TE UVS Tirol 2008/01/07 2007/22/3200-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des M. G. S., geb xx, D-L., vertreten durch RAe D. und A., Rechtsanwaltsgemeinschaft, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28.09.2007, Zl VK-5621-2007, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 auf Euro 300,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 30,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 06.03.2007 um 20.37 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 19.533 in Richtung Kufstein

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Die Fahrt bzw das Fahrzeug fiel nicht unter die im § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, angeführten Ausnahmen. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung

 

Auf Grund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.

 

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig und zulässig Berufung. In dieser wurde vorgebracht wie folgt:

 

?1.) Zutreffend ist, dass zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug durch den Beschuldigten gelenkt und auch anschließend durch die Beamten der Autobahnpolizeiinspektion W. aufgehalten wurde. Der Beschuldigte wurde damit konfrontiert, dass dieser Geschwindigkeit um ein Vielfaches überschritten haben soll.

 

Der Beschuldigte hat dazu ausgeführt, dass dem nicht sein kann. Der vorgeworfene Wert hat den Beschuldigten veranlasst, den Polizisten aufzufordern, ihm die Lasermesspistole zu zeigen, auf dem der Wert ersichtlich gewesen wäre.

 

Dies wurde durch den Polizisten abgelehnt mit dem freundlichen aber doch bestimmten Hinweis, dass wenn er (als Polizist) es sagen würde, dies auch stimmen würde.

 

Das Ergebnis der Messung wurde dem Beschuldigten jedoch nicht zur Kenntnis gebracht und kann dieser auch durch den im Fahrzeug befindlichen Zeugen A. S. bestätigt werden.

 

Aufgrund der Verweigerung des Vorzeigens der Messdaten ist es nicht ausgeschlossen, dass keine korrekte Messung vorgefunden hat, sodass lediglich die Beamten eine Geschwindigkeitsschätzung vorgenommen haben.

 

Obwohl auch dies zulässig wäre, ist davon auszugehen, dass ein geschulter Beamter bei Dunkelheit nicht feststellen kann, ob das Fahrzeug mit 100 km/h oder schneller gefahren ist, geschweige denn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h laut Anzeige. Vorsorglich wird deshalb die Geschwindigkeitsmessung bestritten, wobei als Beweis dafür, dass die Lasermessanzeigen dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht wurde bzw dass dieser vorschriftsmäßig gefahren ist, beantragt, im Rechtshilfeweg einzuvernehmen nachstehenden im Fahrzeug befindlichen Zeugen:

 

A. S., D- L.

 

Gleichzeitig wird aufgrund der räumlichen Distanz und der damit verbundenen Unmöglichkeit zu einem entsprechenden Berufungsverhandlungstermin anzureisen, beantragt, den Beschuldigten ebenfalls vor dem Rechtshilfegericht einzuvernehmen.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Schausteller handelt, welcher sich nur bis Ende Jänner 2008 im Winterquartier in L., aufhält.

 

Die entsprechende Einvernahme müsste vor diesem Termin vonstatten gehen.

 

2.) Da die Anzeige vom Lasermessgerät dem Beschuldigten und Zeugen nicht vorgezeigt wurde, wird vorsorglich die Übertretung dem Grund nach bestritten, in jedem Fall aber die Höhe.

 

Um den Vorwurf der Höhe nach überprüfen zu können, wird gleichzeitig gestellt der ANTRAG der Behörde aufzutragen, das Lasermessprotokoll sowie den Eichschein vorzulegen und dem Beschuldigten die Möglichkeit zu gewähren, Akteneinsicht zu nehmen.

 

3.) Selbst wenn tatsächlich eine Überschreitung der Geschwindigkeit gemessen worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass diese nicht in diesem Ausmaß vorgelegen hat. Der Beschuldigte ist aufmerksam und vorschriftsmäßig gefahren. Der Beschuldigte ist zudem nie auffällig geworden, was bedeutet, dass es sich dabei um einen verantwortungsvollen Lenker handelt, was einzig und allein bereits dazu führen müsste, die Strafhöhe herabzusetzen.

