RS UVS Kärnten 1996/12/18 KUVS-K1-1272-1276/4/96

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Rechtssatz

Der Vorschrift des § 44a VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist daher unter anderem erforderlich, die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzungen erfolgt sind, zu nennen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Beschuldigte als handelsrechtlicher Verantwortlicher einer inländischen GmbH verwaltungsstrafrechtlich ins Recht gezogen wird, die Zulassungsbesitzerin jedoch eine andere, eigenständige, ausländische GmbH ist, die ohne Transportgenehmigung den Gütertransport durchführte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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