TE UVS Salzburg 2007/08/30 4/10608/13-2007zi

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Mag. Erwin Ziermann über die Berufung von Herrn Franz S., A., vertreten durch RA Dr. Peter J., S., Reichenhaller Str. 5, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 27.07.2006, Zahl 30202/369-210-2004, folgendes Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf ? 300 und die im Uneinbringlichkeitsfalle verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 15 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum "01.06.2004 bis 14.10.2004" lauten hat.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf ? 30. Gemäß § 65 VStG entfällt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Entscheidungsgründe :

1.1.     Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

?Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Franz S. Holzindustrie Gesellschaft mbH, welches nunmehr unter dem Namen S. Gebirgsholz GmbH geführt wird, gem. § 370 (1) GewO 1994 zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest ab 1.1.2004 das Sägewerk in A., auf den GPn 28/1; 29/1; 29/2; 30; 32; 33/1; 33/2 und 43/1 je KG A.-F., für welches gemäß §§ 74 (2) und 77 (1) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 26.07.1978, GZ 211-783/3 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung sowie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.10.1981, GZ 211-783/9 die Betriebsbewilligung erteilt wurde, nach deren genehmigungspflichtigen Änderung durch Einbau einer Sägeanlage für das Keilzinkenwerk betreibt, ohne dass für diese genehmigungspflichtigen Änderung eine gewerbebehördliche Genehmigung vorliegt, und wodurch für die sich im Betrieb aufhaltenden Personen sowie die Kunden des Betriebes eine Gefährdung aus sicherheitstechnischer Sicht (Verletzungsgefahr, usw.) möglich war.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß §§ 370 (1) iVm 366 (1) Z. 3 zweiter Fall iVm § 81 (1) Gewerbeordnung1994 idgF

 

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:  § 31 Arbeitnehmerschutzgesetz Euro

1800,00

Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden"

 

1.2.     Dagegen hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, es sei seitens der Behörde ein Probebetrieb genehmigt worden und sei eine Aufforderung zur Stilllegung des Betriebes erst bei Mitschreiben vom 25.04.2005 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr Geschäftsführer der S. Holzindustrie GmbH gewesen. Er habe seit Februar 2005 keine Möglichkeit mehr gehabt, im Betrieb einzugreifen, da er ab diesem Zeitpunkt die Geschäftsführung nicht mehr inne gehabt habe. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

1.3.     In der Sache wurde am 07.03.2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, welche am 25.04.2007 und am 6.8.2007 fortgesetzt wurde. Einvernommen wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen Ing. D., Dr. E. (als Sachbearbeiterin der Gewerbebehörde) und Ing. Mag. P..

Der Beschuldigte ließ unbestritten, dass die verfahrensgegenständliche Sägeanlage für das Keilzinkenwerk am angegebenen Ort seit 01.01.2004 ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben wird. Die Zeugin E. gab zur behaupteten Genehmigung eines Probebetriebes an, mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 19.10.2004 sei in Übereinstimmung mit dem Arbeits-inspektorat einem ?sogenannten Probebetrieb? unter der Voraussetzung zugestimmt worden, dass die im § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 der Arbeitsmittelverordnung angeführten Maßnahmen nachweislich getroffen werden. Diese Zustimmung sei insbesondere deshalb erfolgt, weil Herr S. angegeben habe, dass die besagte Sägeanlage vom TÜV Österreich umgehend einer Konformitätsprüfung unterzogen werden würde. In weiterer Folge habe jedoch der TÜV Österreich mitgeteilt, dass ohne Zustimmung des Herstellerunternehmens (welche nicht gegeben wurde) eine Konformitätsprüfung seitens des TÜV nicht erfolgen könne. Die S. Holzindustrie GmbH sei daher mit Schreiben vom 25.04.2005 aufgefordert worden, diese Anlage umgehend stillzulegen bzw. um eine gewerbebehördliche Genehmigung unter Anschluss sämtlicher Projektsunterlagen anzusuchen.

Der Zeuge P. gab an, er in der S. Gebirgsholz GmbH habe seit 5.3.2004 die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers inne. Er sei aufgrund einer Sanierungsvereinbarung, welche am 05.03.2005 geschlossen worden sei, ins Unternehmen eingetreten. Zuvor sei der Beschuldigte alleiniger Gesellschafter und handelswie auch gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen.

Der Beschuldigte sei zwar während des Tatzeitraumes im Gewerberegister noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen, habe jedoch seit 05.03.2005 keine faktische Einflussmöglichkeit oder Anordnungsbefugnisse in der  Franz S. Holzindustrie GmbH gehabt. Es sei jedoch übersehen bzw. verabsäumt werden, der Gewerbebehörde mitzuteilen, dass der Beschuldigte faktisch die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht mehr inne hat. Es wäre nicht geduldet worden, wenn der Beschuldigte in das Firmengelände gekommen wäre und dort zB irgendwelche Anordnungen getroffen hätte. Es sei auch zu den die Betriebsanlage betreffenden Verhandlungen der Gewerbebehörde nicht eingeladen oder beigezogen worden.

