TE UVS Steiermark 1996/11/06 30.10-117/96

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Veröffentlicht am 06.11.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn J. K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. L. und Dr. G. H., O. Sch.-gasse 7, D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.05.1996, GZ.:

15.1 1994/3166, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 19.04.1994 bis 10.05.1994 650 l Zweigelt, Rotwein, Jahrgang 1993 nach Antragstellung zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer Veränderungen vorgenommen, obwohl vom Zeitpunkt der Antragstellung an einem Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden dürften. Dies wurde aufgrund der Gutachten der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, Wien, sowie der Erhebungen im obgenannten Betrieb am 04.05.1994 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr und am 10.05.1994 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr festgestellt. Sie haben somit gegen die Bestimmungen des Weingesetzes 1985 verstoßen.

Hiedurch haben Sie die Rechtsvorschriften des § 31 Abs 6 iVm § 31/3, § 31/4 und § 31/8 Weingesetz 1985 idgF. verletzt und wurde über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 65 Abs 3 Z 3 Weingesetz 1985 idgF. verhängt.

Weiters wären nachfolgend angeführte Untersuchungskosten zu entrichten:

S 5.670,-- Untersuchungszeugnis der landwirtschaftlichchemischen Bundesanstalt,

Re.-Nr. 540

S 2.000,-- Bundeskellereiinspektor der Bundeskellereiinspektion laut Zahl

384-19; 622/4 (S 1.500,--) und Zahl 384-18; 621/94 (S 500,--).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß der Berufungswerber nach Antragstellung keinerlei Veränderungen am Wein vorgenommen habe.

Beanstandet seien lediglich die Proben worden, wo hingegen die Faßproben, wie auch die im Akt erliegenden Überprüfungsergebnisse und Analysenwerte zeigten, nicht zu beanstanden gewesen seien. Es liege auch keine Übertretung nach § 31 Abs 1 Weingesetz vor, da die staatlichen Prüfnummern nicht verwendet wurden, sodaß auch der Tatbetstand nach § 31 Abs 3 nicht verwirklicht worden sein kann. Auch der Tatbestand nach § 31 Abs 4 Weingesetz sei nicht gesetzt worden, da lediglich die eingereichten Proben de facto mangelhaft waren, jedoch die Angaben des Beschuldigten nachvollziehbar richtig gewesen seien. Es wurde daher die Behebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt, ebenso wie die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs 1 VStG unterbleiben.

Laut Anzeige der Bundeskellereiinspektion, Weinaufsichtsgebiet 12, in L. vom 11.07.1994 wird dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er 3 Flaschen "hergerichtet" gehabt habe und ein sogenanntes "Labormuster" zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zur Einreichung brachte. Es sei zwecks Geschmackharmonisierung diesen 3 Probeflaschen Saccharose zugesetzt worden. Gemäß § 31 Abs 6

WeinG. dürfe aber vom Zeitpunkt der Antragstellung am eingereichten Wein keinerlei Veränderung vorgenommen werden.

Der Berufungswerber hat am 19.04.1994 unter der Antragsnummer S 02117/94 für 650 l Zweigelt, Rotwein, Jahrgang 1993 den Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer in Silberberg eingereicht. Dem Antrag wurden die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben (3 Flaschen) angeschlossen.

Der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer wurde mit der Begründung einer unzulässigen Zuckerung mit Saccharose abgelehnt.

Daraufhin erfolgte am 04.05.1994 eine amtliche Probenziehung aus dem Faß mit 650 l des Zweigelt Rotweines. Aufgrund der unterschiedlichen Analysenwerte der Proben aus dem Faß mit 650 l Inhalt und der vom Berufungswerber eingereichten Probeflaschen ergibt sich, daß der Wein der Probenziehung aus dem Faß mit dem zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereichtem Wein nicht ident war.

Weder die Bundeskellereiinspektion in ihrer Anzeige, noch das Gutachten der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in 1020 Wien geben einen Hinweis darauf, daß nach Antragstellung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer Veränderungen an dem vom

Berufungswerber eingereichten Wein von 650 l Zweigelt, rot, vorgenommen wurden bzw. welche Veränderungen

an diesem Wein tatsächlich vorgenommen worden sein sollten. Von der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt wurde festgestellt, daß der Wein falsch bezeichnet wurde, da er kostmäßig nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein mit der vom Berufungswerber verwendeten Bezeichnung beurteilt werden kann. Es wird der Schluß gezogen, daß, da die 3 eingereichten Flaschen im staatlichen Prüfnummerverfahren S 02117/94 unzulässig gezuckert waren, ein eigens hergerichtetes Labormuster zur Einreichung gelangt ist, welcher Verdacht jedoch nicht mehr aufgrund der nicht mehr vorhandenen Reserveprobe verifiziert werden könnte.

Dem Berufungswerber wird daher bereits mit der Anzeige nicht zur Last gelegt, die 650 l Zweigelt, rot, welche im Faß verblieben sind, nach Antragstellung verändert zu haben, sondern wird ihm vielmehr zur Last gelegt, eigens hergerichtete Probeflaschen zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer hergerichtet und eingereicht zu haben. Da die Veränderung des Weines hinsichtlich der 3 Probeflaschen naturgemäß vor Antragstellung durch den Berufungswerber erfolgt sein mußte, da mit Antragstellung die 3 Probeflaschen mitüberreicht wurden, liegt der dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 31.05.1996 zur Last gelegte Tatbestand nicht vor. Mit Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird nämlich dem Berufungswerber zur Last gelegt, in der Zeit vom 19.04.1994 bis 10.05.1994 an 650 l Zweigelt, Rotwein, Jahrgang 1993 nach Antragstellung zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer Veränderungen vorgenommen zu haben, obwohl vom Zeitpunkt der Antragstellung an einem Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen

werden dürfen. Dies sei aufgrund der Gutachten der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt Wien sowie der Erhebungen im obgenannten Betrieb am 04.05.1994 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 10.30 Uhr und am 10.05.1994 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr festgestellt worden.

Tatsächlich wurde im Gutachten der landwirtschaftlichchemischen Bundesanstalt Wien, lediglich festgestellt, daß der Zweigelt, rot, als Qualitätswein falsch bezeichnet wurde, da er kostmäßig nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entsprochen habe und weiters wurde festgestellt, daß die eingereichten Probeflaschen im staatlichen Prüfnummernverfahren wegen unzulässiger Zuckerung richtigerweise beanstandet worden waren. Beide geprüften Produkte haben sich nicht zur Deckung bringen lassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz 2BL 73/96 wurde das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz U 65/94 bestätigt, wonach der Berufungswerber schuldig erkannt wurde, daß er am oder kurz vor dem 19.04.1994 in B. G. von ihm hergestellten Wein der Sorte "Blauer Wildbacher" zum Zwecke der Entsäuerung mit einer Caliumverbindung versetzte und hievon am 19.04.1994 3 Flaschen zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer bei der Prüfstelle in Silberberg einreichte und somit vorsätzlich verkehrsunfähigen Wein in Verkehr gebracht hat. Er hat hiedurch das Vergehen nach § 61 Abs 1 Z 1 WeinG. begangen und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Ebenfalls wurde ihm der Ersatz der Kosten gemäß § 64 WeinG. der Nachschau und der Probenziehung auferlegt. Der von der landwirtschaftlichchemischen Bundesanstalt ausgesprochene Verdacht,

daß auch der vom Berufungswerber hergestellte Wein der Sorte Zweigelt, rot, verfälscht wurde, konnte wegen der nicht mehr gegebenen Verfügbarkeit der diesbezüglichen Reserveprobe nicht verifiziert werden und wurde daher auch strafgerichtlich nicht verfolgt.

Für die Veränderung nach Antragstellung der 650 l Zweigelt, welche im Faß verblieben sind, ergibt sich nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt. Eine Übertretung nach § 31 Abs 3, § 31 Abs 4 oder § 31 Abs 8 des Weingesetzes wurde dem Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Last gelegt, auch wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften im Spruch des Straferkenntnisses als übertretene Norm zitiert wurden. Die Zitierung einer entsprechenden Gebots- oder Verbotsnorm allein reicht im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44 a VStG für die Umschreibung der Tat nicht aus, da für eine taugliche Verfolgungshandlung die Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift, erforderlich sind. Unter diesem Aspekt muß auch die dem Berufungswerber

primär zur Last gelegte Übertretung nach § 31 Abs 6 WeinG. als nicht ausreichend erachtet werden, da sie den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiedergibt und die Tat insofern nicht individualisiert, als dem Berufungswerber nicht vorgehalten wird, welche Veränderungen er am Zweigelt, rot, 1993 vorgenommen haben soll.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wein staatliche Prüfnummer Veränderungen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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