Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn C. D., geb XY, XY-Weg 73/7, I., vd Rechtsanwalt MMag. S. S., XY-Straße 1, I., gegen das Strafereknntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.10.2007, Zl SG-246-2007 betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind je Euro 140,00, sohin insgesamt Euro 280,00 zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zu Last gelegt:
?Der Beschuldigte D. C., geb XY, österr StA, wh I., XY-Weg 73/7 hat es als Obmann und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ des Vereines ?Club T., Freizeitverein?, ZVR Zahl 340026388, zu verantworten, dass durch den gegenständlichen Verein in der Zeit vom 24.03.2007 bis 20.10.2007 im Standort H., XY-Gasse 24 dadurch gewerbsmäßig
1)
das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Buffet? mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994, die Speisenverabreichung eingeschränkt auf Imbisse, ausgeübt wurde, indem während des im Spruch angeführten Zeitraumes an mehreren Tagen in der Woche an Kunden (Vereinsmitglieder und vereinsfremde Personen) Speisen (Toast) und Getränke (Bier, Kaffe, Tee, Raki, Limonaden) verabreicht und hierbei ca 30 Verabreichungsplätze zur Verfügung gestellt wurden, obwohl der genannte Verein nicht im Besitz der für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit erforderlichen Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart ?Buffet? mit dem Berechtigungsumfang nach § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist und
2)
eine gemäß § 74 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage für einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart ?Buffet? betrieben wurde die geeignet ist, bei nicht ordnungsgemäßer brandschutztechnischer Ausstattung (Nichtbeachtung vor brandschutztechnischen Bestimmungen wie Fluchtwege, Notbeleuchtung und Feuerlöscher) das Leben oder die Gesundheit der Kunden, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden bzw auf Grund der Betriebsweise durch Lärm- und Geruchsemissionen. welche bei Gastgewerbebetrieben in der Regel auftreten können, die Nachbarn durch Lärm und/oder Geruch zu belästigen, die erforderliche betriebsanlagenrechtliche Genehmigung jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht vorgelegen hat, und hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach
zu 1) § 366 Abs 1 Z 1 iVm §§ 5 (1) und 94 Z 26 sowie 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 und zu 2) § 366 Abs 1 Z 2, 2. Fall, iVm § 74 (1) und 82) Z 1 und 2 sowie § 77 GewO 1994 begangen.
Gemäß zu 1) und zu 2) § 366 Abs 1 (Einleitungssatz) GewO 1994 werden über den Beschuldigten Geldstrafen von zu 1) und zu 2) jeweils Euro 700,00 (insgesamt Euro 1.400,00) verhängt.?
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
?Der Berufungswerber hat dem Rechtsanwalt Mag. S. S., XY-Str 1, I., eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilt, welche von diesem angenommen worden ist. Der einschreitende Vertreter beruft sich auf diese ihm erteilte Vollmacht.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.10.2007, zugestellt am 8.11.2007, Zl SG-246-2007, wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung
erhoben und diese ausgeführt wie folgt:
Der oben bezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der Erstbehörde wurde und wird in den gegenständlichen Vereinsräumlichkeiten nicht das Gastgewerbe in der Betriebsart Buffet betrieben. Es steht zwar für Vereinsmitglieder Getränke und diverse kleine Imbisse zum Konsumieren bereit, diese werden jedoch von den Vereinsmitgliedern eingekauft und von ihnen konsumiert. Es findet kein Verkauf statt.
Der Verein, dessen Obmann der Berufungswerber ist, wurde für den überwiegenden Zweck der Freizeitgestaltung gegründet und finden sich türkische sowie ehemalige türkische Staatsbürger in diesen Vereinsräumlichkeiten zusammen und organisieren gemeinsam Freizeitaktivitäten (Reisen, Backgammonturniere sowie Turniere über Kartenspiele). Weiters bemüht sich der Verein, die Jugend in die Vereinsarbeit einzubinden, um die Generationskonflikte einzudämmen bzw zu vermeiden. In H. gibt es einen sehr hohen türkischen Bevölkerungsanteil und ist dieser Verein die einzige Möglichkeit zusammenzukommen.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet (Punkt 2. der Vereinsstatuten). Der Verein erhält sich ausschließlich durch Spenden sowie Mitgliedesbeiträgen der Vereinsmitglieder und Sponsoren ohne Werbezwecke.
