Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz GütbefG verbietet es daher keinesfalls generell, eine konzessionspflichtigen Güterbeförderung mit solchen Kfz auszuüben, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist.