Gesamte Rechtsvorschrift Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

Wr. MuG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Wien Museum am Karlsplatz (Historisches Museum der Stadt Wien) und alle seine Standorte.
  2. (2)Absatz 2Standorte im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.Standorte im Sinne des Absatz eins, sind museale Einrichtungen der Museen der Stadt Wien.

§ 2 Wr. MuG Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten


Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 3 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsMit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bewegliche Denkmale und Kulturgüter des Landes und der Stadt Wien zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
  3. (3)Absatz 3Diese Anstalt öffentlichen Rechtes ist zur Führung des Wappens der Stadt Wien und eines Siegels mit dem Wappen der Stadt Wien und der Umschrift „Museen der Stadt Wien“ berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben ist die Anstalt berechtigt, weitere Standorte (§ 1) einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich und die Finanzierung sichergestellt ist.Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben ist die Anstalt berechtigt, weitere Standorte (Paragraph eins,) einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich und die Finanzierung sichergestellt ist.
  5. (5)Absatz 5Die Anstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft die Stadt und das Land Wien keine Haftung.
  6. (6)Absatz 6Die Anstalt ist im Firmenbuch einzutragen.

§ 4 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Museen der Stadt Wien sind
    1. 1.Ziffer einskulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;
    2. 2.Ziffer 2ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;
    3. 3.Ziffer 3dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;
    4. 4.Ziffer 4dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;
    5. 5.Ziffer 5umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln;
    6. 6.Ziffer 6die Fachaufsicht über die Wiener Bezirks- und Sondermuseen.
  2. (2)Absatz 2Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Absatz eins,) und ihres kulturpolitischen Auftrages ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischen und gegenwärtigen Gütern aus den Bereichen Kunst und Kultur in einem gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenhang mit Wien-Bezug sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
  3. (3)Absatz 3Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 5 Wr. MuG


Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1.

das Sammeln den planmäßigen Aufbau, die Ergänzung und die Erweiterung bereits bestehender Sammlungen sowie erforderlichenfalls die Anlage neuer Sammlungen in den Aufgabenbereichen der Anstalt;

2.

das Bewahren, die Konservierung, erforderlichenfalls die Restaurierung, sowie die laufende Überwachung der Sammlungsexponate im Hinblick auf ihren Erhaltungszustand;

3.

das Erschließen

a)

die planmäßige Erfassung, Ordnung, Inventarisierung, Katalogisierung und Auswertung der Sammlungsexponate nach museumswissenschaftlichen Gesichtspunkten und

b)

die Schaffung der Voraussetzung für die Zugänglichmachung von Sammlungsexponaten für die Allgemeinheit einschließlich deren Vermittlung im Rahmen der ständigen Schausammlung, der Depot- und Studiensammlungen sowie im Rahmen von Sonderausstellungen nach museumspädagogischen Grundsätzen.

§ 6 Wr. MuG Erwerb von Sammlungsexponaten


(1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre historische, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse der Stadt Wien bzw. des Landes Wien gelegen ist.

(2) Neuerwerbungen haben in weiterer Folge kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Stadt Wien übertragen zu werden.

§ 7 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;
    3. 3.Ziffer 3die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme davon bilden die Artothek und der Magistratische Entlehnverkehr, Regelungen über diese besonderen Formen der Entlehnung sind in der Satzung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Absatz 4, – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, weiterhin gegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wennSammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Absatz 3, ergibt, entlehnt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).
  6. (6)Absatz 6Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Entlehnung und
    4. 4.Ziffer 4das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

§ 8 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Stadt Wien hat
    1. 1.Ziffer einsdie in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;
    2. 2.Ziffer 2das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Ziffer eins, 2. Halbsatz sinngemäß gilt;
    3. 3.Ziffer 3die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Alle Sammelobjekte der Bezirks- und Sondermuseen, mit Ausnahme von privaten Leihgaben, sind Eigentum der Stadt Wien und befinden sich in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Bei den Bezirks- und Sondermuseen anfallende Sammelobjekte werden, ausgenommen privater Vorbehalte, Eigentum der Stadt Wien, verbleiben jedoch in treuhändiger Verwaltung der Wiener Bezirks- und Sondermuseen. Die Museen der Stadt Wien unterstützen die Tätigkeit der Wiener Bezirksmuseen hinsichtlich ihrer Aufgaben, die Besonderheiten und Entwicklungen der Wiener Bezirke kulturhistorisch darzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

§ 8a Wr. MuG


(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben kann die Stadt Wien die in § 8 Abs. 1 genannten Immobilien, insbesondere für notwendige bauliche Aus-, Um- und Neugestaltungen, in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ übertragen. Hinsichtlich der der Anstalt übertragenen Liegenschaften ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Stadt Wien grundbücherlich einzuverleiben.

(2) Im Falle einer Beendigung des Museumsbetriebes hat die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ die betreffenden Liegenschaften umgehend an die Stadt Wien rückzuübereignen.

§ 9 Wr. MuG


§ 9.Paragraph 9,

Soweit nicht bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gilt, sind die Mitglieder der Organe, alle Bediensteten der Anstalt, die der Anstalt zugewiesenen Bediensteten sowie Personen, die an Sitzungen der Organe der Anstalt teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Für die Bediensteten von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, an denen die Anstalt Anteile hält, ist die Einhaltung dieser Pflicht durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 10 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Organe der Anstalt sind:
    1. a)Litera adie Direktion und
    2. b)Litera bder Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (Paragraph 18, Wiener Gemeindewahlordnung 1996).

§ 11 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten, sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der Anstalt zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins und 2 gegen Mitglieder der Organe obliegt dem Aufsichtsrat.

§ 12 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einer künstlerisch-wissenschaftlichen Direktorin bzw. einem künstlerisch-wissenschaftlichen Direktor und einer kaufmännischen Direktorin bzw. eines kaufmännischen Direktors. Die Wiener Landesregierung bestellt die Direktion auf höchstens fünf Jahre. Sie hat für die Bestellung dem Aufsichtsrat und der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied der Direktion kann durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Vor jeder Bestellung einer Person als Mitglied der Direktion ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbenden erwartet werden. Diese besonderen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Soweit internationale Erfahrungen für die betreffende Funktion erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

§ 13 Wr. MuG


§ 13.Paragraph 13,

Die Direktion führt die Geschäfte der Anstalt unter eigener Verantwortung. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht vom Aufsichtsrat wahrzunehmen sind. Die Direktion ist gegenüber allen Bediensteten der Anstalt sowie gegenüber allen der Anstalt zugewiesenen Bediensteten weisungsberechtigt.

§ 14 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Abs. 2 – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.Die Anstalt wird durch die Direktion vertreten. Die Mitglieder der Direktion sind ausschließlich gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Anstalt befugt, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Direktion vor Ablauf der Bestelldauer ist für die Dauer bis zur Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers das in der Direktion verbliebene Mitglied – unbeschadet Absatz 2, – alleine zur Vertretung der Anstalt berufen. Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann vorsehen, dass Prokuristinnen bzw. Prokuristen gemeinsam mit einem Mitglied der Direktion zur Vertretung der Anstalt befugt sind.
  3. (3)Absatz 3Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Anstalt und ihrer Funktion ihre Namen und ihre Unterschriften hinzufügen.

§ 15 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Direktion ist der Anstalt gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz, die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat.
  2. (2)Absatz 2Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Anstalt missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Anstalt überschritten wurde.

§ 16 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Direktion dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Zustimmung des Aufsichtsrates auch nicht an einem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich tätig sein.
  2. (2)Absatz 2Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Abs. 1 kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.Verstößt ein Mitglied der Direktion gegen das Verbot nach Absatz eins, kann der Aufsichtsrat Schadenersatz fordern.

