§ 81 Abs 1 SPG erfordert tatbestandsmäßig ein besonders rücksichtsloses Verhalten. Ein Einzelverhalten - hier das (im Kommandantenraum von einem Sessel) zu Bodenfallenlassen und am Boden Kriechen - ist zwar für sich gesehen nicht besonders rücksichtslos, kann jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch seine Wirkung zu einem solchen werden. In einem solchen Fall ist es aber erforderlich, die Tatumschreibung unter Einbezug dieser Umstände zu formulieren und sie als (besonders) rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem Beschuldigten auszuweisen, damit er sich entsprechend des Vorwurfes verteidigen kann.