Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 07.11.2012, Zl. MBA 19 - S 36796/12, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. OG (in der Folge kurz: OG) mit Sitz in Wien, H.-Lände, zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu er... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen wie im gegenständlichen Bescheid im bestätigenden und aufhebenden Teil umschrieben zur Last gelegt. Wegen Übertretung der im Spruch: genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurde ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben sowie gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der ... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 11.01.2012 um 21:05 Uhr in Wien, W.-Straße im Lokal K., mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, durch das Anbieten zum Verkauf von Schnittblumen, nämlich 24 langstieligen Rosen (rot-gelb) an Gäste des Lokals, das Handelsgewerbe ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Wegen Übertretung der im Spruch: genannten... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem G H in seiner Funktion als Inhaber zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von 01.11.2008 bis zumindest 15.10.2009 das Gastgewerbe auf dem Standort L, Lg, selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Im gegenständlichen Betrieb wurden Getränke und Snacks zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder des Vereins angeboten. Es bestün... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Gegenstande lag schon deshalb keine gewerbsmäßige Ausübung des Gastgewerbes nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 111 Abs 1 Z 2 GewO durch einen Fitness- und Sportverein vor, weil die Vereinstätigkeit nicht gemäß § 1 Abs 6 GewO das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebes zur Verabreichung von Speisen jeder Art und zum Ausschank von Getränken aufwies. Die Vereinstätigkeit beschränkte sich vielmehr darauf, den Vereinsmitgliedern einen Raum für ein Muskeltraining zur Ve... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Holzer zur Last gelegt, er habe es als der gewerberechtliche Geschäftsführer der H. Gaststättenbetriebs GesmbH mit dem Sitz in K. zu verantworten, dass diese Gesellschaft die mit den Bescheiden vom 29.10.1991, Zl 2-5818/2, vom 20.12.2006, Zl 2.1A-1398/9, und vom 05.09.2008, Zl 2.1A-1398/18, genehmigte Betriebsanlage im Standort K., XY-Straße 2, insofern ohne gewerbebehördliche Bewilligung geändert betrieben hat, als in dem gegenständlichen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit (Pferdevermietung) verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen. Die Beschuldigte hat vorgebracht, dass die Pferde auch im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern betreut worden seien, die dafür kein Entgelt erhalten hätten, sondern lediglich die Pferde für das Reiten unent... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn E. als Betreiber der Firma M. P. mit Sitz in H., zur Last gelegt, dass der Teamleiter seiner Firma, Herr O. K., bei der Kontrolle durch die Mitarbeiter des Finanzamtes Landeck am 23.11.2007 um 23.00 Uhr in der D. in I., keine Gewerbeanmeldung vorlegen konnte. Der telefonischen Aufforderung, eine Anerkennung des Gewerbescheines per Telefax zu übermitteln, sei S. E. nicht nachgekommen. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass der Teamleiter seiner Firma bei einer Kontrolle durch das Finanzamt Landeck keine Gewerbeanmeldung vorlegen konnte und er der telefonischen Aufforderung, eine Anerkennung des Gewerbescheines per Telefax zu übermitteln, nicht nachgekommen wäre. Dieser Vorhalt enthält nicht den Vorwurf, ein Gewerbe ohne Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben. Die Subsumtion des... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 17.12.2007 wurde über Herrn K N wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 123 leg cit eine Geldstrafe von ? 250,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt, da er als G... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO setzt das Fehlen jeglicher Befugnis zur Gewerbeausübung voraus und wird durch die bloße Nichtbeachtung der Vorschriften über die Gewerbeausübung nicht erfüllt. Nach VwGH 19.9.1990, 89/03/0168, macht der alleinige Umstand, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standort, sondern von einem anderen Ort aus betrieben wird, diese Tätigkeit noch zu keiner unbefugten Gewerbeausübung. Dem Berufungswerber wurde da... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er übe zumindest seit dem 01. August 2007 im Standort G., den Handel mit Gebrauchtwagen aus, indem er Kraftfahrzeuge erwerbe, diese repariere und dann weiterverkaufe bzw diese auf einer Parkfläche vor seinem Anwesen neben der Loferer-Bundesstraße zum Verkauf anbiete, ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A. F. zur Last gelegt, er betreibe zumindest jedenfalls bis zum 27.04.2008 (Zeitpunkt der Feststellung 10.38 Uhr bis 10.49 Uhr) auf den GSte Nr X und Y, KG S., eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich einen Abstellplatz für Fahrzeuge und einen Lagerplatz für Bruchasphalt, ohne dass für diesen Standort eine gewerbebehördliche Genehmigung gegeben ist. Die Genehmigungspflicht bestehe, da die Anlage aufgrund ihrer Betriebsweise geeig... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn C. W., W., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.05.1997, Zahl 2-11254/6, vom 27.03.2002, Zahl 2.1 A-745/20, und vom 17.03.2003, Zahl 2.1 A-745/30, erhielten Sie die Betriebsanlagengenehmigung bzw Änderungsgenehmigung für die von Ihnen betriebenen ?XY? im Standort W., Grundstücksnummer XY GB W., wobei mit Bescheid vom 17.03.2003 die Betriebszeit mit täglich von 10.00... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27.04.2007, Zl II-STR-00599e/2007, wurde gegen Herrn M. H., H., nachfolgender Tatvorwurf erhoben: ?Auf Grund der Gesetzeslage des § 94 Z 48 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, handelt es sich beim Gewerbe Massage um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf gemäß § 5 Abs 1 GewO bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erst auf G... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zu Last gelegt: ?Der Beschuldigte D. C., geb XY, österr StA, wh I., XY-Weg 73/7 hat es als Obmann und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ des Vereines ?Club T., Freizeitverein?, ZVR Zahl 340026388, zu verantworten, dass durch den gegenständlichen Verein in der Zeit vom 24.03.2007 bis 20.10.2007 im Standort H., XY-Gasse 24 dadurch gewerbsmäßig 1) das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Buffet... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst, GZl 2.3-3059/4 wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt wie folgt: ?Die Beschuldigte L. N.-S., hat es als Inhaberin des Handelsgewerbes (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) und Handelsagenten sowie des Friseur- und Perückenmachergewerbes zu verantworten, dass sie in der Nacht vom 04.09.2007 auf den 05.09.2007 im Schönheitssalon ?XY? in Ö.B., an ca 10 Personen Getränke ausgeschenkt hat und dafür... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11.06.2007, Zl II-STR-00857e/2007, wurde Frau XY, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Auf Grund der Gesetzeslage des § 94 Z 67 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, handelt es sich beim Gewerbe Stukkateure und Trockenausbauer um ein sogenanntes reglementiertes Gewerbe; dieses Gewerbe darf gemäß § 5 Abs 1 Gew0 bei Erfüllung der allgemeinen und vorgeschriebenen besonderen Vorauss... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.06.2007, Zl SG-197-2007, wurde gegen Herrn U. F., D-L., nachfolgender Tatvorwurf erhoben: ?Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie am 09.12.2006 um ca 10:00 Uhr dadurch gewerbsmäßig unbefugt das Gewerbe ?Zimmermeister gemäß § 94 Z 82 GewO 1994? ausgeübt haben, indem Sie selbständig und in der Absicht einen Ertrag bzw einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, zum genannten Zeitpunkt auf der Baustel... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn F. zur Last gelegt, es als Inhaber der Einzelfirma A. F. mit dem Sitz in S., XY 8a, zu verantworten zu haben, dass in der Zeit vom 08.05.2007, 15.15 Uhr, bis 09.05.2007, 11.45 Uhr, mit einer Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XY, Marke Fendler (Zulassungsbesitzer ist Herr C. F., XY 8a, S.), gewerbsmäßig Abbruchmaterial, Bauschutt und Aushubmaterial von der Baustelle ?Ö.? in A., XY-Weg 5, nach M., XY, Deponie der Fa A. S., durch den Lenker F.... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis wurde Frau L. zur Last gelegt, sie habe es, wie anlässlich von Lokalaugenscheinen am 06.09.2006 und am 12.07.2007 festgestellt wurde, als gewerberechtliche Geschäftsführerin des H. W., XY-Straße 40a, F., zu verantworten, dass zumindestens am 06.09.2006 und am 12.07.2007 der durch die Übergangsbestimmung des § 376 Z 14b Gewerbeordnung 1994 genehmigte Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Gasthof im Standort P., XY Nr 29, durch den Betrieb einer Flüssiggasanlage... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: : 1.1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Franz S. Holzindustrie Gesellschaft mbH, welches nunmehr unter dem Namen S. Gebirgsholz GmbH geführt wird, gem. § 370 (1) GewO 1994 zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest ab 1.1.2004 das Sägewerk in A., auf den GPn 28/1; 29/1; 29/2; 30; 32; 33/1; 33/2 und 43/1 je KG A.-F., für welches gemäß §§ 74 (2) und 77 (1) mit Bescheid der... mehr lesen...
