Die im § 6 Abs 1 GütbefG normierten Beschränkungen der zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen dienen - zusammen mit der Verpflichtung zum Mitführen bzw. zur Aushändigung einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde (Abs 2 und 3) sowie des Kraftfahrzeugmiet- und Lenkerbeschäftigungsvertrags (Abs 4) - dazu, den Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung möglichst rasch und bereits an Ort und Stelle zu ermöglichen.