Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der im Tatbestand vertypte - geschwindigkeitsabhängige - Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge in Verbindung mit der Beschaffenheit des Areals (Industriegelände zur Nachtzeit)empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückbleibt. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei rechtsrichtiger Auslegung auf die Umstände des konkreten Falls und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen. Andernfalls käme es vielmehr zur Ungleichbehandlung dadurch, mit einer schablonenhaften Anwendung einer Bestimmung, Ungleiches (immer) gleich zu behandeln.