Das Ausschließliche Ziel des Vereines sind kostendeckende Tätigkeiten zu setzen. Die erzielten Einnahmen (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Sponsoren, Subventionen) dienen ausschließlich zum Zweck der Kostendeckung sowie der Nachhaltigkeit der Vereinsarbeit. Durch die erzielten Einnahmen werden die Vereinszwecke erfüllt.
Die Behörde führt zwar an, dass die Vereinstätigkeit eine gastgewerbliche Form aufweist und wird diesbezüglich auf die Lichtbilder verwiesen, wobei sie jedoch unterlässt auszuführen, wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommt. Im Verein befinden sich übliche Einrichtungsgegenstände, die für die Arbeit des Vereines notwendig sind. Die Vereinsmitglieder benötigen nun mal Tische und Stühle zum Sitzen und einen abgetrennten Bereich, wo sie ihre Getränke und kleinere Imbisse aufbewahren können. Die Vereinsmitglieder halten sich je nach Veranstaltungsart 2 Stunden oder länger in den Vereinsräumlichkeiten auf und konsumieren meistens die von ihnen mitgebrachten oder selbst eingekauften Lebensmittel. Es kann daher kaum vom Erscheinungsbild auf die gastwerbliche Tätigkeit geschlossen werden.
Der Verein hat 20 bis 25 Mitglieder und zahlen diese je nach Einkommensverhältnissen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, welcher sich zwischen Euro 10,00 und Euro 50,00 bewegt. Zahlt ein Mitglied mehr als Euro 50,00, stellt der diesen Betrag übersteigende Teil eine Spende für die Erfüllung des Vereinzweckes dar. Der Verein ist ausschließlich für Vereinsmitglieder zugänglich. Die Vereinsmitglieder halten sich im Vereinslokal zum Zweck der Freizeitgestaltung auf und werden von Vereinsmitgliedern in der türkischen Gesellschaft bekannten und gängigen Kartenspiele gespielt.
Der Berufungswerber beherrscht die deutsche Sprache nicht sehr gut und kann es daher bei seinen Angaben zu Missverständnissen gekommen sein. Der Berufungswerber meinte, als er angab, dass der erzielte Gewinn auf das nächste Monat übertragen wird, mit Sicherheit nicht einen Gewinn, sondern lediglich den Überschuss an Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Da der Verein an Ausgaben nur die Miet-, Betriebs- und Stromkosten hat, kommt es gelegentlich zwangsweise, wenn die Mitglieder mehr Spenden, zu einem Überschuss und dieser Überschuss muss logischerweise auf das nächste Monat übertragen werden, da der Verein für eine ordentliche Geldgebarung verpflichtet ist und kann er daher einen allfälligen Überschuss nicht zweckwidrig verbrauchen, um einen leeren Kassestand zu erreichen.
Die Ausführungen der Erstbehörde bezüglich Konsumation treffen nicht zu. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde erhalten die Mitglieder keine gastgewerblichen Leistungen. Sie konsumieren auch nicht zum Selbstkostenpreis. Es ist so, wie der Berufungswerber angab, dass ein Vereinsmitglied, welches ein Getränkehandel betreibt, die Getränke für die Mitglieder zur Verfügung stellt und es kommt auch nicht selten vor, dass die Mitglieder ihre Bedürfnisse an Getränken und Lebensmitteln selbst besorgen und im Verein deponieren.
Bescheinigungsmittel: Mitgliederliste mit Mitgliedsbeitrags- und Spendenzahlungen Statuten
PV
ZV H. B., pA Club T.,Freizeitverein,
XY-Gasse 24, H.
ZV Y. K., pA Club T., Freizeitverein,
XY-Gasse 24, H.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Erkenntnis der Erstbehörde, dass seitens des gegenständlichen Vereines die im angeführten Standort angebotenen gastgewerblichen Leistungen als gewerbsmäßige Leistungen im Sinne der Bestimmungen der GewO anzusehen sind, verfehlt und unrichtig.
Die über den Berufungswerber verhängte Strafe ist sehr hoch und entspricht nicht dem Einkommensverhältnis des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat ein monatliches Einkommen von Euro 1.330,00 netto, hat kein Vermögen, hat Schulden in Höhe von Euro 100.000,00 und ist für seine Gattin und zwei mj Kinder unterhaltspflichtig.
Es wird daher gestellt der Antrag,
den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben;
in eventu:
1.
nach Aufnahme der Beweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben;
2.
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen;
3.
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe seinem Einkommens- und Familienverhältnissen entsprechend reduziert wird.?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2008. Der Vertreter der Behörde I Instanz gab anlässlich einer Vorsprache bei der Berufungsbehörde vom 10.03.2008 eine Stellungnahme ab.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Der Berufungswerber bestreitet zusammenfassend, dass im gegenständlichen Fall die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit vorliege.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten wie folgt:
?§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit, sei es mittelbar oder unmittelbar, auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
§ 366
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, begeht, wer
1.
ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
2.
eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
??
Nach § 1 Abs 6 1. Satz GewO 1994 liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit, sei es mittelbar oder unmittelbar, auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob das gegenständliche Vereinslokal das äußere Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist. Dazu bestreitet der Beschuldigte das entsprechende Erhebungsergebnis (vgl die e-mail vom 16.04.2007 samt Fotos, Kontrollbereicht der PI H. vom 29.04.2007 und den Erhebungsbericht vom 23.10.2007) nicht (vgl etwa die e-mail vom 29.04.2008). Danach besteht das Vereinslokal aus einem entsprechend mit Stühlen und Tischen ausgestatteten Gastraum, einer Bar mit Getränkeautomaten und diversen Kleingeräten wie Kaffeemaschine oder Toaster und einer WC-Anlage. Die Vereinsmitglieder erhielten im Lokal (jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum) diverse Getränke wie Bier, Kaffe, Tee, Raki oder Limonaden sowie Toasts. Laut Angaben des Betreibers zahlten sie dafür ?freiwillige Spenden?.
Das gegenständliche Gastlokal weist sohin jedenfalls das äußere Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes (hier Gastgewerbebetriebes) auf und ist sohin die erste Voraussetzung des § 1 Abs 6 1. Satz GewO 1994 unzweifelhaft gegeben.
Die zweite Voraussetzung des § 1 Abs 6 1. Satz GewO 1994 besteht in der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder. Der Gesetzgeber stellt also in dieser Gesetzesbestimmung keinesfalls auf eine Gewinnerzielungsabsicht ab, sondern ist dieses Tatbestandsmerkmal vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend) einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden (vgl VwGH 19.06.1990, 90/04/0036). Selbst wenn man also von der Verantwortung des Beschuldigten ausgeht, und die Vereinsmitglieder für die Konsumation von Getränken und Toasts tatsächlich nur ?freiwillige Spenden? zu begleichen hatten, ist damit für den Beschuldigten nichts gewonnen, zumal auf diese Weise den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit eröffnet wurde, Speisen und va Getränke unter den ortsüblichen Preisen vergleichbarer Gastgewerbebetriebe zu erwerben und darin jedenfalls ein den Vereinsmitgliedern zufließender vermögensrechtlicher Vorteil zu sehen ist (vgl etwa VwGH 05.11.1991, 91/04/0108 und 03.03.1990, 97/04/0183).
Der Vereinszweck des gegenständlichen Vereins ?Club T..Freizeitverein? wird in den Vereinsstatuten nur vage mit ?Türkisch, Österreichisch, Allgemeines, Freizeitverein, Freizeit, Sport,Unterhaltung, Integration, Sprache, Kultur? umschrieben. Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2008 gibt der Beschuldigte wiederum nur unbestimmt an, dass im Verein junge und alte Menschen miteinander reden, Karten spielen und Backgammonturniere veranstaltet werden. Die Frage, welche Veranstaltungen zu den Themen ?Integration, Sprache und Kultur? durchgeführt wurden, konnte der Beschuldigte nicht beantworten. Der Beschuldigte gab weiters an, dass sich die Leute im Verein wohl fühlten und oftmals nicht in ?normale? Cafehausbetriebe gehen könnten. Im Vereinslokal hingehen bestehe die Möglichkeit, auch einmal länger sitzen zu bleiben und sich zu unterhalten.
Für die Berufungsbehörde stellt diese Form von ?Freizeitvereinen?, die in der Verwaltungspraxis häufig vorkommt, geradezu den Prototyp jener Vereine dar, die der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1 Abs 6 1. Satz GewO 1994 erfassen wollte. Diese Vereine dienen augenscheinlich in ersten Linie dazu, den Vereinsmitglieder vermögensrechtliche Vorteile dadurch zu verschaffen, dass diese in einer den üblichen Gastgewerbebetrieben vergleichbaren Umgebung bzw Atmosphäre (einem gemütlichen Gastlokal mit infrastruktureller Einrichtung wie Bar und WC) zu äußerst günstigen Konditionen Essen und Getränke konsumieren können. Der Vereinszweck selbst bleibt stets äußerst vage (über das bloße Konsumieren von Speisen und Getränken und dem Abhalten von Spielen hinausgehende Aktivitäten werden kaum durchgeführt) und auch die statutengemäße organisationsrechtliche Führung der Vereine (zB Durchführung von Generalversammlungen) ist mitunter unklar (vgl etwa die Aussage des Beschuldigten, dass er noch nicht wisse, ob er die Generalversammlung immer im 2-Jahres oder 1-Jahres Rhythmus abhalten werde).
Anders als etwa bei einer Musikkapelle, in deren Probelokal eine kleine Bar eingerichtet ist, die dazu dient, nach der anstrengenden Probenarbeit den MusikanntInnen die Möglichkeit einzuräumen, (meist wohl gratis) ein Getränk konsumieren zu können und sohin der Aspekt der Getränkekonsumation im Vergleich zur Probenarbeit ein völlig untergeordneter ist, ist das günstige Konsumieren von Getränken und Speisen einhergehend mit der Möglichkeit, sich mit anderen Gästen unterhalten zu können, bei den sog ?Freizeitvereinen? geradezu das zentrale Motiv, derartigen Vereinen ?beizutreten? (so ja auch der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde). Weist nun aber ein derartiger ?Freizeitverein? das Erscheinungsbild, wie hier, eines Gastgewerbebetriebes auf und kommen den Mitgliedern vermögensrechtliche Vorteile zu (für Getränke und Toasts sind lediglich ?freiwillige Spenden? zu bezahlen), erfordert die Ausübung der Tätigkeit des Vereins einerseits eine Gewerbeberechtigung und andererseits, zumal es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt, eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung.
Im gegenständlichen Fall verfüge der Beschuldigte weder über eine Gewerbeberechtigung noch lag eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für das Lokal vor.
Der Beschuldigte hat daher jedenfalls des objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt nämlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon muss gegenständlich ausgegangen werden. Der Beschuldigte kann sich aber auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Es hat sich nämlich gezeigt (vgl Aktenvermerk vom 10.03.2008), dass der Beschuldigte keinesfalls die Auskunft von der zuständigen Gewerbebehörde bekommen hat, das Vereinslokal in der konkret vorliegenden Ausstattung ohne Gewerbeberechtigung betreiben zu dürfen.
Somit liegt entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten der Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Weise vor.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entsprechend den Angaben des Beschuldigten ist von etwas unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich. Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Ausübung eines Gewerbes an eine entsprechende behördliche Befugnis knüpfen, sollen nicht zuletzt im Interesse des Kundenschutzes sicherstellen, dass nur solche Personen eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die die dafür erforderliche persönliche und fachliche Befähigung besitzen. Durch die unbefugte Gewerbeausübung hat der Berufungswerber dem staatlichen Interesse, Personen, bei denen das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bestätigt ist, von einer entsprechenden Tätigkeit auszuschließen, über einen längeren Zeitraum zuwidergehandelt. Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen sollen insbesondere sicherstellen, dass es aufgrund einer gewerblichen Anlage zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung von als hochwertig einzustufenden Rechtsgütern, wie zB Leben und Gesundheit der Kunden und der Nachbarn, Gefährdung von Eigentum etc, kommt. Eine diesbezügliche Klärung soll in einem behördlichen Verfahren vor Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage erfolgen. Diesem staatlichen Interesse hat der Berufungswerber dadurch, dass er das gegenständliche Vereinslokal ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat, in durchaus relevanter Weise zuwidergehandelt.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend die vorsätzliche Begehungsweise zu werten.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnten die Strafen in den verhängten Höhen (je Euro 700, ds ca 20 Prozent des möglichen Strafrahmens) auch unter Berücksichtung etwas unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse keinesfalls als überhöht angesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.