Rechtssatz: Der Vorhalt, "eine Betriebsanlage durch Überschreitung der Betriebszeiten für An- und Abtransporte mit LKW`s ohne Genehmigung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO geändert zu haben", ist zu undifferenziert, wenn die Betriebszeiten nicht für sämtliche LKW-Transporte von und zur Betriebsanlage festgelegt wurden, sondern nur für jene Fahrten, die einen Teil der Betriebsanlage betreffen, der gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO genehmigt wurde. Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung war nämlich im konk... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O. Gastronomie GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 23.03.1996 bis 16.07.2002 das Gastlokal ?T.? im Erdgeschoss des Hauses XY in I. in einer von der bestehenden fiktiven Betriebsanlagengenehmigung abweichenden Art und Weise betrieben habe, indem dort eine Musikanlage betrieben worden sei, welche geeignet sei, bei den dortigen Nachbarn g... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn L M zur Last gelegt, am 28.10.2003 kurz vor 15.00 Uhr in E, im Gasthaus W Waren und zwar Lederjahren feilgeboten zu haben und dadurch ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausgeübt zu haben, obwohl dies verboten sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z 17 der GewO 1994 verletzt und wurde über ihn gemäß § 367 GewO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 220,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde ein unzulässiges Feilbieten im Umherziehen nach § 367 Z 17 GewO zur Last gelegt, da er "in einem Gasthaus Lederjacken feilgeboten habe". Hierzu ist zu bemerken, dass § 367 Z 17 GewO das Feilbieten von Waren im Umherziehen "von Ort zu Ort" oder "von Haus zu Haus" regelt, also tatbestandsmäßig eine Tätigkeit an mindestens zwei verschiedenen Orten oder Häusern voraussetzt. Daher ist das Feilbieten von Lederjacken in einem einzigen Gasthaus noch nicht nach... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde M zur Last gelegt, als Betriebsinhaberin zu verantworten zu haben, zumindest im Mai 2003 bis dato auf dem Standort J die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.07.2001 genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Cafe zu betreiben. Es sei festgestellt worden, dass eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO ohne Genehmigung durchgeführt und die geänderte Betriebsanlage zum Tatzeitraum betrieben wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer gastgewerblichen Betriebsanlage durch Ausdehnung der in der Betriebsbeschreibung festgesetzten Öffnungszeiten kann erst dann nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtig werden, wenn während der verlängerten Öffnungszeiten tatsächlich ein Betrieb stattfindet. So vermag die bloße Ankündigung verlängerter Zeiten auf einer Werbetafel eine konkrete nachteilige Eignung der Änderung nach § 74 Abs 2 GewO, die Voraussetzung der Genehmigungspflicht i... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 01.01.1997 bis mindestens 22.02.2002 im Standort seiner Wohnadresse in S., XY Weg, (seit 26.04.2001 XY Weg 457), unbefugt das Gewerbe Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 127 Z 15 GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger ausgeübt, indem er selbständig und in der Absicht einer Ertrag bzw einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, das Grundst... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Ware in Bestellkatalogen einem größeren Kreis von Personen angeboten wird, ist Tatort einer allfälligen Übertretung nach den §§ 1 Abs 4 und 366 Abs 1 Z 1 GewO jener Ort, an dem die Kataloge versendet wurden. mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe in der Zeitung ?Salzburger Fenster? Nr. 36 vom 5.12.2001 auf der Seite 29 Nr. 3 vom 6.2.2002 auf der Seite 26 Nr. 5 vom 20.2.2002 auf der Seite 26 Nr. 7 vom 6.3.2002 auf der Seite 27 Nr. 10 vom 27.3.2002 auf der Seite 33 Nr. 20 vom 26.6.2002 auf der Seite 36 Nr. 26 vom 4.9.2002 auf der Seite 26 Nr. 28 vom 18.9.2002 auf der Seite 34 und Nr. 30 vom 2.10.2002 auf der Seite 38 die Inserate: ?... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Wortkombination ?Installateur in Pension? (...erledigt gerne alle anfallenden Arbeiten im Haus...) wird nach dem zu prüfenden objektiven Wortlaut der Eindruck erweckt, es würden auch jene Tätigkeiten vorgenommen, die dem Gewerbe ?Gas-und Sanitärtechnik? vorbehalten sind. Es liegt daher eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4, zweiter Fall GewO 1994 vor. Schlagworte Anbieten eines Gewerbes mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt X vom 13. Mai 2002, I/6-***-02, wurde über den Beschuldigten E**** L**** wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2, 2. Deliktsfall, GewO gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von ? 21,80 auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Hinweis im
Spruch: des Straferkenntnisses, dass bezüglich eines Friseurgeschäfts Genehmigungstatbestände im Sinne des § 74 Abs 2 GewO deshalb vorliegen würden, weil es ?hinsichtlich der Elektroinstallationen, der Brand- und Explosionsgefahr sowie der Be- und Entlüftungssituation? geeignet sei, die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen, erweist sich als nicht ausreichend konkret im Sinne des § 44a Z 1 VStG. Vor dem Hintergrund der nach der allgeme... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer mit einem Informationsstand das freie Gewerbe ?Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, indem er unter der Internetadresse A Unternehmen und Hotelbetreibern gegen Entgelt Platz zur Verfügung stellt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe, freies Gewerbe, Informationsstand, Datenverarbeitung, Informationstechnik, Internetadresse, Hotel,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist nur derjenige strafbar, der ohne (jegliche) Gewerbeberechtigung ein Gewerbe ausübt. Der Beschuldigte verfügt über eine unbefristet ausgestellte Reisegewerbekarte, welche ihn dazu berechtigt, u.a. Modeschmuck feilzubieten. Dies bedeutet, dass er über eine von einer deutschen Behörde ausgestellte Gewerbeberechtigung und somit über eine Berechtigung zum Feilbieten im Umherziehen in Anlehnung an § 53 GewO 1994 idgF verfügt. Personen, die im Aus... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 19.02.2003, Zl II-STR-02419e/2002, wurde Herrn Mag. arch. C.D. Innsbruck, folgender Sachverhalt zur Last gelegt ?Sie haben in der ?Tiroler Tageszeitung? vom 31.10.2002 ein Inserat folgenden Wortlautes veröffentlicht bzw veröffentlichen lassen: ?Doppelwohnhaus Ölberg Traumblick auf Innsbruck, ?, Immobilienart: Wohnen/Wohnung, Vertragsform: Kauf, Region: Österreich/Tirol, Inseriert in: Tiroler Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbieten der Leistungen des Immobilienmaklergewerbes, hier das Inserieren eines Objektes, gehört nicht zur Berufsausübung des Architekten. Schlagworte Anbieten, Leistungen, Immobilienmaklergewerbes, Inserieren, Objektes, Architekten mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde darf nur prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Der Berufungsbehörde fehlt zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen Tat die notwendige Sachbefugnis. Ändert nun die Berufungsbehörde unzulässigerweise den
Spruch: des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Weise, dass die vorgeworfene Tathandlung erster Instanz ausgewechselt wurde, so wurde gegen eine gesetzlic... mehr lesen...
Rechtssatz: In Anbetracht der Eigenart des Getränkeausschankes und der Verabreichung von Speisen, die ansich Tätigkeiten von kurzer Dauer darstellen, weist schon der festgestellte Zeitraum von ca 20 Uhr bis zu den Morgenstunden des Folgetages eine solche Dauerhaftigkeit auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Real Consultants A GmbH mit dem Standort in B durch ständige Ankündigungen bis zum 25.6.2002 in Schaufenstern und Geschäftsfeldern am vorangeführten Standort der Betriebsstätte dieser Gesellschaft, wie z.B. Real Consultants Reorganisation, Internationales Projektmanagement, Ertrags-Liquiditätssicherung, Finanzmanagement und Treuhand" den Gegenstand von Gewerben darstellende Tätigkeiten anbietet, bietet Tätigkeiten an, für welche da... mehr lesen...
Rechtssatz: Erschöpft sich die erstinstanzliche Tatanlastung darin, dass der Berufungswerber ?als gewerberechtlicher Geschäftsführer... zu verantworten (habe), dass Organen .... die für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden nicht vorgewiesen und zur Einsichtnahme ausgefolgt wurden" und fehlt jeglicher Hinweis, worin das Nichtvorweisen bzw. die Nichtausfolgung zur Einsichtnahme entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmung des § 338 Abs 1 GewO bestanden haben soll bz... mehr lesen...
Rechtssatz: Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur darf das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, dass die Beschäftigung eine "häusliche" sei, nicht zu eng ausgelegt werden und ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Beschäftigung im eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnis des Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im Wesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Lagert der Beschuldigte auf einer Fläche von ca. 50 m x 50 m ca. 2.000 m³ Asphaltaufbruch und Betonabbruch in groben Stücken haufenförmig auf aufgeschüttetem Boden und stellt Fahrzeuge und Baumaschinen ab und damit eine genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlage betreibt, die geeignet ist, Nachbarn u.a. insbesondere durch Lärm und Staub zu belästigen, obwohl er nicht im Besitz einer gewerberechtlichen Genehmigung dafür war, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortl... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Wird allerdings - wie gegenständlich - nicht nur Wohnraum überlassen, sondern stellt der Rechtsmittelwerber ein vollständig eingerichtetes Wohnhaus - mit Wohnräumen, Schlafzimmern, Sanitärräumen und eingerichteter Küche - zur Verfügung, ist von einer gewerbsmäßigen Gästebeherbergung auszugehen. Dies umso mehr, als das Haus zu bestimmten Preisen vermietet wird, die End... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.02.2002, GZ.: A4-St 832/2001/304, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe es laut Anzeige der Bundespolizeidirektion G vom 05.07.2001 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der R OEG in Ausübung seines Gastgewerbes in der Betriebsart "Stehcafe" am Standort G zu verantworten gehabt, dass am 04.07.2001 um 00.10 Uhr in seinem Lokal so laut Musik gespielt worden sei, dass die einschreitenden Polizisten den Musiklärm schon vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterschiedliche Tatvorwürfe liegen vor, wenn das lautstarke Abspielen von Musik beim Gastgewerbebetrieb im Ladungsbescheid als "genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage" nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO vorgehalten wurde, während dieselbe Handlung im Straferkenntnis als "Verletzung einer Auflage des Konzessionserteilungsbescheides" nach § 367 Z 25 GewO bezeichnet wird, wonach "musikalische Darbietungen nur in Zimmerlautstärke gestattet sind und die Wohnungsnachbarn nicht un... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen Alleinvermittlungsauftrag unter der Firmenbezeichnung A über den Verkauf des Grundstückes der Frau B, mit den Grundstücken 646/1, 651, 652 und 656/1 übernimmt und sohin das Immobilienmaklergewerbe ausübt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Tätigkeit eines Immobilienmaklers darin, dass der Vermittler Personen zum Zweck ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: Sie haben betreffend das ?Sägewerk R.? auf Gp XY, KG E., dadurch ohne die hierfür erforderliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen, als Sie 1. im Oktober 2001 an der Grenze zur Gemeindestraße Gp XY, KG E., eine ?Rundholzaufgabe? errichtet haben und 2. diese zumindest am 19.12.2001, 3.1.2002 und 8.1.2002 (zum Zwecke von Einstellungsarbeiten) in Betri... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachfolgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 27.12.2001, 14.00 ? 15.00 Uhr Tatort: Schirmbar, Gst. xxxx/yy Sonnfeldweg, Jochberg Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.11.2000, Zahl 2.1 A-944/7, und Änderungsbescheid vom 14.12.2001, Zahl 2.1 A-944/19, erhielten sie die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schirmbar in Jochberg auf Gst. Nr xxxx/yy. Darin wurde die tägliche Aussperrstunde... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachfolgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 27.12.2001, 14.00 ? 15.00 Uhr Tatort: Schirmbar, Gst. xxxx/yy Sonnfeldweg, Jochberg Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.11.2000, Zahl 2.1 A-944/7, und Änderungsbescheid vom 14.12.2001, Zahl 2.1 A-944/19, erhielten sie die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schirmbar in Jochberg auf Gst. Nr xxxx/yy. Darin wurde die tägliche Ausspe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft x vom ******** 2001, 3-****-01, wurde über den Beschuldigten K S wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO gemäß § 366 Abs 1 GewO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt. ?Sie haben al... mehr lesen...