TE UVS Tirol 2007/12/17 2007/26/2552-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn J. L., XY 4, H-D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.08.2007, Zl AW-10-2007, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, also die  Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 in Anwendung des § 20 VStG auf Euro 180,00, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 18,00 neu festgesetzt.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

 

?Herr L. J., geb am XY, wohnhaft in D. XY 4, H-D., hat am 14.05.2007 zwischen 07.00 Uhr und 13.50 Uhr in der Gemeinde St. Jakob iD von dem bei der Talstation der Brunnalm-Bergbahnen befindlichen Sperrmüllsammelplatz diverse nicht gefährliche Abfälle (Fahrräder, Schistöcke, Schischuhe etc) abgeholt und damit gesammelt, ohne dass er eine Anzeige über die beabsichtigte Tätigkeit des Sammelns nicht gefährlicher Abfälle beim Landeshauptmann erstattet hat.?

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.08.2007, Zl AW-10-2007, wurde Herrn J. L., H-D., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Es wird Ihnen auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion St. Jakob i.D. zur Last gelegt am 14.05.2007 in der Zeit von 07.00 bis 13.50 Uhr im Gemeindegebiet St. Jakob iD verschiedenen Abfall (Fahrräder, Schistöcke, Schischuhe, Altmetalle ua). bei der Sperrmüllsammelstelle unweit der Talstation der Brunnalm-Talstation entwendet und so für eigene Zwecke gesammelt zu haben, obwohl die Aufnahme zum Sammeln nicht gefährlichen Abfalls, wovon im gegenständlichen Fall auszugehen ist, dem Landeshauptmann anzuzeigen ist, was nicht erfolgte und sich strafbar macht, wer die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 AWG 2002 ausübt.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 AWG 2002 begangen und wurde über ihn gemäß § 79 Abs 2 Z 6 leg cit eine Geldstrafe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu entrichtende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 36,00, bestimmt.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr J. L., H-D., gemeinsam mit anderen, ebenfalls wegen unerlaubter Sammlertätigkeit belangten Personen fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren,

es wurde den Herren, A. F., J. L., Z. H. und K. K. zu Last gelegt, dass Sie am 14.Mai 2007 im Gemeindegebiet St. Jakob verschiedene Abfaelle so wie Fahrräder, Schiestöcke, Altmetalle etc endwendet haben sollen !

 

Diese Beschuldigung entspricht nicht der Wahrheit so wie der Polizeibeamter es zu Protokoll gelegt hat! Sie haben uns nicht mal die Möglichkeit gegeben um unsere Seite an zuhören daher bitten wir Sie, uns ein Zeitpunkt zu geben, und wir werden zum Bezierkshauptmannschaft Lienz fahren.

 

Sie haben darauf uns eine Strafe von 396 Euro verhaengt! Im Schreiben stande das dies die Mindeststrafe sein solle aber, wir als Ungaren haben diese Summe nicht mal als einen Monatsgehalt also können wir diesen Betrag nicht auszahlen!

 

Wir bitten Sie daher um eine Straf milderung da die möglichkeit nicht besteht diese von Ihnen ausgelegte strafe auszuzahlen!?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers und der Zeugen GI A. E. und Vzbgm R. E. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2007.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Die Gemeinde St. Jakob iD hat am 14.05.2007 auf dem Parkplatz bei der Talstation der Brunnalm-Bergbahnen eine Sperrmüllsammlung durchgeführt.

Herr J. L., geb am XY, wohnhaft in XY 4, H-D., hat zwischen 07.00 Uhr und 13.50 Uhr von diesem Sammelort nicht gefährliche Abfälle, wie Fahrräder, Schistöcke, Schischuhe etc, abgeholt.

Eine Anzeige beim Landeshauptmann, dass er die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle beabsichtigt, hat Herr L. nicht erstattet.

Zum Abtransport der mitgenommenen Abfälle hat der Vizebürgermeister der Gemeinde St. Jakob iD, letztlich, um die gesamte Situation zu beruhigen, sein Einverständnis erklärt.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion St. Jakob iD vom 31.05.2007, Zl A1/0000006192/01/2007, sowie aufgrund der Angaben der Zeugen GI A. E. und Vzbgm R. E. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2007.

