Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass der Teamleiter seiner Firma bei einer Kontrolle durch das Finanzamt Landeck keine Gewerbeanmeldung vorlegen konnte und er der telefonischen Aufforderung, eine Anerkennung des Gewerbescheines per Telefax zu übermitteln, nicht nachgekommen wäre. Dieser Vorhalt enthält nicht den Vorwurf, ein Gewerbe ohne Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben. Die Subsumtion des vorgeworfenen Sachverhaltes unter § 366 Abs 1 Z 1 GewO ist unzutreffend, weil ein Nichtvorweisen eines Gewerbescheines nicht gleich bedeutend mit einer unbefugten Gewerbeausübung ist.