TE UVS Tirol 2008/11/04 2008/25/3230-1

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Veröffentlicht am 04.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. A. H. über die Berufung von Herrn S. E., O., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M. K., I., vom 22.10.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30.09.2008, Zahl 2.3-3110/11, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn E. als Betreiber der Firma M. P. mit Sitz in H., zur Last gelegt, dass der Teamleiter seiner Firma, Herr O. K., bei der Kontrolle durch die Mitarbeiter des Finanzamtes Landeck am 23.11.2007 um 23.00 Uhr in der D. in I., keine Gewerbeanmeldung vorlegen konnte. Der telefonischen Aufforderung, eine Anerkennung des Gewerbescheines per Telefax zu übermitteln, sei S. E. nicht nachgekommen. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO dar, wonach eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 366 Abs 1 GewO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 50,-- bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr E. durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass das Verfahren beim Finanzamt Landeck für gegenständliches Verfahren präjudiziell wäre und die dort aufgenommenen Beweise für das Verwaltungsstrafverfahren relevant wären. Dort sei nämlich auch zu klären, im Rahmen welcher gewerberechtlichen Voraussetzungen der Beschuldigte tätig wurde. Die Strafe sei über ihn zu Unrecht verhängt worden, weil er sich in der Person des O. K. eines vertrauenswürdigen ihm seit langem bekannten Mitarbeiters bedient habe. Der Behörde sei die Gewerbeanmeldung vom 27.06.2006 gegenüber der Gemeinde H. vorgelegt worden, womit ausreichend eine entsprechende gewerberechtliche Befugnis dargetan worden sei. Dem Beschuldigten sei weder subjektiv noch objektiv eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass ein anderer im Zuge einer Kontrolle keine entsprechende Gewerbeanmeldung vorgelegt hat. Der Rückschluss, er hätte ein Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, sei unzulässig, weshalb die Strafe zu Unrecht erhoben worden wäre. Auf Grund der Gewerbeanmeldung in Deutschland sei die Ausübung in Österreich jedenfalls zulässig gewesen. Die Strafhöhe wäre auch unangemessen, weshalb Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe beantragt werde.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass der Teamleiter seiner Firma bei einer Kontrolle durch das Finanzamt Landeck keine Gewerbeanmeldung vorlegen konnte und er der telefonischen Aufforderung, eine Anerkennung des Gewerbescheines per Telefax zu übermitteln, nicht nachgekommen wäre. Dieser Vorhalt enthält nicht den Vorwurf, ein Gewerbe ohne Erlangung der erforderlichen Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben. Die Subsumtion des vorgeworfenen Sachverhaltes unter § 366 Abs 1 Z 1 GewO ist unzutreffend, weil ein Nichtvorweisen eines Gewerbescheines nicht gleich bedeutend mit einer unbefugten Gewerbeausübung ist. Wenn die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zur Auffassung gekommen wäre, dass auf Grund des fehlenden Gewerbescheines bzw der nicht übermittelten Anerkennung des Gewerbescheines eine unbefugte Gewerbeausübung vorgelegen wäre, hätte diese im Schuldvorwurf angelastet werden müssen. Die bisherigen Ermittlungen der Erstbehörde ließen eine solche Schlussfolgerung nicht nachvollziehen.

 

Der Berufung war deshalb Folge zu geben und in Anbetracht der eingetretenen Verfolgungsverjährung das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Im, Straferkenntnis, wird, dem, Beschuldigten, zusammengefasst, vorgeworfen, dass, der, Teamleiter, seiner, Firma, bei, einer, Kontrolle, durch, das, Finanzamt, Landeck, keine, Gewerbeanmeldung, vorlegen, konnte, und, er, der, telefonischen, Aufforderung, eine, Anerkennung, des, Gewerbescheines, per, Telefax, zu, übermitteln, nicht, nachgekommen, wäre, Dieser, Vorwurf, enthält, nicht, den Vorwurf, ein, Gewerbe, ohne, Erlangung, der, erforderlichen, Gewerbeberechtigung, ausgeübt, zu, haben, Die, Subsumtion, des, vorgeworfenen, Sachverhaltes, unter, § 366, Abs 1, Z 1, GewO, ist, unzutreffend, weil, ein, Nichtvorweisen, einer, Gewerbeberechtigung, nicht, gleich, bedeutend, ist, mit, einer, unbefugten, Gewerbeausübung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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