Bei der Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit (Pferdevermietung) verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen. Die Beschuldigte hat vorgebracht, dass die Pferde auch im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern betreut worden seien, die dafür kein Entgelt erhalten hätten, sondern lediglich die Pferde für das Reiten unentgeltlich benutzen hätten dürfen. Die von der Beschuldigten angeführten Unkosten für die Tierhaltung (Pacht für Stall, Futter, Tierarzt) wären auch entstanden, wenn die Tiere nur für die eigentlichen Zwecke des Vereines und nicht für die hier gegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten verwendet worden wären.