hingegen die mehrfach erwähnten kurzen, 10minütigen Kaffee- bzw. Rauchpausen, da diese wegen ihrer kurzen Dauer und

der mangelnden Vorherbestimmtheit nicht als

Arbeitszeitunterbrechung anzusehen sind.

In Ansehung der subjektiven Tatseite ist zugunsten des Berufungswerbers aus den dargestellten Gründen von einem geringen Verschulden, sowie vom Geständnis und der absoluten Unbescholtenheit auszugehen. Weiters wird nunmehr seitens der Fa. B. AG als Konsequenz aus den durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren österreichweit die Inventur an zwei Tagen abgewickelt, sodaß trotz der Tatsache, daß der Berufungswerber nach wie vor die Funktion des Filialleiters bei der verfahrensgegenständlichen Firma innehat, keine Wiederholungsgefahr besteht. Als erschwerend ist hingegen nichts zu werten und konnten daher aus diesen Gründen die verhängten Strafen zweimal auf die Mindeststrafe und in den übrigen Fällen auf eine die Mindeststrafe nur geringfügig überschreitende Strafe herabgesetzt werden.

Die Strafe erscheint auch den als durchschnittlich zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers (S 20.000,-- netto monatlich bei Sorgepflichten von S 4.500,-- bzw. S 1.800,-- monatlich für zwei Kinder, kein Vermögen, keine Schulden) angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Tagesarbeitszeit Tatzeit Überschreitung Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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