Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn H. A., XY-Straße 12, I., vom 21.06.2007 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Innsbruck vom 14.06.2007, Zahl II-STR-01657e/2007, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn A. zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. A. Transporte GmbH zu verantworten, dass durch diese am 19.04.2007 um 11.00 Uhr auf der A 9 bei Strkm 132.000 in Fahrtrichtung Graz im Gemeindegebiet von St. Michael in der Obersteiermark mittels des Lastkraftwagens IVECO mit dem polizeilichen Kennzeichen XY mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t eine gewerbliche Güterbeförderung von Sammelgut von I., XY, nach G., XY-Straße 57, unter Einsatz des Lenkers A. J. durchgeführt und somit das freie Güterbeförderungsgewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg gemäß § 5 Abs 1 GewO 1994 ausgeübt wurde, ohne eine entsprechende rechtsbegründende Gewerbeanmeldung erstattet und ohne eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des freien Güterbeförderungsgewerbes erlangt zu haben. Er habe deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 GewO begangen, weshalb gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 18,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr Angerer vorbringt, dass die Firma H. A. Transporte GmbH, deren Geschäftsführer er ist, Inhaber der Berechtigung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr mit 12 Lastkraftwagen sei. Die Mitteilung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24.08.2005 wurde beigelegt. Nach § 2 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes sei die Firma H. A. Transporte GmbH innerhalb dieser Konzession zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen berechtigt. Im Güterbeförderungsgesetz sei somit keine Beschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge angegeben.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Aufgrund des Umstandes, dass sich der Einspruch vom 21.05.2007 gegen die Strafverfügung vom 08.05.2007 ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtete und der Schuldspruch unangefochten blieb, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und unterliegt nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch die Rechtsmittelbehörde. Damit kann sich die Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses durch gegenständliche Berufung nur auf den Strafausspruch beschränken.
Im Zuge seiner erstbehördlichen Einvernahme am 14.06.2007 stellte Herr Angerer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt neuerlich ausdrücklich außer Streit. Bezüglich des Verschuldens gab er an, dass er für gegenständliche Unternehmung über das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe für 12 LKWs verfügt und deshalb der Ansicht gewesen sei, dass mit dieser Berechtigung auch die Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen durchgeführt werden darf. Im Anschluss daran wurde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis mündlich verkündet.
Die ursprüngliche Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Gleinalm vom 24.04.2007 bezog sich auf § 6 Abs 2 GütbefG, wonach der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden. Der Lenker A. J. konnte laut Anzeige trotz einer ca 5-minütigen Suche und telefonischer Rücksprache mit seinem Vorgesetzten eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht finden.
Die H. A. Transporte GmbH verfügt über die Gewerbeberechtigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit 12 Lastkraftwagen. Eine Einschränkung dahingehend, dass sich diese Gewerbeberechtigung nur auf Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht bezieht, ist in dieser Berechtigung nicht enthalten.
Gemäß § 2 Abs 3 zweiter Satz GütbefG berechtigt eine Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Ausgangsort und das Ziel der Fahrt im Inland liegen.
Nach § 1 Abs 1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz grundsätzlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.
Nach Abs 2 leg cit gelten jedoch abweichend von Abs.1 unter anderem die Bestimmungen des § 6 Abs 1 bis 4 auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.
Der Rechtsmittelwerber ist somit mit seiner Argumentation im Recht, dass die GmbH aufgrund ihrer Güterfernverkehrskonzession berechtigt ist zu jeder Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Inland, und zwar ohne Untergrenze bezüglich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes.
Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen; die angezeigte Übertretung nach § 6 Abs 2 wäre möglicherweise vorgelegen, ist aber nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens. Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, entzieht sich dieser, wie bereits oben angeführt, der Kontrolle der Rechtsmittelbehörde. Diese konnte somit lediglich hinsichtlich des Strafausspruches von der Verhängung einer Strafe absehen.