Im Gegenstande lag schon deshalb keine gewerbsmäßige Ausübung des Gastgewerbes nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 111 Abs 1 Z 2 GewO durch einen Fitness- und Sportverein vor, weil die Vereinstätigkeit nicht gemäß § 1 Abs 6 GewO das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebes zur Verabreichung von Speisen jeder Art und zum Ausschank von Getränken aufwies. Die Vereinstätigkeit beschränkte sich vielmehr darauf, den Vereinsmitgliedern einen Raum für ein Muskeltraining zur Verfügung zu stellen. Allein durch die Aufstellung eines Automaten mit Getränken in Flaschen und in Folie verschweißten Powerriegeln im Trainingsraum, in dem sich sonst nur Fitnessgeräte befinden, an denen Vereinsmitglieder trainieren, wird aus dem Vereinsraum noch kein Lokal, das vom äußeren Erscheinungsbild her ein Gastgewerbebetrieb ist. Somit war die Frage, ob mit der Aufstellung des Automaten vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder erzielt wurden, nicht mehr zu prüfen. (Eine Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, ohne dass vorher eine Anzeige nach § 52 Abs 1 GewO erfolgt sei, war nicht Gegenstand des Verfahrens).