RS UVS Vorarlberg 2006/12/29 1-409/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Die von der Erstinstanz ausgesprochene Strafhöhe orientiert sich an jenem Entgelt bzw an jener Gebühr, die nach den Tarifbestimmungen für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis bzw für die nachträgliche Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zu bezahlen sind. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass die Geldstrafe nicht die Funktion hat, dieses erhöhte Beförderungsentgelt bzw die erwähnte Gebühr zu ersetzen, sondern grundsätzlich neben diese tritt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten