Rechtssatz: Das in der Anzeige einer Amts- oder auch Privatperson geschilderte Faktum von Nachtanlieferungen ist als solches einer nachträglichen Untersuchung durch Amtssachverständige weder bedürftig noch zugänglich. mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Zurechnung von Liefertätigkeiten zu einer gewerblichen Betriebsanlage spielt es keine Rolle, ob die Lieferfahrzeuge in die Betriebsanlage einfahren oder die Belieferung von einer direkt vor der Garageneinfahrt der Anlage gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche aus durchführen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung pflegen nächtliche Anlieferungen zu Supermarktfilialen über die ihrem Lagerraum nächstgelegene (hier: rückwärtige) Zufahrt zu erfolgen, ist doch das Lieferpersonal speziell in der Nacht geneigt, den kürzesten Arbeitsablauf zu wählen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin zwar in Kenntnis der Unzulässigkeit von nächtlichen Anlieferungen, mit denen sie sich aber trotz in objektiver Hinsicht unzureichender Abhilfemaßnahmen (hier: bloßes Schild neben der Garageneinfahrt) in subjektiver Hinsicht (noch) nicht abgefunden zu haben scheint, fällt ihr Vorsatz nicht zur Last. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den Lieferanten einer Betriebsanlage handelt es sich um Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 74 Abs 3 GewO 1994 (etwa VwGH vom 2.6.1999, 98/04/0099), deren Verhalten dem Betriebsgeschehen nicht bloß in der Betriebsanlage selbst, sondern auch noch in ihrem engen örtlichen Bereich (etwa VwGH vom 12.7.1994, 92/04/0067) zuzurechnen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin, die bloß aufgrund eines angebrachten Hinweisschildes und ohne ausreichende Kontrollen auf eine - zur Vermeidung einer Lärmbelästigung von Nachbarn auch nur möglicherweise ausreichende - Vornahme von nächtlichen Liefertätigkeiten ausschließlich bei geschlossenem Garagentor (durchaus zu Unrecht) vertraut, zeigt ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit und verantwortet grobe Fahrlässigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in der Beschreibung eines Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheids (Supermarktfiliale) zwar bloß eine ?Warenanlieferung" erwähnt, im Auflagenteil des betreffenden Bescheides jedoch ausdrücklich das ?Be- und Entladen" der Lieferfahrzeuge geregelt (Auflagenpunkt 61), umfasst der Begriff der ?Warenanlieferung" jedes mit einer Warenanlieferung auch nur mittelbar im Zusammenhang stehende Abholen von Waren (Gegenständen), wodurch für die Anlieferung von Neuware Platz geschaffen wir... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Anwendungsbereich des § 9 VStG liegt vorsätzliche Tatbegehung dann vor, wenn der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche eine entweder von ihm selbst oder von ihm zurechenbaren, regelmäßig beauftragten Dritten unmittelbar herbeigeführte Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 der D-ges.m.b.H. zu verantworten, dass I) in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft von 11.08.2003 bis 15.12.2003 in Wien, S-straße, Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 6.8.2001, Zahl: MBA 20 ? BA 884/01 nicht eingehalten waren, als 1) entgegen Auflagenpunkt Nr. 4 des oa. Besche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine von einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin geschilderte drückende, an eine Notlage heranreichende private finanzielle Situation bildet im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bzw. genehmigungsloser Änderung ihrer Betriebsanlage dann keinen speziellen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (?drückende Notlage"), wenn dem rechtmäßigen Alternativverhalten nicht überwiegend finanzielle
Gründe: entgegengestanden sind und die versäum... mehr lesen...
Rechtssatz: Der auf einen besonderen, augenblicklichen Willensimpuls abstellende Strafmilderungsgrund der Tatbegehung aus ?Unbesonnenheit" (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kommt im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, soweit dort nicht ausnahmsweise Vorsatzdelikte zu ahnden sind, nicht zur Anwendung. mehr lesen...
Unter einer Information der Landesinnung der Maler, Lackierer und Schilderhersteller führte das Erhebungsamt der Stadt Innsbruck einen Augenschein am tatgegenständlichen Standort des Malereibetriebes A. im Dezember 2003 durch. Dabei wurde folgendes festgestellt: Laut Angabe des Gewerbetreibenden verfügt die Firma A. seit September 2003 in I., XY-Gasse, über ein nach außen hin gekennzeichnete Büroräumlichkeiten und über ein sogenanntes Warenlager. Die dortigen Räumlichkeiten sind untert... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Schalungs- und Betonierarbeiten sind dem Baumeistergewerbe gemäß § 94 Z5 GewO zuzuordnen. Erdbauarbeiten wurden an der gegenständlichen Baustelle nicht durchgeführt. Der Beschuldigte verfügt lediglich über eine Gewerbeberechtigung für das Teilgewerbe Erdbau seit 4.12.2001. E... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Tatvorwurf zur Last gelegt: ?Sie haben als Obmann und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Vereines S. ?in Salzburg, .. zu verantworten, dass von 06.05.2003 ? 26.05.2003 im Internet unter www.oeh.jobfinder.at (ÖH-Jobbörse-Stellenmarkt für Studenten) das Inserat: Servicemitarbeiter Zur Verstärkung unseres Teams für die gehobene Gastronomie. Gute Bezahlung bei flexiblen A... mehr lesen...
Rechtssatz: Inserate in Internetbörsen stellen jedenfalls eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung dar. Die Inserateneinschaltung im Internet unter www.oeh.jobfinder.at (Ö-Jobbörse-Stellenmarkt für Studenten) Inserat: ?Servicemitarbeiter Zur Verstärkung unseres Teams für die gehobene Gastronomie. Gute Bezahlung bei flexiblen Arbeitszeiten und wechselnden Einsatzorten. Servicekenntnisse von Vorteil. Tel: oder Hr. M.? ist nach Ansicht der Berufungsbehörde objektiv j... mehr lesen...
Mit dem erstgenannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.01.1999, Zahl 2.1A-233/9, und Änderungsbescheid vom 21.12.2000, Zahl 2.1A-233/58, erhielt der Gewerbeinhaber K. A. die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schirmbar bzw eines Pavillons in Holz-Glas-Konstruktion auf der Gst Nr XY der KG K., XY-Straße, K. Sie haben es als der gewerberechtliche Geschäftsführer des ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25.08.2003, Zl II-STR-00378e/2003, wurde Herrn E. K., K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Für die gastgewerbliche Betriebsanlage in Innsbruck, XY-Gasse, wurde mit dem Konzessionsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 12.5.1958, Zahl 1-3689/1958, Herrn J. H. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr A. W., geb. XY, hat ca. 11.11.2003 bis 25.11.2003, zumindestens jedoch am 25.11.2003 in den Räumen seines Betriebes (bis 24.11.2003 im Verkaufsraum und am 25.11.2003 im Lagerraum) im Standort XY pyrotechnische Artikel der Klasse II gelagert und im Schaufenster zum Verkauf angeboten und dadurch 1. selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.01.1999, Zahl 2.IA-233/9, und Änderungsbescheid vom 21.12.2000, Zahl 2.1A-233/58, erhielt der Gewerbeinhaber K. A. die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schirmbar bzw eines Pavillons in Holz-Glas-Konstruktion auf der Gst Nr XY der KG K., XY-Straße, K. 1) Anlässlich eines am 21. März 200... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn T. folgender Sachverhalt zur Last gelegt und er dafür bestraft: ?Sie haben in der Zeit vom 16.1.1989 bis 5.1.2004 jene im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in XY, - es erstreckt sich diese Ihre dortige Betriebsanlage auf eine Grundfläche von ca. 2.000 Quadratmeter und befinden sich darauf ein zweistöckiges Wohnhaus und Betriebsgebäude sowie zwei Glashäuser, eine Garage und ein ca. 50 Quadratmeter... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 nach außen Berufener der G-KEG mit Sitz in Wien, B-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 28.6.2002 bis 21.1.2003 in Wien, B-straße, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben hat (§ 81), indem folgende gen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 muss, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, jene Tatbestände enthalten, die unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie auch ihrer Umwelt eine Beurteilung dahin zulassen, ob Auswirkungen der vorliegenden Änderung der genehmigten Betriebsanlage konkret geeignet sind, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen. Die bloße Aufzählung von Änderungen einer genehmigten B... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als persönlich haftender Gesellschafter der P-OEG wegen unbefugter Ausübung des freien Gewerbes ?Vermittlung von Verträgen zur Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen zwischen Betreibern derartiger Einrichtungen und jenen Personen, die diese nutzen wollen, einschließlich des Wiederverkaufes von Telekommunikationsdienstleistungen" bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Mitverschulden an einer trotz häufiger Nachfrage und Drängens des einen Gesellschafters der OEG von dem anderen zwar intern übernommenen, in der Folge aber unterlassenen Gewerbeanmeldung trifft den ersten Gesellschafter, sofern er keine der ihm zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen (Terminsetzung, danach eigene Vornahme der Gewerbeanmeldung) ergreift. Das bloße Drohen mit dem Verlassen der Gesellschaft reicht dann nicht aus, wenn auch der andere Mitgesellschafter mit der... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn K. H. zur Last gelegt, er habe vom 01.10.2003 bis 03.12.2003 in S. regelmäßig Tiere (Rinder) entgeltlich geschlachtet und dadurch das Fleischerhandwerk ausgeübt, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung für das Fleischergewerbe war und dadurch gegen § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 19 Gewerbeordnung verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstr... mehr lesen...
Rechtssatz: Um eine ?Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage iS des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO 1994, dh ein Abweichen der Betriebsanlage von jener Erscheinungsform, wie diese nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde, ist gegeben, wenn mit Bescheid die Musikanlage als ?Hintergrundmusikanlage ? Paso Hintergrundmusikverstärker PA 30 ? bestehend aus einem CD-Player mit einer maximalen Verstärkerleistung von 30 Watt pro Lautsprecher" beschrieben wurde, jedoch lautere Mus... mehr lesen...
Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben dazu beigetragen, dass Herr Harald S., wohnhaft in O., L-L, am 19.2.2003 nachmittags, im Gemeindegebiet von St. Michael im Lungau ohne erforderliche Gewerbeberechtigung das freie Gewerbe "Vermittlung von Verträgen zwischen Telekommunikationsunternehmen und Kunden" ausgeübt hat und damit eine Verwaltungsübertretung beging (unbefugte Gewerbeausübung § 366 Abs. 1 Z.1 GewO 1994). Herr S. wurde am 19.02.2003 um 15:59 Uhr in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem vorliegenden Tatvorwurf wurde der Beschuldigte gemäß § 7 VStG als Beitragstäter betreffend einer Herrn S vorgeworfenen Übertretung der Gewerbeordnung bestraft. Im vorliegenden Tatvorwurf findet sich lediglich der Vorwurf, der Beschuldigte habe dazu beigetragen, dass Herr S eine unbefugte Gewerbeausübung begangen habe. Eine Konkretisierung der Beihilfehandlung lässt sich nicht erkennen. Der letzte Satz des Tatvorwurfes ?Er gab an in Ihrem Auftrag tätig zu sein? deutet d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mit einer Musikanlage mit drei Lautsprecherboxen dargebotene Musik, die erwiesenermaßen lauter als bloße Hintergrundmusik im Sinne der maßgeblichen ÖAL Richtlinie 33 ist, ist nicht mit dem typischen Betrieb (der Betriebsart) eines Buffets vereinbar. Insofern ist durch den nunmehrigen Betrieb eines Pubs (mit Darbietung von Musik) betriebsanlagenrechtlich von einer Änderung der als genehmigt anzusehenden Betriebsanlage ?Buffet? auszugehen Schlagworte typischer Betrieb e... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird Herrn J R als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S in Ausübung deren Güterbeförderungsgewerbes am Standort G zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass am 26.8.2003 von 05.10 bis 05.45 Uhr, am 28.8.2003 von 05.00 Uhr bis 05.30 Uhr, am 2.9.2003 von 04.30 bis 05.10 Uhr und am 3.9.2003 von 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr, An- und Abtransporte mit Lastkraftwagen durchgeführt worden seien, und dass daher die Betriebszeiten für An- und Abtransporte vo... mehr lesen...