Soweit die Berufungswerberin auf einen "Strafenkatalog des ÖAMTC" hinwies, ist anzumerken, dass der ÖAMTC keine Befugnis hat, Strafen festzusetzen und dieser "Strafenkatalog" für die Verwaltungsstrafbehörden weder bindend noch beachtlich ist. Ein "einheitlicher vom ÖAMTC aufgestellter Strafenkatalog" kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland auch keinesfalls akzeptiert werden, weil sich die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren nach den Kriterien des § 19 VStG zu richten hat. Ein "Strafenkatalog", der ohne Rücksicht auf die in § 19 VStG vorgesehenen Kriterien jede Straftat gleich behandeln würde, ohne auf die unterschiedlichen Gegebenheiten des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, wäre von vornherein rechtswidrig.