RS UVS Steiermark 1996/10/29 30.14-48/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 81 Abs 1 SPG erfordert tatbestandsmäßig ein besonders rücksichtsloses Verhalten. Ein Einzelverhalten - hier das (im Kommandantenraum von einem Sessel) zu Bodenfallenlassen und am Boden Kriechen - ist zwar für sich gesehen nicht besonders rücksichtslos, kann jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch seine Wirkung zu einem solchen werden. In einem solchen Fall ist es aber erforderlich, die Tatumschreibung unter Einbezug dieser Umstände zu formulieren und sie als (besonders) rücksichtsloses Verhalten gegenüber dem Beschuldigten auszuweisen, damit er sich entsprechend des Vorwurfes verteidigen kann.

Schlagworte
besonders rücksichtsloses Verhalten Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten