Unter der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" in § 6 Abs 1 GütbefG wird daher nur die durch Beförderungsunternehmen erfolgende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (die konzessionspflichtige Güterbeförderung), nicht (auch) die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in der Form des Werkverkehrs, verstanden.