Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 05.10.2005, Zl II-STR-00659e/2004 wurde Frau E. R., D-B., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Faktum 1) (Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 5 Abs 1: Unbefugte Ausübung eines sogenannten freien Gewerbes) Gemäß § 5 Abs 1 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, dürfen - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und gegebenenfalls vorges... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn A. zur Last gelegt, er habe im Zuge der Ausübung des Maler- und Anstreichergewerbes in der Zeit vom 13.08.2004 bis 14.04.2005 im Erdgeschoss des Hauses XY-Gasse in I. eine im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage, nämlich ein sich auf zwei Räumlichkeiten erstreckendes Lager für Lacke, Farben, Farbverdünnungen, Terpentin und Terpentinersatz sowie Baumaterialien, betrieben, ohne die dafür erforder... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. und D. GmbH, XY-Straße, M., zu vertreten, dass in der Zeit von der letzten Augustwoche 2005, sohin jedenfalls am 29.08.2005, bis jedenfalls zum 19.01.2006, 1. auf dem Gst Nr XY, KG G., eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage in Form eines Lebensmittelmarktes errichtet worden war und in der Zeit vom 23.12.2005 bis jedenfalls zum 19.01.2006 betrieben wurde... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines bevollmächtigten Vertreters und unter Beiziehung des erforderlichen Zeugen am 22.03.2006 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 02.06.2005 war über Herrn F H weg... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dinglich Berechtigte einer Betriebsanlage, die entgegen § 366 Abs 1 Z 3 GewO ohne Betriebsanlagengenehmigung betrieben wird, kann nicht schon deshalb als strafbarer Betreiber der Anlage nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO angesehen werden, weil er die Genehmigung beantragt hatte. Im konkreten Fall war zwar vereinbart worden, dass der Berufungswerber am dortigen Standort zusammen mit anderen Teilhabern eine Betriebsanlage zur Fertigung von Lichtpaneelen betreiben werde und als dinglic... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.09.2005, Zahl SG-646-2004, wurde gegen Herrn T. B., K. i.T., nachfolgender Tatvorwurf erhoben: ?Der Beschuldigte B. T., geb. XY, übte gewerbsmäßig in der Zeit vom 18.06.2004 bis 19.06.2004 vom Standort K. in Tirol, XY-Weg, HNr XY, aus das Bewachungsgewerbe gemäß § 129 Abs 4 und Abs 5 iVm § 94 Z 62 GewO 1994, beschränkt auf die Bewachung von Grundstücken und bewegliche Sachen (KFZ) sowie die Regelung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in Rede stehende als Parkfläche geeignete Grundfläche entlang der Zufahrt des Einkaufsmarktes bildet unstrittig einen Teil der Betriebsanlage. Soweit Kunden des Einkaufsmarktes ihre Fahrzeuge auf dieser Grundfläche abgestellt haben, ist dies als ein im Sinne des § 74 Abs 3 GewO 1994 zu qualifizierendes Verhalten von Personen anzusehen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens konnten die Kunden des Einkaufsma... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Lager- und Manipulationsplatz ist geeignet, bei den nächsten Nachbarn Lärm- und Geruchsbelästigungen bzw Belästigungen durch Staub hervorzurufen. Ebenso ist er geeignet, grundsätzlich Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Es ist damit augenscheinlich, dass es einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der gewerberechtliche Geschäftsführer der M. Erdbewegung und Transport GmbH sich nach den erforderlichen Bewilligun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.07.2003, Zl SG-61-2003, wurde Herrn E. K., wohnhaft in XY, im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe in der Zeit vom 30.09.2001 bis 21.01.2003 im Standort XY, ohne gewerbebehördliche Genehmigung das Fleischergewerbe gemäß § 94 Z 19 GewO 1994 (bis 01.08.2002 § 94 Z 31 GewO 1994) ausgeübt. Über den Beschuldigten wurde daher eine Geldstrafe von Euro 1.800,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben zumindest während des Zeitraumes vom 25. Oktober 2003 bis 29. Juni 2004 gemeinsam bzw im Auftrag Ihres Lebensgefährten A. B. in einer Werkstätte beim landwirtschaftlichen Betrieb ?Sonnhof? in R., XY-Weg, über Kundenbestellungen regelmäßig für diverse Begräbnisse Grabgestecke und Kränze angefertigt, wobei das hiefür notwendige Material laufend von Lieferfirmen zugestellt worden war, die... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass die P. Vermittlung von Dienstleistungen und Sanierungsverträgen GmbH, die im Standort XY, das freie Gewerbe Vermittlung von Dienstleistungs und Werkverträgen, unter Ausschluss der den Reisebüros, Spediteuren einschließlich der Transportagenten, Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern, Immobilientreuhändern und dem Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (ei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: I. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 08.03.2005, Zl SB-47-2004 (gleich uvs-2005/22/0859): Mit Bescheid der BH Kitzbühel vom 20.03.2000, Zahl 3.1 A-89/23, erhielt die Flugschule K. GesmbH, Sitz XY, die Betriebsanlagengenehmigung für eine Schirmbar am Drachenflug und Paragleiterlandeplatz XY in XY, wobei als Betriebszeit für diese Schirmbar bzw dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage des Berufungswerbers am 27.02.2003 wurde einerseits festgestellt, dass vom Anlageninhaber mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1997 nicht eingehalten werden; in diesem Zusammenhang wird zur Erfüllung des Auflagepunktes 31 festgestellt: "Durch Einbau eines Kratzförderers wurde der Einbau des Zyklons hinfällig." Der Berufungswerber wurde aufgefordert, den vorliegenden Antrag auf die Erweiterung... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verkaufsstand für pyrotechnische Artikel ist eine gewerbliche Betriebsanlage, wenn er für einen längeren Zeitraum (11 Tage) aufgestellt wird und bedarf einer Genehmigung. Schlagworte örtlich gebundene Einrichtung, regelmäßige gewerbliche Tätigkeit, Genehmigungspflicht mehr lesen...
Rechtssatz: Wer durch die Errichtung einer ?Diskothek" bzw. ?Tanzbar" und deren regelmäßigen Betrieb seit zumindest Anfang Oktober 2004 ohne die aufgrund der Eignung zur Belästigung der Nachbarn durch Lärm erforderliche Genehmigung geändert und zumindest in den Nächten vom 3.11.2004 auf den 4.11.2004 und vom 8.1.2005 auf den 9.1.2005 verbotenerweise betrieb, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, Gewerbebewilligung, Gastgewerbebewilligung, Diskothek, Tanzba... mehr lesen...
Rechtssatz: Das bloße Mitführen von mehreren Bund Rosen durch den Beschuldigten auf dem Gepäckträger eines Motorfahrrades kann nicht unter den Begriff des ?Feilbietens" iSd § 53 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 subsumiert werden. Der Beschuldigte ist weiters als Zeitungsverkäufer nicht dem Ordnungsregime der Gewerbeordnung unterworfen, weshalb er ex lege über keine Gewerbeberechtigung iS der Gewerbeordnung verfügt und ist daher als Strafbestimmung § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Übertretung durch eine Pe... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn H. K. zur Last gelegt, er betreibe seit zumindest Juni 2004 bis zumindest 03.08.2004 im Standort XY, F. (Fischerhütte am S. Stausee auf Gst XY, KG F.) das Gastgewerbe in vollem Umfang, in dem im oben angeführten Standort Speisen wie geräucherter Fisch, Zillertaler Krapfen, Speckbrot, Kaminwurzen, verabreicht sowie Bier, Schnaps, Kaffee und Tee ausgeschenkt werden, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort F.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?1. Sie haben in der Nacht vom 15.01. auf 16.01.2005 Ihren Gastgewerbebetrieb ?Pizzeria M. L.? in H. bis 04.30 Uhr morgens offen gehalten, obwohl Sie das Lokal laut Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes nur bis 02.00 Uhr offen halten dürfen. 2. Sie haben weiters in dieser Nacht Ihre Karaokeanlage betrieben, obwohl die von Ihnen diesbezüglich beantragte Betriebsanlagenänderung (Ihr Ansuchen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf, einen gewerbs- mäßigen Personentransport über die Grenze ohne die nach §11 Abs1 GelverkG erforderliche Bewilligung durchgeführt zu haben erfordert sachverhaltsmäßige Hinweise darauf, dass vom Täter eine Beförderung gemäß § 11 GelverkG ohne die nach dieser Vorschrift erforderliche Bewilligung durchgeführt wurde. Die heranzuziehende Strafnorm ist §15 Abs1 Z4 GelverkG, denn § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 betrifft die (gänzlich) unbefugte Ausübung eines Gewerbes, unabh... mehr lesen...
Rechtssatz: Soll das Abweichen vom Genehmigungsbescheid unter Strafe gestellt werden, müssen die entsprechenden Bestimmungen im Genehmigungsbescheid so klar und eindeutig gefasst sein, dass der Rechtsunterworfene genau weiß, welches Verhalten von ihm erwartet wird bzw. welches Verhalten bestraft werden wird. Daher ist die hier vorgeworfene rechtswidrige, weil trotz Genehmigungspflicht ohne Genehmigung erfolgte Änderung der Betriebsanlage nur dann strafbar, wenn der zur Anwendung gelangende... mehr lesen...
Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 18.05.2005, Zl.: 2005/04/0069-3 Rechtssatz: Der Bewilligungsbescheid eines Bürgermeisters hinsichtlich Sperrstundenverlängerung (für Barbetrieb) setzt einen strengeren Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht außer Kraft. Die Verlängerung der Betriebszeit bedeutet eine Änderung der Betriebsanlage. Schlagworte Bewilligung der Sperrstundenverlängerung, Betriebszeit im Betriebsanlagenbescheid, Verschulden mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Der Beschuldigte Herr S. G., geb XY, vertreten durch RA Dr. E. E. in XY, hat in der Zeit vom 23.05.2001 bis mindestens 17.06.2004 unbefugt das Gewerbe Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs 1 Z 1 lit b (seit 01.08.2002 § 139 Abs 1 Z 1 lit b) GewO 1994 im Standort 6111 Volders, XY, ausgeübt, indem er selbständig und in der Absicht... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben als betreibende Gewerbeinhaberin zu verantworten, dass am Standort in Salzburg, .., die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 31.7.2002, Zl. 5/01/29863/2002/013, gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage eines mobilen Kebap-Imbiss-Anhängers im Zeitraum 27.11.2003 bis 2.5.2004 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben wurde, als an ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls nicht gegeben bei Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen. Im vorliegenden Fall stützt die erstinstanzliche Behörde die Genehmigungspflicht der vorliegenden Betriebsanlagenänderung (Errichtung eines hölzernen Anbaues an einem mobilen Imbissstand) auf Belange des Kundenschutzes (Beeinträchtigung des Brandschutzes). Feststellungen, dass durch die... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist als persönlich haftende Gesellschafterin der S-KEG wegen unbefugten Anbietens einer den Gegenstand des Immobilientreuhändergewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen seitens der genannten KEG durch das Ausstellen mit dem Firmenstempel ?S-KEG, Immobilienverwaltung" versehener Meldezettel im Zeitraum vom 11.8.2004 bis 12.8.2004 bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben es als persönlich haftende Gesellschafterin der... mehr lesen...
Rechtssatz: Da dem Wort ?Immobilienverwaltung" in Verbindung mit dem jeweiligen Firmenwortlaut im Rahmen eines Firmenstempels die objektive Eignung zukommt, den Eindruck zu erwecken, durch diese Firma würden den Gegenstand des Immobilientreuhändergewerbes bildende Tätigkeiten (der Immobilienverwaltung) entfaltet, dürfen derartige Firmenstempel, soweit sie nicht eindeutig auf die bloße Verwaltung eigenen Vermögens hindeuten, nur unter solchen Umständen - wie etwa bei der Unterfertigung von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits aus der Bestimmung des § 117 Abs 6 GewO 1994 über die Befugnis der Immobilientreuhänder zum Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge ergibt sich deren weitere Befugnis, im Namen des sie beauftragenden Bestandgebers entsprechende Verträge auch zu unterfertigen. Nicht unter die Ausübung des (Immobilientreuhänder-) Gewerbes fällt das Ausfüllen und Unterfertigen von Bestandverträgen im Rahmen der Verwaltung des eigenen Vermögens (im eigenen Namen), zählt doch die Nutzun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr P. H., geb XY, hat von ca 03.01.2004 bis 27.01.2004, zumindestens jedoch am 27.01.2004 ca zwischen 13.45 Uhr und 14.30 Uhr im Standort L., XY (Berggasthaus S.) durch den entgeltlichen, selbständigen und regelmäßigen Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und die Verabreichung von Speisen das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO iVm § 111 Abs 1 Z 2 GewO in ... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist als verantwortliche gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin wegen nicht genehmigter Änderung der Betriebsanlage B-Filiale in Wien, L-Straße im Zeitraum vom 8. bis 28.5.2004 durch Vornahme von Warenanlieferungen von der Be-gasse durch die Garage in den Lagerraum zur gegenständlichen Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Zeiten von 6 Uhr bis 22 Uhr bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als gewerberechtliche Filialgeschäftsführeri... mehr lesen...
Rechtssatz: Bilden den Gegenstand einer Bestrafung wegen genehmigungsloser Änderung einer Betriebsanlage (Delikt nach § 366 Abs 1 Z 3 2.Fall GewO 1994) unzulässige Nachtanlieferungen zu einer Supermarktfiliale im Mai 2004, handelt es sich bei dem diesbezüglich von der Behörde in der
Begründung: ihres Straferkenntnisses angeführten Anzeigedatum ?9.2.2004" um eine sofort erkennbare, unbeachtliche Unrichtigkeit. mehr lesen...