Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die Berufung des Herrn Heribert K gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Referat 5, vom 26.8.1996, MA 4/5-PA-168987/6/2, wegen einer Übertretung nach § 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974, idgF, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, daß
1) in der verbalen Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses der Satz "Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt." entfällt;
2) die Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift wie folgt lautet:
"§ 1 Abs 3 dritter Satz des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974, in Verbindung mit § 2 Abs 3 und § 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl für Wien Nr 74/1995". Jedoch wird die Geldstrafe von S 500,-- auf S 300,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden auf sieben Stunden herabgesetzt.
Der erstinstanzliche Kostenbeitrag beträgt demnach gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG S 30,--. Die Zitierung der Strafsanktionsnorm hinsichtlich der Geldstrafe hat wie folgt zu lauten: "§ 4 Abs 2 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl für Wien Nr 30/1977".
Die Zitierung der Strafsanktionsnorm hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe hat wie folgt zu lauten: "§ 16 Abs 2 VStG". Dem Berufungswerber wird gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber bestraft, weil er das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen W-85 am 11.4.1996 um
19.39 Uhr in Wien, S-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Übertretung des § 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl für Wien Nr 47/1974 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag von S 50,-- zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen folgendes vorbringt:
Er habe die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt, weil aufgrund § 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 30.11.1995, Heft Nr 48, ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten gewesen sei. Er könne daher nicht deshalb verurteilt werden, weil er keinen Abgabenbetrag entrichtet habe.
Die Tatsache, daß er aufgrund eines entschuldbaren Versehens keinen Zehn-Minuten-Parkschein im Auto und bei sich gehabt habe, könne nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet werden. Im Hinblick darauf, daß die Ehefrau des Berufungswerbers für sich und ihre Klienten Zehn-Minuten-Parkscheine in ihrer Kanzlei aufbewahre und die Kanzlei in der F-gasse 8 (richtig offensichtlich: F-gasse 7) liege, sich also nur um die Ecke befinde, und der Berufungswerber einen Zehn-Minuten-Parkschein geholt habe, sei kein schuldhaftes Verhalten gesetzt worden, das eine Verurteilung rechtfertigen würde. Noch dazu habe er sich höchstens zwei Minuten vom Auto entfernt.
Wäre dem Beweisantrag auf Einvernahme der Ehefrau stattgegeben worden, so hätte sie dies unter Beweis stellen können, da an sich immer Zehn-Minuten-Parkscheine im Auto seien und sich aus unerfindlichen Gründen am 11.4.1996 um 19.39 Uhr gerade kein Parkschein im PKW befunden habe. Die Ehefrau und ausgewiesene Vertreterin habe ihre Kanzlei in der F-gasse 7 und es liege in ihrem ureigensten Interesse, Parkscheine im Auto zu haben, um nicht durch "unnötige Laufereien" ständig Zeit zu verlieren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einvernahme der Ehegattin wird keine Folge gegeben, da der durch diese Einvernahme zu beweisende und vom Berufungswerber vorgebrachte Sachverhalt ohnehin der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt wird.
Demnach wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der nunmehrige Berufungswerber hat das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen W-85 am 11.4.1996 in Wien, S-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodaß es dort um 19.39 Uhr abgestellt war. Der Berufungswerber beabsichtigte, das Fahrzeug nicht länger als zehn Minuten abzustellen, hatte aber keinen Zehn-Minuten-Parkschein im Fahrzeug oder bei sich. Üblicherweise befanden sich solche Parkscheine jedoch im Fahrzeug. Im Hinblick darauf, daß die Ehegattin des Berufungswerbers in ihrer Kanzlei Zehn-Minuten-Parkscheine aufbewahrt und die Kanzlei sich in der Nähe des Abstellortes, nämlich in der F-gasse 7, befindet, holte der Berufungswerber von dort einen Zehn-Minuten-Parkschein und entfernte sich zu diesem Zweck für zwei Minuten vom Fahrzeug. In dieser Zeit war kein Parkschein im Fahrzeug angebracht. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes folgendes:
Gemäß § 1 Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr 47/1974 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben.
Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat zuletzt mit der Verordnung, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 48/1995, Gebrauch gemacht.
Gemäß § 1 Abs 3 dritter Satz des Parkometergesetzes haben die Lenker bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 4 Abs 1 leg cit sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 1.000,-- zu bestrafen.
Nach § 1 Abs 1 erster Satz der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl für Wien Nr 74/1995, werden als Hilfsmittel zur Überwachung der Vorschriften des Parkometergesetzes Parkscheine nach dem Muster der Anlage bestimmt.
Nach § 2 Abs 3 dieser Verordnung hat die Entwertung des Parkscheines gemäß § 1 Abs 3 (di für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe) durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
Gemäß § 4 dieser Verordnung ist der Parkschein bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Entgegen diesen Bestimmungen hat der Berufungswerber im vorliegenden Fall bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen nicht mitgewirkt, indem er einen Parkschein nicht entwertete und nicht anbrachte. Er hat daher die Bestimmung des § 1 Abs 3 dritter Satz des Parkometergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs 3 und § 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 74/1995 verletzt, sich also tatbestandsmäßig und - mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes - rechtswidrig verhalten.