§ 17 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Direktion hat jährlich dem Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Der Bericht soll die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt sowie die finanzielle und personelle Situation der Anstalt beinhalten sowie einen Ausblick auf die zukünftigen Ziele und Vorhaben gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Direktion hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres über den Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres und über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Anstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Die Direktion hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Anstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). In wichtigen Angelegenheiten ist der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung oder für die Finanzierung der Aufgaben der Anstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  3. (3)Absatz 3Jahresberichte und Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Aufsichtsrates auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, wobei ein mündlicher Bericht nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren ist.

§ 18 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durch
    1. a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
    2. b)Litera bRücktritt,
    3. c)Litera cAbberufung,
    4. d)Litera dTod,
    5. e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied der Direktion hat seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Einlangen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied der Direktion abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 16) verstoßen hat, oderdas Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (Paragraph 16,) verstoßen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

§ 19 Wr. MuG


§ 19.Paragraph 19,

Die Anstalt wird bei Rechtsgeschäften zwischen der Anstalt und einem Mitglied der Direktion sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.

§ 20 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDem Aufsichtsrat gehören acht Mitglieder an, die von der Wiener Landesregierung zu bestellen sind. Folgenden Organen bzw. Stellen ist von der Wiener Landesregierung ein Vorschlagsrecht einzuräumen:
    1. a)Litera azwei Mitglieder sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung vorzuschlagen,
    2. b)Litera bzwei Mitglieder sind von der Kulturabteilung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    3. c)Litera cein Mitglied ist von der Finanzverwaltung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    4. d)Litera dein Mitglied ist von der Magistratsdirektion der Stadt Wien – Geschäftsbereich Recht aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    5. e)Litera eein Mitglied ist vom Betriebsrat aus dem Kreis des Betriebsrates vorzuschlagen sowie
    6. f)Litera fein Mitglied ist vom zuständigen Hauptausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung vorzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind. Bei der Auswahl ist auf ein ausgewogenes Expertinnen- bzw. Expertenverhältnis und eine möglichste Geschlechterparität zu achten. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz eins, zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates binnen zwei Wochen nach Bestellung des Aufsichtsrates einzuberufen.

§ 21 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
    1. a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
    2. b)Litera bRücktritt,
    3. c)Litera cAbberufung,
    4. d)Litera dTod,
    5. e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
  2. (2)Absatz 2Ein Verzicht auf die Funktion ist schriftlich gegenüber dem Land Wien zu erklären und ist mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat wirksam. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem KreisDie Mitgliedschaft erlischt neben den in Absatz eins, angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis
    1. a)Litera ades zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung mit dem Enden der Mitgliedschaft im Hauptausschuss sowie
    2. b)Litera bdes Betriebsrates mit dem Enden der Mitgliedschaft im Betriebsrat.
  4. (4)Absatz 4Die Wiener Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

§ 22 Wr. MuG


§ 22.Paragraph 22,

Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Direktion sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete der Anstalt oder der Anstalt zugewiesene Bedienstete sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates zu bestellen sind.

§ 23 Wr. MuG


§ 23.Paragraph 23,

Der Aufsichtsrat hat nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden, ein Mitglied zur ersten Stellvertreterin bzw. zum ersten Stellvertreter und ein Mitglied zur zweiten Stellvertreterin bzw. zum zweiten Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden tritt die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin bzw. der zweite Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle. Im Fall des vorzeitigen Endens der Funktion ist die unverzügliche Neubestellung vorzunehmen.

§ 24 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder die Direktion kann unter Angabe eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte verlangen, dass die bzw. der Vorsitzende unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
  3. (3)Absatz 3Wird einem von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder von der Direktion geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellenden unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  4. (4)Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 2 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Absatz 2, angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates hat das Recht, in einer von ihm unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe zu verlangen, dass Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates aufgenommen werden, wenn es dieses Begehren spätestens am dritten Tag nach Bekanntgabe der Tagesordnung geltend macht.
  6. (6)Absatz 6Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters oder der zweiten Stellvertreterin bzw. des zweiten Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern der Direktion und die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie deren bzw. dessen Stellvertretung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates angehören, gefasst werden. Bei diesen Abstimmungen und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und den Mitgliedern der Direktion betreffen, kommt den aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst der Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die bzw. der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer bzw. seiner Stimme den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.
  8. (8)Absatz 8Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, die die bzw. der Vorsitzende und eine schriftführende Person zu unterzeichnen haben. In dem Protokoll sind jedenfalls der Tag und der Ort bzw. die Form der Beratung (insbesondere fernmündlich, mittels Videokommunikation), die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln und in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu genehmigen.
  9. (9)Absatz 9Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Anstalt zu befürchten, hat die Direktion eine vorläufige Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzuholen. Die bzw. der Vorsitzende hat in diesen Fällen den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren und die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Abs. 2 gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Absatz 2, gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.

§ 25 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsAn Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch der Direktion angehören, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Direktion nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.

§ 26 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Direktion zu überwachen. Aufgaben der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat kann von den Mitgliedern der Direktion jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt und der von der Anstalt geführten Einrichtungen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Mitglieder der Direktion die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates das Verlangen unterstützt. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitgliedes des Aufsichtsrates verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Anstalt einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der Anstalt beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben selbstständig wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsden Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern der Direktion und
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
  1. (5)Absatz 5Folgende Geschäfte dürfen von der Direktion jedenfalls nur mit seiner Genehmigung vorgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik bzw. der Anstaltsstrategie unter Zugrundelegung der gesetzlichen Zielvorgaben,
    2. 2.Ziffer 2der jährliche Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan,
    3. 3.Ziffer 3das Finanzierungsübereinkommen und die rollierende mittelfristige Finanzplanung,
    4. 4.Ziffer 4der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht,
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung des Abschlussprüfers zur Jahresabschlussprüfung,
    6. 6.Ziffer 6Investitionen oder investitionsähnliche Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen oder insgesamt in einem Geschäftsjahr überschreiten,
    7. 7.Ziffer 7Ausgaben für mehrjährige Investitionen, deren Jahresraten den in der Satzung bestimmten Betrag übersteigen,
    8. 8.Ziffer 8die Gründung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
    9. 9.Ziffer 9der Erwerb sowie die Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken oder grundstücksbezogenen Rechten,
    10. 10.Ziffer 10die Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag der Direktion,
    11. 11.Ziffer 11die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung der Direktion auf Vorschlag der Direktion,
    12. 12.Ziffer 12die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
    13. 13.Ziffer 13die Gewährung von Darlehen und Krediten,
    14. 14.Ziffer 14jährlicher von der Direktion zu erstellender Bericht gemäß § 17 Abs. 1.jährlicher von der Direktion zu erstellender Bericht gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
    15. 15.Ziffer 15der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Anstalt oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
  2. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht generell durch andere ausüben lassen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann aber ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

§ 27 Wr. MuG


§ 27.Paragraph 27,

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder dem Betriebsrat angehören, üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung hat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung der Stadt Wien die Vergütung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion sowie dem Aufwand und der Arbeit festzulegen, die mit dieser Funktion verbunden ist.

§ 28 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Satzung der Anstalt beinhaltet die Festlegung der Standorte sowie nähere Regelungen des Aufgaben- und Wirkungsbereiches und der inneren Organisation der Museen der Stadt Wien.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Wiener Landesregierung im Wege der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates für die Kulturverwaltung.
  3. (3)Absatz 3Die Direktion hat die Satzung und ihre Änderungen nach Genehmigung zum Firmenbuch anzumelden. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Anmeldung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

§ 29 Wr. MuG


§ 29.Paragraph 29,

Die Satzung muss mindestens enthalten:

  1. a)Litera aBestimmungen über die Standorte gemäß § 1 Abs. 2 sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;Bestimmungen über die Standorte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;
  2. b)Litera bnähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;
  3. c)Litera cnähere Bestimmungen über die Vertretung der Anstalt und die Erteilung der Prokura;
  4. d)Litera dnähere Bestimmungen über die Einrichtung umfassender Interner Kontrollsysteme (IKS) sowie eines umfassenden Compliance-Managementsystems (CMS) samt anonymen Whistleblowingsystems;
  5. e)Litera eBestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Direktion;
  6. f)Litera fBestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder der Direktion in bestimmten Angelegenheiten die Anstalt allein oder in Gemeinschaft mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zu vertreten.

