Ist der Begriff der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" in § 6 Abs 1 erster Satz GütbefG im Sinne der konzessionspflichtigen Güterbeförderung zu verstehen, besteht kein Grund zur Annahme, im zweiten Satz dieses Absatzes könnte derselbe Begriff einen anderen Inhalt haben, zumal der Gesetzgeber diesen Begriff auch in Abs 4 der Bestimmung nur im Sinne der konzessionspflichtigen Güterbeförderung verwendet, indem er ausdrücklich zwischen der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" und dem
?Werkverkehr" unterscheidet.