Zentrale Tatbestandselement einer Übertretung gemäß §366 Abs1 Z3 GewO 1994 ist das Vorliegen einer rechtswirksam genehmigten Betriebsanlage.Die Bewilligung eines Versuchsbetriebes gemäß §354 GewO 1994 ? die nur vor Erteilung einer rechtskräftigen Anlagengenehmigung zulässig ist ? stellt eine provisorische Maßnahme dar, die bloß dem Zweck dient, die für eine Genehmigung nach § 77 (bzw. § 81) GewO 1994 erforderlichen, tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln. Bei diesem Bescheid handelt es sich nicht um eine gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des §366 Abs1 Z3 GewO 1994.