Gemäß § 2 der genannten Verordnung des Wiener Gemeinderates ABl der Stadt Wien Nr 48/1995 beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit S 6,--, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten.
Daraus folgt, daß ein Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug für nicht mehr als zehn Minuten abstellt, sich nicht einer Abgabenverkürzung im Sinne des § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes schuldig machen kann, weil ein Abgabenanspruch gar nicht entstanden ist, entsteht ein solcher doch gemäß der Bestimmung des § 3 Abs 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl für Wien Nr 21/1962, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl für Wien Nr 15/1994, die nach § 1 leg cit auch auf die Parkometerabgabe anzuwenden ist, erst, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Im vorliegenden Fall ist diese Abgabenvorschrift die bereits zitierte Bestimmung des § 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates ABl der Stadt Wien Nr 48/1995, wonach die Abgabenpflicht an eine Abstellzeit von mehr als zehn Minuten geknüpft wird.
Bringt ein Fahrzeuglenker, der das Fahrzeug für nicht mehr als zehn Minuten abstellt, aber keinen entwerteten Zehn-Minuten-Parkschein an, so ist dies als "sonstige" Übertetung, durch die die Abgabe nicht hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, gemäß § 4 Abs 2 des Parkometergesetzes zu bestrafen, nämlich - wie bereits erörtert - als Übertetung des § 1 Abs 3 dritter Satz des Parkometergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs 3 und § 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 74/1995. Die Abänderung im Spruch dient der Anpassung der Tatumschreibung an den zutreffenden Straftatbestand und der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Entfallenlassen eines Teiles der Anlastung, nämlich des Satzes "Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt", ist zulässig, weil damit nicht eine andere Tat, also nicht ein "aliud", sondern ein (in der ursprünglichen Anlastung enthaltenes) "minus" vorgeworfen wird.
Hinsichtlich des Verschuldens ist folgendes auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27.5.1983, Zahl 83/17/0074, ausgesprochen hat, ist die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Wiener Abgabenvorschriften insbesondere einem in Wien wohnhaften Kraftfahrer zuzumuten. Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber laut der Angabe in der Berufung in Wien wohnhaft.
Somit kann dem Berufungswerber schuldausschließender Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG nicht zugebilligt werden. Gemäß dem nach der Rechtsprechung (VwSlg 9710A uva) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigenden § 6 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber, indem er es unterließ, einen Parkschein ordnungsgemäß zu entwerten und anzubringen, jene Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den auf dem Parkometergesetz beruhenden Verordnungsbestimmungen verpflichtet war (§ 2 Abs 3 und § 4 der genannten Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 74/1995).
Der Akteninhalt und insbesondere das Vorbringen des Berufungswerbers bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Berufungswerber nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten, oder daß ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, hätte es doch zur Vermeidung der Übertretung ausgereicht, daß sich der Berufungswerber vor Fahrtantritt, vor der Wahl seines Fahrzieles (eventuell auch erst während der Fahrt), vor Einfahrt in die Kurzparkzone (achter Wiener Gemeindebezirk) oder spätestens vor dem Abstellen des Fahrzeuges auf einem Abstellplatz in der Kurzparkzone vergewissert hätte, ob ein Parkschein der gewünschten Art sich im Fahrzeug befindet, und daß der Berufungswerber erforderlichenfalls einen solchen Parkschein rechtzeitig besorgt hätte, zumal er ja - wie er selbst in der Berufung zu erkennen gibt - wußte, daß der gesamte achte Wiener Gemeindebezirk Kurzparkzone ist, befindet sich doch in diesem Bezirk die Rechtsanwaltskanzlei seiner Ehegattin.
Der Berufungswerber hat sich daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht fahrlässig verhalten.
Zur Strafbemessung:
Die Strafe war herabzusetzen, da die Erstbehörde von einem unzutreffenden Strafsatz (§ 4 Abs 1 des Parkometergesetzes) ausgegangen war und der zutreffende Strafsatz (§ 4 Abs 2 leg cit) niedriger ist.
Eine weitere Herabsetzung (oder gar ein Absehen von der Strafe) kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Mitwirkung der Fahrzeuglenker bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen in Kurzparkzonen, entfernte sich doch der Berufungswerber vom nicht mit einem Parkschein gekennzeichneten Fahrzeug.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da - wie bereits zur Verschuldensfrage ausgeführt - weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Aus diesen Gründen erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe - gemessen an der gesetzlichen Strafobergrenze - selbst unter Bedachtnahme auf die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht vorlagen und die auf S 300,-- herabgesetzte Geldstrafe nicht einmal ein Drittel der gesetzlichen Höchststrafe von S 1.000,-- ausmacht.
Auch bei Annahme ungünstiger finanzieller Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse) ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte
Gesetzesstelle.
Da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 620/1995, unterbleiben.