Dem Meldungsleger GI E. ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er die Feststellungen zur Sammlertätigkeit des Herr L. bzw zum Fehlen einer Sammlererlaubnis in der Anzeige richtig treffen konnte. Auch bei seiner Einvernahme im Berufungsverfahren hat der Meldungsleger das damalige Geschehen schlüssig und detailgenau geschildert. Für die Berufungsbehörde hat daher keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser Zeugenaussage anzuzweifeln. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerbers bewusst falsche Angaben zu machen, zumal ihm diesfalls massive rechtliche Konsequenzen drohen würden.

Dass vom Vizebürgermeister der Gemeinde St. Jakob iD letztlich das Einverständnis zum Abtransport der mitgenommenen Abfälle erteilt worden ist, ergibt sich aus dessen zeugenschaftlichen Angaben. Auch Herr E. hat bei seiner Befragung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. An der Richtigkeit seiner Aussage haben sich sohin ebenfalls keine Zweifel ergeben.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

?1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 16/2007:

 

Begriffsbestimmungen

§ 2

....

6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

....

3. ist ?Abfallsammler? jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a)

abholt,

b)

entgegennimmt oder

c)

über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

....

 

Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 24

(1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs 1 erfolgen.

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht

1.

Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung,

2.

Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,

3.

Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

4.

Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,

5.

Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen,

6.

Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des EWR-Abkommens ist und

7.

Sammel- und Verwertungssysteme.

....

(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für diejeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind.

....

 

Strafhöhe

§ 79

....

(2) Wer

....

6. die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,

....

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,00 bis Euro 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.800,00 bedroht.

....

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Vorweg war zu beurteilen, ob sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet oder auch der Schuldspruch bekämpft wird.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen sind, dass eine Partei nicht um ihren Rechtschutz gebracht wird (vgl VwGH v 16.10.2002, Zl 2002/03/0163 ua).

Auch wenn der Berufungswerber im letzten Teil der Eingabe die Herabsetzung der Geldstrafe begehrt, hat er doch auch die Aussage des Meldungslegers angezweifelt und weiters bemängelt, dass ihm keine Möglichkeit geboten worden sei, seine Sicht darzulegen, womit letztlich ein Verfahrensmangel, nämlich eine unzureichende Ermittlungstätigkeit, behauptet wird.

Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung war daher im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers von einer vollen Berufung auszugehen.

 

Schuldspruch:

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Bei den von ihm abgeholten Gegenständen hat es sich um Abfälle gehandelt. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Eigentümer dieser Gegenstände entledigen wollten, indem sie diese beim Sperrmüllsammelplatz abgegeben haben. Damit kommt jedenfalls der subjektive Abfallbegriff zum Tragen. Bei den im gegenständlichen Bereich gelagerten Abfällen hat es sich dabei unzweifelhaft um nicht gefährliche Abfälle gehandelt.

Indem der Berufungswerber die betreffenden Abfälle vom Sammelort der Gemeinde St. Jakob iD abgeholt hat, hat er sich gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 als Abfallsammler betätigt.

Die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass die Tätigkeit dem Landeshauptmann als Abfallbehörde I. Instanz angezeigt wird. Eine entsprechende Anzeige hat der Berufungswerber unstrittig nicht erstattet. Im Verfahren hat sich auch nicht ergeben, dass eine der gesetzlichen Ausnahmen von dieser Anzeigepflicht vorgelegen hat.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände aufgezeigt, durch die ein Verschulden gänzlich ausgeschossen werden könnte.

Insbesondere kommt dem Berufungswerber auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. In diesem Zusammenhang ist auf § 5 Abs 2 VStG zu verweisen, wonach Rechtsunkenntnis nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dem Berufungswerber wird nun zwar zugestanden, dass er von den in Österreich geltenden abfallrechtlichen Vorschriften keine nähere Kenntnis hatte, allein dieser Umstand kann ihn aber noch nicht entschuldigen. Er wäre nämlich dazu angehalten gewesen, sich in geeigneter Weise, und zwar durch Rückfrage bei den zuständigen Behörde, über die Rechtslage zu informieren. Dies gilt umso mehr, als er eine entsprechende Sammlertätigkeit zugestandenermaßen seit mehreren Jahren ausgeübt hat. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Gewerbeordnung ausführt, muss sich eine Person, die eine gewerbliche, also regelmäßige Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, in geeigneter Weise, und zwar insbesondere durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, über die dafür geltenden rechtlichen Vorschriften informieren (vgl VwGH 16.12.1989, Zl 86/04/0091 uva). Diese Rechtsprechung hat nach Ansicht der Berufungsbehörde auch für das ?abfallrechtliche Berufsrecht? Relevanz. Der Berufungswerber hat aber selbst zugestanden, dass er keine behördlichen Auskünfte eingeholt hat. Wenn er daher allein deshalb, weil die Sammlertätigkeit seitens der Gemeinde in der Vergangenheit nicht beanstandet worden ist, davon ausgegangen ist, dass dafür keine behördliche Erlaubnis erforderlich sei, ist ihm dieser Rechtsirrtum im Lichte der vorstehenden Rechtsprechung dennoch vorwerfbar. Auch der Umstand, dass im konkreten Fall der Vizebürgermeister der Gemeinde St. Jakob iD letztlich sein Einverständnis zur Mitnahme bestimmter Abfälle erteilt hat, konnte den Berufungswerber nicht entschuldigen, weil er, wie erwähnt, dazu verpflichtet gewesen wäre, bei der zuständigen Behörde Auskünfte über die abfallrechtliche Gesetzeslage einzuholen. Hätte er dies getan, wäre für ihn auch erkennbar gewesen, dass die zivilrechtliche Gestattung durch den Gemeindevertreter keine öffentlichrechtliche Befugnis zum Sammeln von Abfällen verschafft.

