Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn A.S., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M. T. und Dr. C. W., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.01.2008, Zl. AW-25-2007, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 720,00 auf Euro 450,00, bei Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 45,00 neu festgesetzt.
Im Spruch des Straferkenntnisses werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) und bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.2006, Zl 3-8225/AW/19-2006 und 3-9157/AW/6-2006, wurde Herrn A. S., geb. am XY, gemäß § 73 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufgetragen, die auf dem Lagerplatz beim Haus XY abgelagerten Kraftfahrzeuge (grüner Lada Taiga mit dem ehemaligen Kennzeichen XY, roter Peugeot mit dem ehemaligen Kennzeichen XY und weißer Mazda mit dem ehemaligen Kennzeichen XY bis spätestens 20.01.2007 von diesem Ort zu entfernen und einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
Herr A. S. hat dem betreffenden Behandlungsauftrag bis jedenfalls 23.02.2007 nicht entsprochen, weil an diesem Tag das Kraftfahrzeug der Type Lada Taiga, Farbe grün, zugelassen mit dem Kennzeichen XY, und das Kraftfahrzeug der Marke Peugeot, Farbe rot, vormals zugelassen mit dem Kennzeichen XY, nach wie vor auf dem betreffenden Grundstück gelagert waren.?
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 34/2006, iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.2006, Zahl 3-8225/AW/19-2006 und 3-9152/AW/6-2006?
2. Die Strafsanktionsnorm hat statt ?§ 79 Abs 2 AWG? nunmehr ?§ 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002? zu lauten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.01.2008, Zl AW-25-2007, wurde Herrn A. S., XY, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Herr A. S. hat es jedenfalls bis zum 23.02.2007 unterlassen, den Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.2006, Zahl 3-8225/AW/19-2006, zu befolgen.?
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 79 Abs 2 leg cit eine Geldstrafe von Euro 720,00, Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
Laut Bescheidbegründung haben sich entgegen dem vorzitierten Behandlungsauftrag am 23.02.2007 der PKW der Marke Lada Taiga und der PKW der Marke Peugeot nach wie vor auf dem betreffenden Grundstück befunden.
Gegen diesen Strafbescheid hat Herr A. S., vertreten durch Dr. M. T. und Dr. C. W., Rechtsanwälte in XY, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?Zutreffend ist, dass mit Bescheid der BH Kitzbühel vom 18. 12. 2006 die Aufforderung erging, vom Lagerplatz beim Haus XY einen Pkw Lada Taiga, einen roten Peugeot und einen weißen Mazda zu entfernen. Alle drei genannten Fahrzeuge sind in der Zwischenzeit entfernt worden. Was den Lada Taiga anlangt, war dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Entfernung mit Wechselkennzeichen angemeldet. Dieser Pkw war daher berechtigt auf meinem Grundstück abgestellt. Der Pkw Mazda als auch der Peugeot standen nicht in meinem Eigentum. Es war mir daher ohne das Einvernehmen mit den Eigentümern herzustellen, nicht ohne weiteres möglich, die Pkws zu entfernen, ohne dadurch Besitzstörungsklagen oder Schadenersatzklagen zu riskieren. Meine damalige Rücksprache bei der BH ließ mich berechtigterweise davon ausgehen, dass ich über eine angemessene Frist verfüge, um dem Entfernungsauftrag nachzukommen. Hauptberuflich habe ich meine Landwirtschaft in Jochberg zu versorgen, ich halte mich an dem ehemaligen Betriebsgelände und Lagerplatz in Gasteig nur gelegentlich auf. Die generellen Aufräumungsarbeiten waren mir erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Da ich in der Zwischenzeit dem behördlichen Auftrag zur Gänze entsprochen habe, wäre mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Die verhängte Geldstrafe ist auch nicht schuld- und tatangemessen, sie entspricht auch nicht meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.?
Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie in eventu den Ausspruch einer Ermahnung oder die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt und in den Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit der Geschäftszahl 3-8225/AW. Weiters wurden der Berufungswerber und die Zeugen H. I. und H. M. N. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.03.2008 zum Sachverhalt befragt.
Sachverhaltsfeststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.2006, Zl 3-8225/AW/19-2006 und 3-9157/AW/6-2006, wurde Herrn A. S., geb. am XY, und Herrn H. I., geb. am XY, gemäß § 73 Abs 1 Z 1 und Abs 7 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zur ungeteilten Hand aufgetragen, die auf dem Lagerplatz beim Haus XY abgelagerten Kraftfahrzeuge (grüner Lada Taiga mit dem ehemaligen Kennzeichen XY, roter Peugeot mit dem ehemaligen Kennzeichen XY und weißer Mazda mit dem ehemaligen Kennzeichen XY) bis spätestens 20.01.2007 von diesem Ort zu entfernen und einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben sowie einen schriftlichen Entsorgungsnachweis bereitzuhalten.
Der betreffende Bescheid wurde Herrn A. S. am 21.12.2006 eigenhändig zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 23.02.2007 haben sich das Kraftfahrzeug der Type Lada Taiga, Farbe grün, zugelassen mit dem Kennzeichen XY, und das Kraftfahrzeug der Marke Peugeot, Farbe rot, vormals zugelassen mit dem Kennzeichen XY, nach wie vor auf dem betreffenden Lagerplatz befunden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behandlungsauftrag vom 18.12.2006 und dessen Zustellung an Herrn A. S. ergeben sich aufgrund der im Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit der Geschäftszahl 3-8225/AW einliegenden Bescheidausfertigung und aufgrund des darin ebenfalls befindlichen Rückscheines. Bei einem Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Diese hat nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die behauptete Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die Eignung besitzen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl VwGH 23.02.1994, Zl 93/09/0462 ua). Vom Berufungswerber wurde nun aber weder die Unrichtigkeit der Eintragungen am Zustellnachweis behauptet noch wurden diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorgelegt. Im Gegenteil hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme durch die Berufungsbehörde bestätigt, dass die auf dem Rückschein aufscheinende Unterschrift von ihm stammt.
Dass der betreffende Behandlungsauftrag in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem vorerwähnten Administrativakt. Insofern der Berufungswerber der Ansicht ist, diesen Bescheid mit Rechtsmittel bekämpft zu haben, übersieht er, dass sich die von ihm bei der Beschuldigtenvernehmung erwähnte Eingabe nicht gegen den Bescheid vom 18.12.2006 gerichtet hat, sondern er damit zum vorausgegangenen Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20.06.2006, Zl 3-8225/AW/13-2006, Stellung genommen hat.
Dass am 23.02.2007 die oben genannten Kraftfahrzeuge nach wie vor auf dem betreffenden Grundstücke gelagert waren, ergibt sich aus dem im vorerwähnten Administrativakt einliegenden Polizeibericht vom 23.02.2007, GZ XY, samt Lichtbildbeilage. Für die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln. Es ist nämlich auch nicht im Ansatz erkennbar, welche Umstände den betreffenden Polizeibeamten dazu veranlasst haben sollten, im Bericht falsche Angaben zu machen.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
?1. Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2006:
Behandlungsauftrag
§ 73
(1) 1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2.
werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3.
ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) geboten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.
(7) Für Behandlungsaufträge ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die zuständige Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, die Berufungsinstanz der Landeshauptmann. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs 4 ist die zuständige Behörde erster Instanz der Landeshauptmann, die Berufungsinstanz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Strafhöhe
§ 79
(2) Wer 21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,00 bis Euro 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.800,00 bedroht.
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 117/2002:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absehen von der Strafe
§ 21
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Zum Schuldspruch:
Auf Grund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhaltes steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Behandlungsauftrages der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.2007, Zl 3-8225/AW/19-2006 und 3-9157/AW/6-2006, war er dazu verpflichtet, die auf dem Lagerplatz beim Haus XY befindlichen, im Bescheid konkret bezeichneten Fahrzeuge bis längstens 20.01.2007 von diesem Ort zu entfernen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben. Dieser Verpflichtung ist er insofern nicht nachgekommen, als am 23.02.2007 zwei der im Behandlungsauftrag angeführten Fahrzeuge nach wie vor auf dem betreffenden Grundstück gelagert waren.
Wenn der Berufungswerber nunmehr vorbringt, dass der Behandlungsauftrag materiellrechtlich verfehlt sei, geht dieses Vorbringen ins Leere. Tatbildlich im Sinne einer Übertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 handelt, wer einem Auftrag gemäß § 73 leg cit nicht Folge leistet. Ob dieser Behandlungsauftrag zu Recht ergangen ist, ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens sohin ohne Relevanz und seitens der Strafbehörde nicht zu überprüfen.
Dennoch wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass nach dem objektiven Abfallbegriff in § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 eine Sache auch dann Abfall ist, wenn zwar keine Entledigungsabsicht des Inhabers besteht, die Behandlung der Sache als Abfall aber erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 3 leg cit zu vermeiden. Im vorliegenden Fall haben sich in den betreffenden Fahrzeugen offenkundig noch Betriebsmittel (insbesondere Öl) befunden. Laut den Lichtbildern waren die Fahrzeuge auch nicht auf dichtem Untergrund abgestellt. Offenkundig ist die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufgrund dieser Umstände von der Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002) bzw von der Gefahr einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden (§ 1 Abs 3 Z 3 leg cit) ausgegangen, zumal schon sehr kleine Verluste an Öl geeignet sind, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen (vgl VwGH 27.03.1990, Zl 89/07/0133). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Qualifikation einer Sache als Abfall auch nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einem Austritt von solchen gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen aus dem Kraftfahrzeug kommt, sondern genügt schon die bloße Möglichkeit eines Austritts (vgl VwGH 28.02.1996, Zl. 95/07/0079 ua). Nachdem eines der Fahrzeuge nicht mehr zugelassen war bzw. beim anderen Fahrzeug die Begutachtungsfrist gemäß § 57a KFG bereits mehrere Monate abgelaufen und deshalb eine Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht mehr zulässig war, ist die Abfallbehörde I. Instanz offenbar auch davon ausgegangen, dass diese Fahrzeuge nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der betreffenden Verwaltungsübertretung um ein sog. ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Der Berufungswerber hat nun kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Wenn er vorbringt, dass ihm die fristgerechte Befolgung des Entfernungsauftrages wegen möglicher schadensersatzrechtlicher Folgen nicht möglich gewesen sei, erweist sich dies als nicht zielführend. Zunächst ist festzuhalten, dass das Fahrzeug der Type Lada Taiga dem Berufungswerber selbst gehört hat, er sohin über dieses zweifelsfrei uneingeschränkt disponieren konnte. Was aber den PKW der Marke Peugeot anlangt, muss sich der Berufungswerber vorwerfen lassen, dass er bereits mit behördlichem Schreiben vom 20.06.2006 und sodann nochmals mit den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.09.2006 und 24.10.2006 aufgefordert worden ist, ua dieses Fahrzeug vom Grundstück zu entfernen. Er wurde auch auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen einer weiteren Lagerung hingewiesen. Auch wenn der Berufungswerber daher nicht Eigentümer des betreffenden Kraftfahrzeuges der Marke Peugeot war, sondern, wie von ihm behauptet, sein Mieter, hätte für ihn ausreichend Zeit bestanden, die erforderlichen (allenfalls rechtlichen) Schritte zu setzen, um für die Beseitigung des Fahrzeuges zu sorgen. Wenn er dies unterlassen hat und daher nach Erlassung des bescheidmäßigen Entfernungsauftrages in zeitliche Bedrängnis gekommen ist, hat er diese Zwangslage selbst verschuldet. Es ist im Übrigen für die Berufungsbehörde auch nicht glaubhaft, dass es dem Berufungswerber bei einem nachhaltigen Vorgehen nicht möglich gewesen wäre, selbst nach Erhalt des Behandlungsauftrages für die fristgerechte Beseitigung des betreffenden PKWs zu sorgen. Der Eigentümer des PKWs war ihm, wie erwähnt, bekannt. Ein Rechtstitel des Mieters, das betreffende Fahrzeug auf einem Grundstück des Berufungswerbers zu lagern, ist nicht hervorgekommen bzw hat der Mieter einen solchen offenkundig auch nicht behauptet, zumal er sich laut Aussage des Berufungswerbers sofort bereit erklärt hat, das Fahrzeug zu entfernen. Wenn der betreffende PKW dennoch erst mit zeitlicher Verzögerung entfernt wurde, ist dies offenkundig darauf zurückzuführen, dass der Berufungswerber keine entsprechenden Anstrengungen unternommen hat, um den Mieter zu einem raschen Handeln zu veranlassen.
Insoweit in der Berufung behauptet wird, dass eine Rücksprache des Berufungswerbers mit der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erfolgt und er deshalb davon ausgegangen sei, über eine angemessene Frist für die Erfüllung des Entfernungsauftrages zu verfügen, wurde dieses Vorbringen in keinster Weise präzisiert. Weder wurde der Inhalt des angeblich geführten Gesprächs bekannt gegeben noch wurde angeführt, wann und mit wem dieses Gespräch geführt worden ist.
Der Berufungswerber hat daher zumindest fahrlässige Tatbegehung zu verantworten. Aufgrund der klaren Fassung des Entfernungsauftrages war jedenfalls von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass den im AWG 2002 vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die insbesondere dem Schutz der Umwelt dienen, entsprochen wird.
Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat laut eigenen Angaben nur ein relativ geringes Einkommen (Pension in Höhe von ca. Euro 600,00). Daneben bezieht er allerdings auch Mieteinahmen in Höhe von ca. Euro 1000,00. Er ist Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes und eines Betriebsareals in XY. Der Berufungswerber ist offenkundig auch Eigentümer eines ebenfalls in XY befindlichen Gebäudes mit Mietwohnungen. Laut eigenen Angaben treffen den Berufungswerber auch Darlehenverbindlichkeiten in nicht unbeträchtlicher Höhe, wobei er diese Kredite allerdings aus den Mieteinahmen bedienen kann. Der Berufungswerber ist schließlich unterhaltspflichtig für die geschiedene Ehegattin.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber angelastete Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 zu verhängen ist. Eine Strafherabsetzung war deshalb vorzunehmen, weil die Erstinstanz bei der Strafbemessung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht eingegangen ist. Außerdem war für das Kraftfahrzeug der Type Lada Taiga offenbar bis Juli 2006 noch eine gültige Prüfplakette gemäß § 57a KFG vorhanden, was zumindest ein Indiz dafür bildet, dass von diesem Fahrzeug keine größeren Umweltgefährdungen ausgegangen sind.
In der nunmehr bestimmten Höhe war die Geldstrafe aber jedenfalls gerechtfertigt. Der Administrativakt mit den Geschäftszahl 3-8225/AW lässt erkennen, dass auf dem betreffenden Lagerplatz wiederholt ungeordnete Abfallablagerungen festgestellt wurden. Diesbezüglich ist gegen den Berufungswerber bereits im Jahr 2005 ein Beseitigungsauftrag ergangen. Insgesamt lässt der Akteninhalt auf eine unkritische Einstellung des Berufungswebers gegenüber den abfallrechtlichen Vorschriften schließen. Schon aus spezialpräventiven Erwägungen war daher die Verhängung einer Geldstrafe in der vorliegenden Höhe geboten.
Ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG war entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht möglich. Es fehlt nämlich bereits an dem dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw. Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Es war daher eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorzunehmen. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren neu zu bestimmen.
Ebenfalls hatte eine Präzisierung des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.