 

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz-Luft vorgeworfen wurde, kurze Zeit später jedoch ab 22.00 Uhr ein Verstoß nach der StVO vorliegen würde, rechtfertigt, aufgrund der unterschiedlichen Strafhöhen eine Herabsetzung des Strafbetrages zumindest auf die Hälfte. Eine Gefährdung Dritter hat zudem nicht vorgelegen.

 

Bei Beobachtung der gesamten Umstände sind somit die Voraussetzungen der Anwendung der §§ 20 sowie 21 VStG anzuwenden.

 

Aufrecht erhalten werden nachstehende ANTRÄGE:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge

1.)

der Berufung Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

2.)

in eventu von der Verhängung einer Strafe absehen;

3.)

in eventu den verhängten Strafbetrag herabsetzen;

4.)

die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie Einholung des Eichscheines und des Lasermessprotokolls. Zur mündlichen Verhandlung am 07.01.2008 ist der Beschuldigte nicht erschienen. Er ließ sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde die gegenständliche Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

 

Die missachtete Bestimmung verfolgt das Ziel, den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen zu gewährleisten, dies vor dem Hintergrund, dass der Schadstoffausstoß bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h deutlich zunimmt.

 

Es wurde festgestellt, dass die Immissionen eines Kraftfahrzeuges mit zunehmender Geschwindigkeit steigen und liegen diese etwa im Schnitt bei 130 km/h um 46 Prozent höher als bei 100 km/h. Bei 160 km/h werden mehr als doppelt so viele Schadstoffe emittiert, als bei 100 km/h. In diesem Zusammenhang geht es insbesondere um die Belastung durch Feinstaub. Dies ist ein komplexes Gemisch von festen und flüssigen Partikeln unterschiedlicher Größe und chemischer Zusammensetzung. Diese Partikel, die auf Grund ihrer Kleinheit in die Lungenbläschen und in das Blutgefäßsystem gelangen können, bedeuten ein massiv erhöhtes Gesundheitsrisiko und sind etwa für Atemwegserkrankungen verantwortlich.

 

Diesen von der verletzten Gesetzesnorm verfolgten Interessen hat der Berufungswerber in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt, zumal bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit ca doppelt so viel Schadstoffe emittiert wurden, als bei Einhaltung des 100-km/h-Limits. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung von auffallender Sorglosigkeit auszugehen. Dem Berufungswerber ist mildernd seine Unbescholtenheit zu Gute zu halten. Erschwerend ist nichts.

 

Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafbestimmung (§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft) sieht eine Bestrafung bis zu Euro 2.180,00 vor. Jene Strafnorm, welche im Falle der Überschreitung eines Geschwindigkeitslimits der StVO zum Tragen käme, stellt sich insofern als strenger dar, als diese (§ 99 Abs 2c StVO) bei gleicher Obergrenze eine Mindeststrafe von Euro 72,00 vorsieht. Der Beschuldigte zeigte sich über seinen Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2008 grundsätzlich einsichtig und schränkte die Berufung auf die Strafhöhe ein. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungskriterien sieht die Berufungsbehörde die nunmehr verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen an.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, missachtete, Bestimmung, verfolgt, das, Ziel, den, dauerhaften, Schutz, vor, schädlichen, und, unzumutbar, belästigenden, Luftschadstoffen, sowie, die, vorsorgliche, Verringerung, der, Immission, von, Luftschadstoffen, zu, gewährleisten, dies, vor, dem, Hintergrund, dass, der, Schadstoffaustausch, bei, einer, Geschwindigkeit, von, 100, km/h, deutlich, zunimmt, Die, im, gegenständlichen, Fall, zur, Anwendung, gelangende, Strafbestimmung, (§ 30, Abs 1, Z 4, Immissionsschutzgesetz-Luft,) sieht, eine, Bestrafung, bis, zu, Euro, 2.180,00, vor, Jene, Strafnorm, welche, im, Falle, der, Überschreitung, eines, Geschwindigkeitslimits, der, StVO, zum, Tragen, käme, stellt, sich, insofern, als, strenger, dar, als, diese, (§ 99, Abs 2c, StVO,) bei, gleicher, Obergrenze, eine, Mindeststrafe, von, Euro 72,00, vorsieht
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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