Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von ? 2000,-- auf ? 1000,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag bestimmt wird.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 100,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, d s 10 % der nunmehr geringeren Strafe binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist ist der gesamte Strafbetrag zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit.....: ** ** **** vom 11,00 Uhr bis ** ** **** um 10,50 Uhr
Ort......: Restaurant Pizzeria ?Pizza P*****?
**** K****, L******gasse *
Tatbeschreibung:
Sie haben als Arbeitgeber die tschechische Staatsbürgerin Frau K******* P*****, geb ** ** ****, entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c AuslBG) erteilt noch eine Anzeigenbestätigung (§ 3 Abs 5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden war.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß
§ 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerb
Geldstrafe gemäß
§ 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz 2000,00 Euro
Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2
des Verwaltungsstrafgesetzes 200,00 Euro
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Gesamtbetrag 2200,00 Euro?
Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Erstbehörde damit, dass die angelastete Übertretung auf Basis des durchgeführten Verfahrens als erwiesen anzusehen sei, sowie der Beschuldigte darüberhinaus die Deliktssetzung auch nicht bestritten hätte. Bezüglich der Höhe der zu verhängenden Strafe sei unter Beachtung der Bestimmung des § 19 VStG davon auszugehen gewesen, dass die Strafe entsprechend dem Unrechtsgehalt der Übertretung den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abhalten solle.
Mittels der innerhalb offener Frist gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wird das Straferkenntnis insoweit bekämpft, als es bezüglich der Strafakte nicht in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die gesetzlich angeordnete Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten hat. Es sei zwar richtig, dass die im Spruch des Straferkenntnis genannte Ausländerin kurzfristig, nämlich in der Zeit vom ** ** **** bis ** ** **** einige Stunden in seiner Pizzeria gearbeitet habe, dies ohne im Besitz einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung zu sein. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde er deshalb aber mit einem Betrag von ? 2000,-- bestraft, sowie zum Eratz der Verfahrenskosten verpflichtet. Diese Geldstrafe sei bei weitem zu hoch. In dem angefochtenen Straferkenntnis würden zwar die vorliegenden Milderungsgründe ansatzweise ausgeführt, jedoch würden diese in weiterer Folge nicht berücksichtigt. Das Straferkenntnis begründe die über ihn verhängte Geldstrafe schließlich mit dem Antrag der Zollbehörde. Grundlage für die Bemessung der Strafe sei stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG seien überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Überdies die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ebenso bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen.
Das angefochtene Straferkenntnis berücksichtige nicht, dass die Ausländerin nur während seiner kurz dauernden Ortsabwesenheit kurzfristig und aushilfsweise eingesprungen sei. Darüberhinaus übersehe das angefochtene Straferkenntnis, dass für die Ausländerin in weiterer Folge eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Das angefochtene Straferkenntnis berücksichtige in keiner Weise, dass hinsichtlich seiner Person keinerlei Vormerkungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorhanden seien. Schon bei Berücksichtigung dieser Umstände wäre davon auszugehen gewesen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen. Dazu komme, dass das angefochtene Straferkenntnis die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Er sei für seine Gattin und insgesamt vier Kinder sorgepflichtig und verfüge über keinerlei Vermögen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweise sich die über ihn verhängte Geldstrafe als wesentlich überhöht. In rechtlich richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde deshalb lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängen dürfen und diese unter Anwendung des § 20 VStG um die Hälfte herabzusetzen gehabt.
Es werde deshalb beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wolle der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, sohin auf den Betrag von ? 500,-- herabgesetzt werde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:
Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis in seinem unbekämpften die Schuld betreffenden Teil in Rechtskraft erwachsen und hatte die Berufungsbehörde deshalb nur das Ausmaß der verhängten Strafe einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob das Strafausmaß dem durch § 19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auf Basis der mit Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht als gering zu bewerten. Die zuständigen Behörden dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilen, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zulassen und keine inländischen Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen. Gesamtwirtschaftliche Interessen stehen der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen dann entgegen, wenn durch die damit verbundene Vermehrung des Arbeitskräftepotentials die Entstehung von Lohndumping oder Niedriglohnbranchen zu befürchten ist, bzw wenn die Gefahr einer wachstumshemmenden Behinderung des dem Arbeitsmarkt immanenten Weiterentwicklungs- und Qualifizierungsprozesses des vegulären Arbeitskräftepotentials besteht. Wichtige öffentliche Interessen werden bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung dadurch verletzt, dass zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes, des Arbeitnehmerschutzes und des Sozialrechts umgangen werden, sowie oft darüberhinaus gegen weitere inländische Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Dem Einwand des Berufungswerbers, die Erstbehörde hätte es in keinerlei Weise als mildernd berücksichtigt, dass hinsichtlich seiner Person keine Vormerkungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorhanden seien, muss entgegengehalten werden, dass eine Deliktswiederholung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal darstellt, zumal für Wiederholungstäter ein anderer Strafrahmen heranzuziehen ist, weshalb es geradezu Voraussetzung ist, um vorliegendenfalls den ersten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG heranziehen zu können, dass der Berufungswerber keine einschlägige Vormerkung aufweist. Als Milderungsgrund kann allerdings die laut Aktenlage gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers herangezogen werden. Darüberhinaus ist ebenfalls noch aus der Bestimmung des § 34 StGB eine Reihe weiterer besonderer Milderungsgründe abzuleiten, denen allerdings auch entgegensteht, dass die vorliegende Übertretung seitens des Berufungswerbers im Rahmen seines Gewerbebetriebs gesetzt wurde, sowie für die Übertretung auch nur eine vorsätzliche Begehung in Frage kommt. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG, welches notwendig wäre, damit die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde deshalb nicht auszugehen.
Allerdings kann auf Basis der festgestellten Milderungsgründe unter Heranziehung und entsprechender Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers vorliegendenfalls mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe pro unberechtigt beschäftigten Ausländer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz das Auslangen gefunden werden.
Gemäß § 51e Abs 3 Z 2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.