§ 30 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDas Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 4) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.Das Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (Paragraph 4,) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2In das Finanzierungsübereinkommen sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über
    1. 1.Ziffer einsdie Berechnungsmodalitäten des jährlichen Finanzierungsbeitrages unter Berücksichtigung eines Anreizsystems im Hinblick auf die möglichst hohe Mittelbeschaffung von privaten Zuwendungsgeberinnen bzw. Zuwendungsgebern,
    2. 2.Ziffer 2die Ausgestaltung einer rollierenden mittelfristigen Finanzplanung für mindestens fünf Jahre,
    3. 3.Ziffer 3die Ausgestaltung eines Monitorings und aussagekräftigen Berichtswesens inklusive einer quartalsweisen Vorschaurechnung und Abweichungsanalyse sowie zur Datenübermittlung,
    4. 4.Ziffer 4die Zulässigkeit der Aufnahme von Fremdfinanzierungen und Haftungen sowie bis zu welcher Höhe,
    5. 5.Ziffer 5die Zulässigkeit von Finanzierungsformen, die Auswirkungen auf den Schuldenstand und das Defizit der Stadt Wien nach dem Europäischen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung haben bzw. haben können,
    6. 6.Ziffer 6die Ausgestaltung des Grundsatzes der risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung.
  3. (3)Absatz 3In das Finanzierungsübereinkommen ist ferner eine Regelung darüber aufzunehmen, dass der im Übereinkommen zugesagte Finanzierungsbeitrag während der Laufzeit des Übereinkommens aus budgetären Notwendigkeiten durch die amtsführende Stadträtin bzw. den amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung gekürzt werden kann.

§ 31 Wr. MuG


§ 31.Paragraph 31,

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

§ 32 Wr. MuG


§ 32.Paragraph 32,

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen.

§ 33 Wr. MuG


§ 33.Paragraph 33,

Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 34 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDie Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Direktion ist verpflichtet, der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung Informationen in Angelegenheiten von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung auf Verlangen zu erteilen. Insbesondere kann sich die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung vorbehalten, dass ihr bestimmte Entscheidungen der Direktion, die von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung sind, vor Beschlussfassung in den Organen der Anstalt vorgelegt werden.

§ 35 Wr. MuG


§ 35.Paragraph 35,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 36 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 37 Wr. MuG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Der gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Abs. 4 leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß § 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.Der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Absatz 4, leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß Paragraph 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.

Anlage

Anl. 1 Wr. MuG


Objekte

Beethoven Museum

1190 Wien, Probusgasse 6

Beethoven Eroicahaus

1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 92

Haydnhaus

1060 Wien, Haydngasse 19

Hermesvilla

1130 Wien, Lainzer Tiergarten

Otto Wagner Hofpavillon Hietzing

1130 Wien, Schönbrunner Schloßstraße

Otto Wagner Kirche am Steinhof

1140 Wien, Baumgartner Höhe 1

Schubert Geburtshaus

1090 Wien, Nußdorfer Straße 54

Stadtarchäologie Wien

1020 Wien, Obere Augartenstraße 26-28

Uhrenmuseum

1010 Wien, Schulhof 2

Wien Museum MUSA

1010 Wien, Felderstr. 6-8

Wiener Museumsgesetz (Wr. MuG) Fundstelle


Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG)

Änderung

LGBl. Nr. 30/2002

LGBl. Nr. 11/2008

LGBl. Nr. 50/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten