Keinesfalls berechtigt § 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG daher zur ständigen alleinigen Ausübung der Güterbeförderungskonzession mit einem Kfz, bei dem im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist.