Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das konsenslose Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Änderung (gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994) nur dann, wenn er (iS des § 39 Abs 2 GewO 1994 ) in der Lage war, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und wenn er auch entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnisse besaß, um die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sicherstellen zu können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn dem (im Gewerberegister eingetragen) gewerberechtlichen Geschäftsführer vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin untersagt war, das Betriebsgelände zu betreten und er somit faktisch keine Möglichkeit hatte, die Einhaltung von Vorschriften betreffend die Betriebsanlage zu kontrollieren, geschweige denn Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften zu treffen. Der bloße Umstand, dass der Beschuldigte im Gewerberegister (noch) als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen war, vermag für sich alleine eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen.