RS UVS Salzburg 2007/06/27 4/10596/2-2007zi

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Rechtssatz

Zentrale Tatbestandselement einer Übertretung gemäß §366 Abs1 Z3 GewO 1994 ist das Vorliegen einer rechtswirksam genehmigten Betriebsanlage.Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1994 ? die nur vor Erteilung einer rechtskräftigen Anlagengenehmigung zulässig ist ? stellt eine provisorische Maßnahme dar, die bloß dem Zweck dient, die für eine Genehmigung nach § 77 (bzw. § 81) GewO 1994 erforderlichen, tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln. Bei diesem Bescheid handelt es sich nicht um eine gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des §366 Abs1 Z3 GewO 1994.

Schlagworte
Betriebsanlage, gewerbebehördlicher Genehmigung, Versuchsbetrieb, provisorische Maßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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