TE UVS Tirol 2008/05/05 2008/19/0742-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag.Barbara Glieber über die Berufung des Herrn XY, p.A. XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.02.2008, Zahl XY, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden neu bemessen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

 

?Sie haben als das nach außen vertretungsbefugte und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Agrargemeinschaft XY seit 30.11.2007, jedenfalls jedoch bis 19.01.2008 (Zeitpunkt der Feststellung) auf der Grundstücksparzelle Nr XY, KG XY, dem behördlichen Auftrag, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.11.2007, Zl XY, erging, und nachstehende Maßnahmen beinhaltete:

1.

große Mengen an Baum- und Strauchschnitt,

2.

große Mengen an Metallabfällen

3.

verunreinigtem Bodenaushubmaterial

bis zum 30.11.2007 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorzulegen, zuwidergehandelt bzw. entgegen dem behördlichen Auftrag die abgelagerten Materialien nicht entfernt und ordnungsgemäß entsorgt.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 73 Abs 1 Z 1 und § 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF begangen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

In der dagegen als Einspruch bezeichneten fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber Folgendes aus:

 

?Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung betreffend Abfallablagerung auf Grundstücksparzelle XY KG XY. Es handelt sich bei der betreffenden Parzelle um die Teilfläche eines Holzlagerplatzes und das schon seit über 30 Jahren.

Selbiger war verpachtet an das Sägewerk XY.

Ad Punkt 2) Die angesprochenen Metallteile sind keine Abfälle, sondern Bestandteile eines Holzeinzugs. Ad Punkt 3) Die betroffene Parzelle war vormals (vor dem Zwecke des Holzlagerplatzes) eine Bodenaushubdeponie der Gemeinde Mieders.

Aus diesem Grund bitte ich, von einer Strafe abzusehen und die betroffene Parzelle weiterhin als Holzlagerplatz zu akzeptieren.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.11.2007, Zl XY, wurde Herrn XY als Obmann der Agrargemeinschaft XY der Auftrag erteilt, bis zum 30.11.2007 die auf der Grundstücksparzelle XY KG XY angehäuften und abgelagerten Materialien, bestehend aus 1. großen Mengen an Baum- und Strauchschnitt, 2.großen Mengen an Metallabfällen und 3.verunreinigtem Bodenaushubmaterial, zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung war der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorzulegen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Akt.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzlichen Bestimmungen von Relevanz:

 

1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr.43/2007:

8. Abschnitt

Behandlungsaufträge, Überprüfung

Behandlungsauftrag

§ 73

(1) Wenn

1.

Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-Verbrennungs-VO oder nach EG-POP-V gesammelt, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.

die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Verhalten zu untersagen.

 

Strafhöhe

§ 79

(2) Wer

21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs 4 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,-- bis Euro 7.270,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.800,-- bedroht.

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:

 

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (zwei) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens  oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Absehen von der Strafe

 

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Zum Schuldspruch:

Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Mit seinem Berufungsvorbringen übersieht der Berufungswerber nämlich, dass die Bestrafung nicht wegen des widerrechtlichen Ablagerns von Abfällen auf dem Grundstück der Agrargemeinschaft XY erfolgt ist, sondern aufgrund des Umstandes, dass er einem rechtskräftig erteilten Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht nachgekommen ist.

Was die subjektive Seite anlangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Diesbezüglich sind keine Ausführungen erfolgt. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigen zu werten, Erschwerungsgrund ist keiner hervorgekommen.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber trotz Aufforderung durch die Berufungsbehörde keine Angaben gemacht.

Die Geldstrafe wurde nur im gesetzlichen Mindestmaß verhängt. Eine Strafherabsetzung käme nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 Abs 1 VStG vorliegen würden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde trifft dies jedoch nicht zu. Beim Berufungswerber handelt es sich um keinen Jugendlichen. Ebenfalls kann nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden, zumal im Verfahren kein weiterer Strafmilderungsgrund hervorgekommen ist. § 20 VStG war daher nicht anwendbar. Es liegt aber auch kein nach § 21 VStG vorgesehenes geringfügiges Verschulden vor. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, 86/18/0059 uva.). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw. Schuldgehalt im gegenständlichen Fall wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Was allerdings die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, weshalb trotz Verhängung der Geldstrafe im Mindestbetrag die Erstinstanz bei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe den Strafrahmen zu mehr als 25 Prozent ausgeschöpft hat. Somit steht die Ersatzfreiheitsstrafe, deren Höchstmaß mangels anderer Festlegungen im AWG 2002 maximal 2 Wochen betragen darf, zur Mindeststrafe im Missverhältnis. Es war daher insofern eine Anpassung des Strafausspruches vorzunehmen (vgl. VwGH 27.07.2007, 2005/03/0122) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden neu zu bemessen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

SW-Aufgrund, des, als, erwiesen, angenommenen, Sachverhaltes, steht, fest, dass, der, Berufungswerber, den, objektiven, Tatbestand, der, ihm, angelasteten, Verwaltungsübertretung, verwirklicht, hat, Mit, seinem, Berufungsvorbringen, übersieht, der, Berufungswerber, nämlich, dass, die, Bestrafung, nicht, wegen, des, widerrechtlichen, Ablagerns, von, Abfällen, auf, dem, Grundstück, der, Agrargemeinschaft, XY, erfolgt, ist, sondern, aufgrund, des, Umstandes, dass, er, einem, rechtskräftig, erteilten, Auftrag, der, Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, nicht, nachgekommen, ist, Was, die, subjektive, Seite, anlangt, ist, zu, berücksichtigen, dass, es, sich, bei, der, angelasteten, Übertretung, um, ein, sogenanntes, Ungehorsamsdelikt, handelt, Der, Unrechtsgehalt, der, gegenständlichen, Verwaltungsübertretung, ist, nicht, unerheblich, Beim, Berufungswerber, handelt, es, sich, um, keinen, Jugendlichen, Ebenfalls, kann, nicht, von, einem, erheblichen, Überwiegen, der, Milderungs-, gegenüber, den, Erschwerungsgründen, gesprochen, werden

Zuletzt aktualisiert am
22.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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