TE UVS Tirol 2008/04/28 2008/22/0616-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn R. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck  vom 31.01.2008, Zl 2-FO73/2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 auf Euro 150,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 15,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Schafhirte zu verantworten, dass am 25. und 26.09.2007 mindestens 15 Schafe und am 30.09.2007 mindestens 4 Schafe im Bereich K. in den Verjüngungsflächen weideten sowie am 28. und 29.09 2007 mindestens 25 Schafe im Bereich A. weideten und habe er somit diese Schafe entgegen § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975 nicht von diesen Schonungsflächen ferngehalten.

 

Der Beschuldigte habe dadurch gegen 37 Abs 3 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 15 Forstgesetz 1975 verstoßen und wurde über ihn gemäß § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

 

?Hiermit erhebe ich in offener Frist Berufung gegen die Straferkenntnis vom 31.1.2008, GZ 2 FO73/2-2007 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

 

Als Begründung möchte ich nochmals auf die bereits vorgebrachte Stellungnahme vom 5.11.2007 verweisen. Die im Straferkenntnis vorgebrachte ?grobe Fahrlässigkeit? möchte ich jedoch sehr zurückweisen. Eine Behütung von Schafen ist eine besonders schwierige Aufgabe, vorallem bei schlechten Witterungsverhältnissen wie sie damals bestanden. Vor allem berufe ich gegen die Höhe der Strafe, da ich als Pensionist nur ein geringes Einkommen von monatlich Euro 530,00 habe. Für die Schafbehütung habe ich eine einmalige Entschädigung in Höhe von Euro 3.000,00 erhalten.

 

Hoffend auf eine wohlwollende Erledigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen?

 

Weiters wurde der Berufungsbehörde folgende Niederschrift seitens des Bürgermeisters der Gemeinde O. übermittelt:

 

?Niederschrift

aufgenommen am 22.4.2008 im Gemeindeamt O.

Gegenstand der Amtshandlung: Schafweide im Bereich R. durch O. Schafe, Straferkenntnis vom Amt der Tiroler Landesregierung ZI 62 2-F073/2-2007 vom 31.1.2008

 

Leiter der Amtshandlung: Bgm. H. K.

anwesend: Schafhirte P. R., O., Waldaufseher K. B., R.

 

1) Schafhirte R. P. erklärt, dass er nicht gegen die Straferkenntnis sondern gegen die Strafhöhe Einspruch erhebt. Es wird neuerlich vorgebracht, dass auf Grund des geringen Familieneinkommens (Pension monatlich Euro 530,00) die Strafhöhe von Euro 300,00 und Verfahrenskosten von Euro 30,00 viel zu hoch erscheint.

2)

Waldaufseher K. B. von R. erklärt, dass sich der Schafhirte R. P. im Gegensatz zu den vorherigen Hirten sehr bemüht hat die Schafe sofort aus dem Wald von R. zu entfernen. Auf Grund der Geländegegebenheiten und auch der örtlichen Unkenntnis des fremden Schafhirten ist es nicht möglich alle Schafe auf einmal aus dem R. Wald zu entfernen. Der durch diese Beweidung entstandene Schaden kann als tragbar und eher geringfügig angesehen werden.

3)

Im Zuge dieser Aussprache wurde eine gemeinsame Lösung für die zukünftige Schafbeweidung gefunden um solchen Vorfällen vorzubeugen.?

 

Beweis wurde im Übrigen aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Die gegenständliche Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe. Damit ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Seitens der  Berufungsbehörde war daher nur mehr die Angemessenheit der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens, und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diese sind beim Beschuldigten als eher bescheiden anzunehmen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist zwar grundsätzlich nicht unerheblich, es hat sich aber gezeigt, dass der Beschuldigte im offenkundigen Gegensatz zu anderen Schafhirten zumindest bemüht war, die Schafe sofort aus den Schonungsflächen zu entfernen. Die schwierigen Geländegegebenheiten und auch die örtliche Unkenntnis erschwerten dieses Vorhaben. Auch der durch die Beweidung entstandene Schaden wurde vom Waldaufseher als ?eher geringfügig? angesehen. Auch konnte im Zuge einer Aussprache mit dem zuständigen Waldaufseher eine gemeinsame Lösung für die zukünftige Schafbeweidung gefunden werden, um derartige Vorfälle zu verhindern.

 

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die nunmehr verhängte Strafe in der Höhe von Euro 150,00 angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten und des deutlich gezeigten Bemühens, in Zukunft derartige Übertretungen striktest vermeiden zu wollen, als schuld, und tatangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Unrechtsgehalt, der, dem, Berufungswerber, angelasteten, Verwaltungsübertretung, ist, zwar, grundsätzlich, nicht, unerheblich, es, hat, sich, aber, gezeigt, dass, der, Beschuldigte, im, offenkundigen, Gegensatz, zu, anderen, Schafhirten, zumindest, bemüht, war, die, Schafe, sofort, aus, den, Schonungsflächen, zu, entfernen, Die, schwierigen, Geländegegebenheiten, und, auch, die, örtliche, Unkenntnis, erschwerten, dieses, Vorhaben, Auch, der, durch, die, Beweidung, entstandene, Schaden, wurde, vom, Waldaufseher, als, ?eher, geringfügig?, angesehen, Auch, konnte, im, Zuge, einer, Aussprache, mit, dem, zuständigen, Waldaufseher, eine, gemeinsame, Lösung, für, die, zukünftige, Schafbeweidung, gefunden, werden, um, derartige, Vorfälle, zu, verhindern
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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