Eine zivilrechtliche Vereinbarung über das Ausscheiden des Beschuldigten als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei nicht erforderlich gewesen, weil der Beschuldigte zuvor Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer, der in Rede stehenden Gesellschaft gewesen sei und sich selbst zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt gehabt habe. Nach Abschluss der Sanierungsvereinbarung habe die in Rede stehende Gesellschaft bis vor wenigen Monaten keinen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

 

2.1.     Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass die S. Gebirgsholz GmbH das gewerbebehördlich genehmigte Sägewerk in

A. (am näher bezeichneten Standort) durch Einbau einer ?Sägeanlage für das Keilzinkenwerk? ohne gewerbebehördliche Genehmigung geändert und während des näher bezeichneten Tatzeitraumes ohne eine derartige Genehmigung betrieben hat.

Unbestritten blieb, dass es sich bei der in Rede stehenden Änderung um eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 81 GewO handelte.

Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Sägeanlage für das Keilzinkenwerk (unter anderem) geeignet ist, Kunden, die sich (bei Betriebsführungen) im Anlagenbereich aufhalten, zu gefährden. Dieser letztgenannte Umstand wurde auch von den Zeugen Ing. D. und Dr. E. bestätigt.

Aufgrund der Angaben der Zeugin Dr. E. ist davon auszugehen, dass der Betrieb der geänderten gegenständlichen Betriebsanlage von der Gewerbebehörde im Zeitraum zwischen 19.10.2004 und 25.04.2005 (Aufforderung zur Schließung der Anlage) als ?Probebetrieb? im Sinne der Arbeitsmittelverordnung zur Erprobung der geänderten Maschinen geduldet wurde.

Somit kann der S. Gebirgsholz GmbH eine Übertretung für den Zeitraum zwischen 19.10.2004 und 25.04.2005 nicht vorgeworfen werden und ist der Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO (Betreiben eine Betriebsanlage nach konsensloser Änderung) daher nur für den Zeitraum zwischen 1.6.2004 und 14.10.2004 sowie für den Zeitraum zwischen 26.4.2005 und 27.7.2006 erfüllt.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen P. ist als erwiesen anzunehmen, dass der Beschuldigte - wenngleich er im Gewerberegister noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S. Gebirgsholz GmbH eingetragen war ? seit 07.03.2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden war und seit diesem Zeitpunkt das Betriebsgelände gar nicht betreten durfte, weshalb auch er naturgemäß keinerlei Anordnungsbefugnisse im gegenständlichen Betrieb hatte. Anordnungen wären vom neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer keinesfalls geduldet worden.

2.2.     Den gewerberechtlicher Geschäftsführer trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das konsenslose Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Änderung (gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO) jedoch nur dann, wenn er ( iS des  § 39 Abs 2 GewO) in der Lage war, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und wenn er auch entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnisse besaß, um die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellen zu können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn dem (im Gewerberegister noch eingetragen) gewerberechtlichen Geschäftsführer vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft untersagt war, das Betriebsgelände zu betreten und dieser somit faktisch keine Möglichkeit hatte, die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften zu kontrollieren, geschweige denn Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften zu treffen. Der bloße Umstand, dass der Beschuldigte im Gewerberegister (noch) als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen war, vermag für sich alleine eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen.

Somit war der Beschuldigte lediglich für den Zeitraum zwischen 01.06.2004 und 19.10.2004 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Da das tatbildmäßige, als fortgesetztes Delikt zu qualifizierende Betreiben der genehmigten Betriebsanlage nach konsensloser Änderung  durch die S. Gebirgsholz GmbH jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (sohin bis 27.7.2006) erfolgte, begann die Verjährungsfrist frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen und ist daher eine Strafbarkeitsverjährung hinsichtlich des vom Beschuldigten zu verantwortenden Zeitraumes noch nicht eingetreten.

 

2.3.     Zumal der dem Beschuldigten anzulastende Tatzeitraum aber auf etwa ein Sechstel des ursprünglich vorgeworfenen Tatzeitraumes einzuschränken war, war auch die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren.

Da der Beschuldigte der zentralen Bestimmung der Gewerbeordnung zuwider gehandelt hat, die sowohl dem Kunden, als auch dem Nachbarschutz dient, ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht unbeträchtlich.

Bei Einhaltung der von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verlangenden Sorgfalt, wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die gegenständliche Übertretung hinanzuhalten. Da er die zu verlangende Sorgfalt außer acht gelassen hat, ist dem Beschuldigten zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Strafmildernde Umstände sind ebenso wenig hervorgekommen, wie Straferschwerungsgründe oder nachteilige Folgen der Tat. Die der Strafbemessung zugrunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden mangels diesbezüglicher konkreter Angaben als durchschnittlich eingeschätzt.

Insgesamt erscheint die im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (gemäß § 366 Einleitungssatz GewO: bis zu ? 3600,--) angesiedelte Strafe  im nunmehr reduzierten Ausmaß schuld- und tatangemessen im Sinne des § 19 VStG. Eine weitere Strafreduktion kommt aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anordnungsbefugnisse eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, konsensloses Betreiben einer Betriebsanlage, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, faktische Unmöglichkeit, Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften, Gewerberegister
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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