Rechtssatz: Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das konsenslose Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Änderung (gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994) nur dann, wenn er (iS des § 39 Abs 2 GewO 1994 ) in der Lage war, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und wenn er auch entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnisse besaß, um die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellen zu können. Diese ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erteilte Ihnen mit Bescheiden vom 29.11.2000, Zahl 2.1 A-944/1, vom 14.12.2001, Zahl 2.1 A-944/19, vom 11.02.2003, Zahl 2.1. A-944/34, vom 28.09.2005, Zahl 2.1 A-944/89, die Betriebsanlagengenehmigung bzw Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes im Standort J. auf der Grundstücksnummer XY, EZI XY, GB J.. Sie haben es al... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn H. zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY es zu verantworten, dass in der Betriebsanlage, in der Zeit vom 02.08.2006 bis 17.01.2007 im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe die Betriebsanlage in genehmigungspflichtig geänderter Art und Weise betrieben wurde, da eine Musikanlage ohne Pegelbegrenzung auf 58 dB betrieben wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 (z... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 02.05.2007, Zl SG-50-2006, wurde Herrn F. Z., St J. nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Jausenstation im Standort St J., Gendarmerieposten XY KG St J. zu verantworten, dass ca vom 12.03.2007 bis 05.04.2007 die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 19.08.1997, Zahl 209-770/7, erteilte Betriebsanlagengenehmigung für ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurden Herrn L. folgende Sachverhalte zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft: Sie haben als verantwortlicher Betreiber der Firma Bäckerei H.,XY 33, R. zu verantworten, dass an folgenden Tagen auf dem Standort XY 33, R. die Betriebsanlage Bäckerei H. betrieben wurde, obwohl an dieser genehmigungspflichtige Änderungen, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung vorgenommen worden waren: 1. am 15.11.2006 um 7.20 Uhr, 2. am 16.11.2006 um 4.2... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn A. zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. A. Transporte GmbH zu verantworten, dass durch diese am 19.04.2007 um 11.00 Uhr auf der A 9 bei Strkm 132.000 in Fahrtrichtung Graz im Gemeindegebiet von St. Michael in der Obersteiermark mittels des Lastkraftwagens IVECO mit dem polizeilichen Kennzeichen XY mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t eine gewerbliche Güterbeförderung von Sammelgut von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: : Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Herr Dr. S. Emmerich, geb. 7.4.1955, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der O. Ges.m.b.H., welche persönlich haftende Gesellschafterin der Buchhandlung und Zeitungsbüro O. & Co. ist, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg... mehr lesen...
Rechtssatz: Zentrale Tatbestandselement einer Übertretung gemäß §366 Abs1 Z3 GewO 1994 ist das Vorliegen einer rechtswirksam genehmigten Betriebsanlage.Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1994 ? die nur vor Erteilung einer rechtskräftigen Anlagengenehmigung zulässig ist ? stellt eine provisorische Maßnahme dar, die bloß dem Zweck dient, die für eine Genehmigung nach § 77 (bzw. § 81) GewO 1994 erforderlichen, tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln. Bei diesem Bescheid han... mehr lesen...