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dabei war von Vorsatz auszugehen. Wenn dem Berufungswerber die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, hat ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH vom 11.9.1997, Zl 96/17/0233).

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Die Geldstrafe wurde nur im gesetzlichen Mindestmaß verhängt. Im gegenständlichen Fall haben aber nach Ansicht der Berufungsbehörde die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG vorgelegen.

Dem Berufungswerber war zunächst seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd anzurechnen. Dieser hat bei seiner Einvernahme weiters bereitwillig zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass, wie vom Berufungswerber glaubhaft dargetan wurde und letztlich auch in den Aussagen der Zeugen Bestätigung findet, während der vorangegangenen Jahre die Sammlertätigkeit seitens der Gemeinde St. Jakob iD nicht beanstandet worden ist. Beim Berufungswerber, der über die österreichische Behördenstruktur bzw die Behördenzuständigkeiten nachvollziehbar nicht genauer informiert war und dem der Erhalt weiterer Informationen wegen mangelnder Sprachkenntnisse zweifelsfrei Schwierigkeiten bereitet hat, ist dadurch offenbar der Eindruck entstanden, dass die Sammlertätigkeit behördenseits gebilligt wird. Dieser Rechtsirrtum konnte nun zwar, wie zuvor dargetan, nicht gänzlich schuldbefreiend sein, war allerdings ebenfalls als mildernd zu berücksichtigten (vgl § 34 Abs 1 Z 12 StGB).

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Im Ergebnis war daher wegen der mehreren Milderungsgründe aufgrund des § 20 VStG ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe möglich.

Bei der Bestimmung des Strafbetrages innerhalb des sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens war zufolge § 19 Abs 2 leg cit insbesondere das äußerst geringe Einkommen des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

Folglich war die Geldstrafe im geringstmöglichen Betrag, nämlich mit Euro 180,00, zu bestimmen. Aufgrund der Strafherabsetzung hatte auch eine Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen und war zudem der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ebenfalls, war, zu, berücksichtigen, dass, wie, vom, Berufungswerber, glaubhaft, dargetan, wurde, und, letztlich, auch, in, den, Aussagen, der, Zeugen, Bestätigung, findet, während, der, vorausgegangenen, Jahre, die, Sammlertätigkeit, seitens, der, Gemeinde, nicht, beanstandet, worden, ist. Beim, Berufungswerber, der, über, die, österreichische, Behördenstruktur, bzw, die, Behördenzuständigkeiten, nachvollziehbar, nicht, genau, informiert, war, und, dem, der, Erhalt, weiterer, Informationen, wegen, mangelnder, Sprachkenntnisse, zweifelsfrei, Schwierigkeiten, bereitet, hat, ist, dadurch, offenbar, der, Eindruck, entstanden, dass, die, Sammlertätigkeit, behördenseits, gebilligt, wird. Dieser, Rechtsirrtum, konnte, nun, zwar, wie, zuvor, dargetan, nicht, gänzlich, schuldbefreiend, sein, war, allerdings, ebenfalls, als, mildernd, zu, berücksichtigen (vgl, § 34 Abs 1 Z 12 StGB). Erschwerungsgründe, sind, im, Verfahren, nicht, hervorgekommen. Im, Ergebnis, war, daher, wegen, der, mehreren, Milderungsgründe, aufgrund, des, § 20 VStG, ein, Unterschreiten, der, gesetzlich, vorgesehenen, Mindeststrafe, möglich
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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