TE UVS Wien 2004/11/25 04/G/34/7584/2003

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung der Frau Zorica M gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24.9.2003, Zl. MBA 20 - S 7727/03, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von 560 Euro auf 363 Euro sowie die im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von 56 Euro auf 36,3 Euro herabgesetzt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-KEG, Sitz: Wien, berechtigt zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterbeförderungsgewerbes im Standort Wien, S-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes ?

die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung ?zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen habenam 15.07.2003 mit dem Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger W-32 von der Firma I-Ges.m.b.H. in Wien, T-straße den Container H, beladen mit 89 Teile für Kopiergeräte mit 2.361 kg, aufgenommen und zur Spedition D in Wien, F-straße, verbracht und somit die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ausgeübt hat, obwohl im Zulassungsschein des genannten Sattelzugfahrzeuges als Verwendung ?zur Verwendung für den Werksverkehr bestimmt" eingetragen ist, jedoch an Hand der vorgelegten Unterlagen es sich nicht um einen Werksverkehr im Sinne des § 10 (1) des Güterbeförderungsgesetzes gehandelt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/95 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 560,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen

Gemäß § 23 Abs 1 Z 2 des Güterbeförderungsgewerbes in Verbindung mit § 9 VStG 1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 56,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe."

Die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Die Berufungswerberin bringt vor, sie sei derzeit arbeitslos und sorgepflichtig für zwei Kinder, ihr Gatte habe kein Einkommen, und ersucht um Herabsetzung der Strafe.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sich die Berufungswerberin damit gerechtfertigt, dass das gegenständliche Fahrzeug vom Versicherungsvertreter irrtümlich zum Werksverkehr angemeldet worden sei. Erst bei der Polizeikontrolle sei dieser Irrtum aufgefallen. Der Zulassungsschein für dieses Fahrzeug sei sofort geändert worden. Laut einer im erstinstanzlichen Akt einliegenden Kopie des Zulassungsscheins, welcher anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Erstbehörde am 24.9.2003 vorgelegt wurde, ist als Verwendungsbestimmung ?zur Verwendung für die gewerbsm. Beförderung best." eingetragen.

Laut einem Ausdruck aus dem Gewerberegister ist die M-KEG seit 20.1.2003 zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit 3 Kfz im Standort Wien, S-straße berechtigt.

Über Anfrage des UVS Wien hat die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, mitgeteilt, dass auf die M-KEG im Tatzeitpunkt 15.7.2003 insgesamt drei Kraftfahrzeuge (drei Sattelzugfahrzeuge, darunter das hier gegenständliche W-32) zugelassen waren. Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 23 Abs 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt

Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 2 mindestens 363 Euro zu betragen.

Gemäß § 6 Abs 1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3 und solchen gemäß § 11 Abs 1 Z 1 zulässig.

Gemäß § 3 Abs 3 GütbefG sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

Gemäß § 11 Abs 1 GütbefG darf Werkverkehr im Sinne des § 10 nur mit

1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist, oder

2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3

durchgeführt werden.

Soweit nach § 11 Abs 1 GütbefG der Werkverkehr nur mit Kfz mit der Verwendungsbestimmung ?Werkverkehr" oder mit Mietfahrzeugen, d.h. nicht mit Kfz mit der Verwendungsbestimmung ?gewerbsmäßige Beförderung", durchgeführt werden darf, kann die nach § 6 Abs 1 erster Satz GütbefG zulässige ?gewerbsmäßige Beförderung von Gütern" mit Kfz, die letztere Verwendungsbestimmung aufweisen, nicht den Werkverkehr, sondern nur die konzessionspflichtige Güterbeförderung umfassen. Ist der Begriff der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" in § 6 Abs 1 erster Satz GütbefG im Sinne der konzessionspflichtigen Güterbeförderung zu verstehen, besteht kein Grund zur Annahme, im zweiten Satz dieses Absatzes könnte derselbe Begriff einen anderen Inhalt haben, zumal der Gesetzgeber diesen Begriff auch in Abs 4 der Bestimmung nur im Sinne der konzessionspflichtigen Güterbeförderung verwendet, indem er ausdrücklich zwischen der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" und dem

?Werkverkehr" unterscheidet.

Unter der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" in § 6 Abs 1 GütbefG wird daher nur die durch Beförderungsunternehmen erfolgende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (die konzessionspflichtige Güterbeförderung), nicht (auch) die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in der Form des Werkverkehrs, verstanden. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz GütbefG verbietet es daher keinesfalls generell, eine konzessionspflichtigen Güterbeförderung mit solchen Kfz auszuüben, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist.

§ 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG erlaubt es einem zur Durchführung des Werkverkehrs berechtigten Gewerbeinhaber, der zugleich Güterbeförderungsunternehmer ist, vielmehr, sich seiner im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung mit der Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragener (eigener) Werkverkehrsfahrzeuge - im Interesse einer offenbar für sinnvoll erachteten Zweitnutzung - auch zur Konzessionsausübung zu bedienen, während welcher Zeit sich jedoch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde in ihnen befinden muss (Abs 2 dieser Bestimmung).

Keinesfalls berechtigt § 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG daher zur ständigen alleinigen Ausübung der Güterbeförderungskonzession mit einem Kfz, bei dem im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die im § 6 Abs 1 GütbefG normierten Beschränkungen der zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen dienen - zusammen mit der Verpflichtung zum Mitführen bzw. zur Aushändigung einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde (Abs 2 und 3) sowie des Kraftfahrzeugmiet- und Lenkerbeschäftigungsvertrags (Abs 4) - dazu, den Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung möglichst rasch und bereits an Ort und Stelle zu ermöglichen.

Der objektive Unrechtsgehalt war daher im vorliegenden Fall nicht gering. Zu berücksichtigen war allerdings, dass die Zulassung des Kfz kurz vor und die Korrektur seiner eingetragenen Verwendungsbestimmung bereits kurz nach der Kontrolle stattfand, sodass der behauptete Irrtum des Versicherungsvertreters bei der Zulassung nicht unglaubwürdig ist.

Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig angesehen werden kann. Nach dem vorliegenden Akteninhalt war die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als mildernd zu werten war, Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.

In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien und der bekannt gegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin erschien es gerechtfertigt, die Strafe auf das gesetzliche Mindeststrafmaß herabzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung käme nur bei Vorliegen der in § 20 VStG normierten Voraussetzung in Betracht, wonach die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Die Berufungswerberin ist keine Jugendliche. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wiegt im gegenständlichen Fall nicht so schwer, dass vom Vorliegen der in § 20 VStG normierten Voraussetzungen ausgegangen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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