Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO setzt das Fehlen jeglicher Befugnis zur Gewerbeausübung voraus und wird durch die bloße Nichtbeachtung der Vorschriften über die Gewerbeausübung nicht erfüllt. Nach VwGH 19.9.1990, 89/03/0168, macht der alleinige Umstand, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standort, sondern von einem anderen Ort aus betrieben wird, diese Tätigkeit noch zu keiner unbefugten Gewerbeausübung. Dem Berufungswerber wurde das reglementierte Gewerbe "Rauchfangkehrer" beschränkt auf das Kehrgebiet Wolfsberg in Kärnten erteilt. Er hatte daher durch seine gewerbsmäßigen Kehrarbeiten im Kehrgebiet Voitsberg keine unbefugte Gewerbeausübung begangen. Ihm hätte vielmehr eine Überschreitung des Umfanges seiner auf das Kehrgebiet Wolfsberg beschränkten Gewerbeberechtigung vorgehalten werden müssen (siehe die Spezialbestimmung des § 125 Abs 6 iVm § 368 GewO, wonach der Rauchfangkehrer mit der Ausübung des Gewerbes im neuen Standort in einem anderen Kehrgebiet erst mit Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides beginnen darf). Eine diesbezügliche Auswechslung der Tat steht dem UVS nicht zu.