§ 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG erlaubt es einem zur Durchführung des Werkverkehrs berechtigten Gewerbeinhaber, der zugleich Güterbeförderungsunternehmer ist, vielmehr, sich seiner im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung mit der Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragener (eigener) Werkverkehrsfahrzeuge - im Interesse einer offenbar für sinnvoll erachteten Zweitnutzung - auch zur Konzessionsausübung zu bedienen, während welcher Zeit sich jedoch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde in ihnen befinden muss (Abs 2 dieser Bestimmung).