Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 01.03.2007, Zahl 2.2-1967/06, wurde Herrn P. P. K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben am 27.12.2006 um 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in XY Silberschmuck selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf angeboten und somit ein Handelsgewerbe ausgeübt, ohne über die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Dadurch habe der Besc... mehr lesen...
Rechtssatz: Herr P. P. K., geb. am XY, wohnhaft in XY, hat am 27.12.2006 um ca. 18.40 Uhr auf der Terrasse des A. Ski Lokals fire and ice in Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten. Herr P. P. K. ist nicht im Besitz einer österreichischen Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes, allerdings ist er Inhaber einer von der Stadt Delmenhorst ausgestellten Reisegewerbekarte, welche ihn unbefristet zum Feilbieten von Modeschmuck und alkoholfreien Getränken berechtigt. Nach der du... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 26.06.2006 war über Herrn Ing. F L als Veranstalter der Pornomesse 2005 vom 16.09.2005 bis 18.09.2005 im Tenniscenter B bei S auf dem Sta... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Gewerbeberechtigungen für die Organisation von Messen und die Veranstaltung von Messen stellen zwei unterschiedliche freie Gewerbe nach § 5 Abs 2 GewO dar. So wird der Organisator einer Messe nur für seinen Auftraggeber, den Veranstalter der Messe, tätig. Hiebei hat er sich auf die zur Durchführung der Messe erforderlichen Tätigkeiten, wie die Beratung über den Inhalt und Ablauf der Veranstaltung, die Koordinierung und Überwachung ihres Ablaufes und die Vermittlung der erfo... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Vorhalt, durch die "Veranstaltung einer Pornomesse" das Gewerbe "Organisation von Messen" ohne die hiefür nach § 5 Abs 2 GewO erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig, regelmäßig . ausgeübt zu haben , lässt keine konkrete Umschreibung einer unter diese Gewerbeberechtigung fallenden Organisationstätigkeit erkennen. So entwickelt der Organisator einer Messe für einen Auftraggeber ein Konzept und Veranstaltungsprogramme für die Messe, berät über ihren Inhalt und Ablauf, k... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.11.2006, Zahl SG-602-2005, wurde gegen Frau A.S., folgender Tatvorwurf erhoben: Die Beschuldigte A.S., bot mittels der durch Sie geschalteten Inserate in den Bezirksblättern 1.) Nr 33 vom 17.08.2005 auf Seite 47; 2.) Nr 34 vom 24.08.2005 auf Seite 37 und 3.) Nr 39 vom 28.09.2005 auf Seite 75 jeweils unter der Rubrik Verschiedenes mit dem Inseratentext Permanent-Makeup für Meisterprüfung, nehmen noch... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Sie haben als verantwortlicher Betreiber der Betriebsanlage XY Tankstelle, Standort XY-Straße 70, S. zu verantworten, dass am 24.7.2006, in der Zeit von 21.21 Uhr bis 21.33 Uhr am bezeichneten Standort die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.8.1960, Zl IIa-486/4 genehmigte Betriebsanlage Standort XY-Straße 70, S. betrieben wurde, obwohl an dieser eine genehmigungspflichtige Änderung,... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. Transportgesellschaft mbH, Betriebsstandort h., M.straße 3, zu verantworten, dass diese Gesellschaft im Bereich Gewerbegebiet P., GP 4,39/1, KG PuchThurnberg, vom zumindestens 21.6.2006 bis 10.8. 2006 durch das Errichten eines Lagerplatzes für die Ablagerung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Betonabbruch und verunreinigten Eisen- und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das konsenslose "Betreiben" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage stellt ein fortgesetztes Delikt dar. Schlagworte Fortgesetztes Delikt, Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage mehr lesen...
Rechtssatz: Von der erstinstanzlichen Behörde wurde die konsenslose "Errichtung" einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage im Tatzeitraum 21.6.2006 bis 10.8.2006 vorgeworfen (§ 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO). Dabei wurde allerdings übersehen, dass die konsenslose "Errichtung" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage gemäß § 366 Abs 1 Z 2 erster Fall GewO kein Dauerdelikt sondern ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem sich das strafbare Verhalten in der Herbeiführung ein... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2006, Zl SB-44-2006, wurde Herrn V. K., W., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?I. Sie haben den Gastgarten des Café K., Standort XY-Platz 8, W. entgegen der gesetzlich festgesetzten Betriebszeitenregelung für Gastgärten gemäß § 112 Abs 3 GewO 1994 1. am 3.5.2006 um 23.05 Uhr 2. am 4.5.2006 um 23.05 Uhr 3. am 1.6.2006 um 23.15 Uhr 4. am 17.6.2006 um 23.40 Uhr 5. am 25.07.2006 um 23.35... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.11.2006, Zl SG-413-2006, wurde gegen Herrn M. K., P., folgender Tatvorwurf erhoben: ?Der Beschuldigte, Herr K. M., geb am XY, vertreten durch RA Dr. M. H. in I., XY-Straße 22, hat im März 2006 unbefugt das Gewerbe ?Kraftfahrzeugtechnik gemäß § 94 Z 43 GewO 1994? im Standort P., XY 80, ausgeübt, indem er selbständig und in der Absicht einen Ertrag bzw einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, Kraft... mehr lesen...
Mit Übertretung 1.) des bekämpften Straferkenntnisses wurde Herrn K O zur Last gelegt, vom 01.07.2004 bis 09.05.2005 das Baumeistergewerbe in Form der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses auf der Baustelle K i. L., K 42, gegen Bezahlung durchgeführt zu haben. Die Arbeiten seien durch diverse Hilfskräfte aufgrund seiner Weisung durchgeführt worden. Mit Übertretung 2.) wurde ihm zur Last gelegt, das Fliesenlegergewerbe selbstständig regelmäßig und in der Absicht ausgeübt zu haben, einen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs 2 GewO ist der Baumeister berechtigt, im Rahmen seiner Bauführung auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten durchführen zu lassen. Übernimmt daher eine Person den Auftrag, ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu errichten, und werden von ihr an der betreffenden Baustelle auch Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten angeordnet, ohne dass sie im Besitze des Baumeister-, Fliesenleger- und Pflasterergewerbes ist, übt diese Person nur das Baumeistergewerbe ohne ents... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn S zur Last gelegt, dass er seit Oktober 2004 bis Dezember 2005 auf dem Standort H b G, I 1 -3, Kfz-Reparaturarbeiten durchgeführt und dadurch das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt habe, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Für die Zeit bis 02.12.2005 sei er bereits rechtskräftig bestraft worden. Er habe dadurch die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes liegt nicht vor, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am betreffenden Standort eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Gebrauchtwägen besitzt, die der Wartung, Instandhaltung und Reparaturen etwa nach Parkschäden dienenden Tätigkeiten lediglich an Gebrauchtwägen vornimmt, die sich (bereits) im Eigentum der von ihm vertretenen Gesellschaft befinden. Dass der Geschäftsführer solche Tätigkeiten auc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass zu bestimmten Zeiten in bestimmten Filialen der Firma M. Tagesskipässe für bestimmte Skigebiete in Tirol verkauft worden wären, womit das Reisebürogewerbe gemäß § 94 Z 54 in Verbindung mit § 126 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1994 eingeschränkt auf die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen inländischer und ausländischer Verkehrsunte... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt wie folgt: ?Sie haben am 08.10 und am 09.10.2006 im Standort XY-Alpe (Sennerei) ? Gemeindegebiet Stanzach, im XY-Stüberl Essen und Getränke an Gäste verabreicht und dadurch das Gastgewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile zu erreichen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.? Der Beschuldigte habe dadurch eine V... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe ?Essen und Getränke an Gäste verabreicht und dadurch das Gastgewerbe selbstständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile zu erreichen ausgeübt? und wurde dieser Sachverhalt unter § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberec... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der G. Projektierung-Bauträger Ges.m.b.H. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft von 1.9.2005 bis 18.1.2006 am Standort in Salzburg, A.straße 48 die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.9.1992, Z1.1 /02/65860/... mehr lesen...
Rechtssatz: In Ansehung des Tatverhaltens des Betreibens gemäß §366 Abs1 Z2 bzw. Z3 GewO kommt nur der Inhaber des betreffenden Standortes als unmittelbarer Täter in Betracht (vgl VwGH 20.12.2005, 2003/04/0137 mwN). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die nunmehrige G.P.-B. GmbH für die gesamte Betriebsanlage des ?Z.H.? im Jahre 1992 eine (einheitliche) Betriebsanlagengenehmigung erwirkt hat und diese Betriebsanlage als maßgeblicher Miteigentümer auch weiterhin betreibt, wie ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 17.08.2006, Zl SG-84-2006, wurde Frau P. K., T., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Herr K. K. betreibt T., XY 28, einen Gastgewerbebetrieb (Brauereigaststätte - Schaugastronomie), der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 4.10.2004, Zahl 2.1 A 882/37, gewerberechtlich genehmigt wurde. Der Betrieb wurde ohne Musikdarbietungen genehmigt. Unter Auflagenpunkt B) c) wurden folgende Aufträge ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau W. zur Last gelegt, sie habe am 29.07.2006 gegen 02.00 Uhr die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.08.2002, Zl 2.1 A-196/02-5, vom 14.01.2004, Zl 2.1. A-196/02-44, und vom 01.07.2005, Zl 2.1 A-196/02-67, und vom 29.05.2006, Zl 2.1 A-196/02-90, genehmigte Betriebsanlage nämlich einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Stehcafe in L., XY-Gasse 1, durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze von 8 auf 16 in geänderter Form bet... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.08.2006, Zl SG-41-2006-HAM, wurde Herrn M. K. B., D-C., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr M. K. B., geboren am XY in L., wohnhaft in C. (D), XY-Weg 41a, hat im Standort S. i.Z., Haus Nr XY, Festsaal, zumindest am 03.10.2005 um 08.00 Uhr das freie Gewerbe ?Warenpräsentator? ausgeübt, indem er eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt hat ohne im Besitze einer hiefür erford... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in zahlreichen Erkenntnissen dargelegt, dass der Verwaltungsstraftatbestand des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ua das Tatbestandselement enthält, dass jemand ?ein Gewerbe ausübt?. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes genügt es also nicht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem Tätigkeitsbereich eines Gewerbes vorbehalten ist, sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 vorliegen. Folgerichti... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.08.2006, Zl SG-62-2006, wurde Herrn J. H., T., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 05. Mai 2006 vormittags im Bezirk Kitzbühel im Umherziehen von Ort zu Ort, und zwar von Jochberg nach 6372 Oberndorf, die in dem Lkw, Kennzeichen XY mitgeführten Naturblumen (Balkonblumen) zum Verkauf feilgeboten, somit das freie Gewerbe des Feilbietens von Naturblumen ausgeübt, ohne jedoch die hierfü... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 370 Gewerbeordnung verantwortliche Organ der F. Elektronische GerätebauGes.mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 27.2.2006, am 28.2.2006, am 9.3.2006 durch Schneeablagerungen und jeweils am 4.1.2006 und am 29.3.2006 durch einen abgestellten PKW die Ladezone für Zulieferungen bei ihrer gewerbebehördlich gen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ladetätigkeiten innerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage, die nicht in dem projektgemäß vorgesehenen (genehmigten) Bereich durchgeführt worden sind, sind nicht als Übertretung gemäß §368 GewO zu werten, sondern allenfalls verwaltungsstrafrechtlich unter dem Aspekt einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage (Straftatbestand des §366 Abs1 Z3 GewO) zu prüfen,. Dabei hätte der Tatvorwurf auch jene Tatumstände zu enthalten gehabt, die eine Beurteilung der Genehmigu... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?I. Sie haben während des Zeitraumes vom 01. Dezember 2005 bis einschließlich 01. Jänner 2006 im Standort XY, XY, gewerbsmäßig, dh selbständig, regelmäßig, und in der Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen an Gäste Speisen jeder Art verabreicht sowie Getränk ausgeschenkt, somit dort das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Restaurant" ausgeübt, ohne jedoch die hierfür... mehr lesen...
Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.03.2006, SG-115-2005, wurde Herrn I. H. in Spruchpunkt II. Folgendes zur Last gelegt und er dafür bestraft: ?II. Die ?H. Kamin- und Ablufttechnik GmbH und Co KG" mit Sitz in XY ist seit dem 03.04.1998 zur Ausübung des Baumeistergewerbes im Standort XY, berechtigt, wobei der damals bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer P. R. N. mit 31. Jänner 2000 aus seiner Funktion bzw als Dienstnehmer aus der Pflichtversicherung zum ... mehr lesen...