Gesamte Rechtsvorschrift Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

Wr. MuG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.07.2018

§ 1 Wr. MuG (weggefallen)


§ 1 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 2 Wr. MuG Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten


Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 3 Wr. MuG (weggefallen)


§ 3 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 4 Wr. MuG (weggefallen)


§ 4 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 5 Wr. MuG


Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1.

das Sammeln den planmäßigen Aufbau, die Ergänzung und die Erweiterung bereits bestehender Sammlungen sowie erforderlichenfalls die Anlage neuer Sammlungen in den Aufgabenbereichen der Anstalt;

2.

das Bewahren, die Konservierung, erforderlichenfalls die Restaurierung, sowie die laufende Überwachung der Sammlungsexponate im Hinblick auf ihren Erhaltungszustand;

3.

das Erschließen

a)

die planmäßige Erfassung, Ordnung, Inventarisierung, Katalogisierung und Auswertung der Sammlungsexponate nach museumswissenschaftlichen Gesichtspunkten und

b)

die Schaffung der Voraussetzung für die Zugänglichmachung von Sammlungsexponaten für die Allgemeinheit einschließlich deren Vermittlung im Rahmen der ständigen Schausammlung, der Depot- und Studiensammlungen sowie im Rahmen von Sonderausstellungen nach museumspädagogischen Grundsätzen.

§ 6 Wr. MuG Erwerb von Sammlungsexponaten


(1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre historische, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse der Stadt Wien bzw. des Landes Wien gelegen ist.

(2) Neuerwerbungen haben in weiterer Folge kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Stadt Wien übertragen zu werden.

§ 7 Wr. MuG (weggefallen)


§ 7 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 8 Wr. MuG (weggefallen)


§ 8 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 8a Wr. MuG


(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben kann die Stadt Wien die in § 8 Abs. 1 genannten Immobilien, insbesondere für notwendige bauliche Aus-, Um- und Neugestaltungen, in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ übertragen. Hinsichtlich der der Anstalt übertragenen Liegenschaften ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Stadt Wien grundbücherlich einzuverleiben.

(2) Im Falle einer Beendigung des Museumsbetriebes hat die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ die betreffenden Liegenschaften umgehend an die Stadt Wien rückzuübereignen.

§ 9 Wr. MuG (weggefallen)


§ 9 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 10 Wr. MuG (weggefallen)


§ 10 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 11 Wr. MuG (weggefallen)


§ 11 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 12 Wr. MuG (weggefallen)


§ 12 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 13 Wr. MuG (weggefallen)


§ 13 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 14 Wr. MuG (weggefallen)


§ 14 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 15 Wr. MuG (weggefallen)


§ 15 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 16 Wr. MuG (weggefallen)


§ 16 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 17 Wr. MuG (weggefallen)


§ 17 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 18 Wr. MuG (weggefallen)


§ 18 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 19 Wr. MuG Rechtsgeschäfte zwischen der Anstalt und der Direktion


§ 19.Paragraph 19,

Die Anstalt wird bei Rechtsgeschäften zwischen der Anstalt und einem Mitglied der Direktion sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesem durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.

§ 20 Wr. MuG Zusammensetzung des Aufsichtsrates


  1. (1)Absatz einsDem Aufsichtsrat gehören acht Mitglieder an, die von der Wiener Landesregierung zu bestellen sind. Folgenden Organen bzw. Stellen ist von der Wiener Landesregierung ein Vorschlagsrecht einzuräumen:
    1. a)Litera azwei Mitglieder sind von der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung vorzuschlagen,
    2. b)Litera bzwei Mitglieder sind von der Kulturabteilung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    3. c)Litera cein Mitglied ist von der Finanzverwaltung der Stadt Wien aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    4. d)Litera dein Mitglied ist von der Magistratsdirektion der Stadt Wien – Geschäftsbereich Recht aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Wien vorzuschlagen,
    5. e)Litera eein Mitglied ist vom Betriebsrat aus dem Kreis des Betriebsrates vorzuschlagen sowie
    6. f)Litera fein Mitglied ist vom zuständigen Hauptausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung vorzuschlagen.
  2. (2)Absatz 2Es dürfen nur Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die für die Aufgaben des Aufsichtsrates im Besonderen befähigt sind. Bei der Auswahl ist auf ein ausgewogenes Expertinnen- bzw. Expertenverhältnis und eine möglichste Geschlechterparität zu achten. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 zu bestellen.Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode ist für die restliche Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz eins, zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die erste Sitzung des neu gebildeten Aufsichtsrates hat das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates binnen zwei Wochen nach Bestellung des Aufsichtsrates einzuberufen.

§ 21 Wr. MuG Beendigung der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat


  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
    1. a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
    2. b)Litera bRücktritt,
    3. c)Litera cAbberufung,
    4. d)Litera dTod,
    5. e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
  2. (2)Absatz 2Ein Verzicht auf die Funktion ist schriftlich gegenüber dem Land Wien zu erklären und ist mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat wirksam. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft erlischt neben den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem KreisDie Mitgliedschaft erlischt neben den in Absatz eins, angeführten Gründen auch von Mitgliedern des Aufsichtsrates aus dem Kreis
    1. a)Litera ades zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung mit dem Enden der Mitgliedschaft im Hauptausschuss sowie
    2. b)Litera bdes Betriebsrates mit dem Enden der Mitgliedschaft im Betriebsrat.
  4. (4)Absatz 4Die Wiener Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

§ 22 Wr. MuG Unvereinbarkeit


§ 22.Paragraph 22,

Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Direktion sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete der Anstalt oder der Anstalt zugewiesene Bedienstete sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates zu bestellen sind.

§ 23 Wr. MuG Vorsitz im Aufsichtsrat


§ 23.Paragraph 23,

Der Aufsichtsrat hat nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden, ein Mitglied zur ersten Stellvertreterin bzw. zum ersten Stellvertreter und ein Mitglied zur zweiten Stellvertreterin bzw. zum zweiten Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden tritt die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter, bei deren bzw. dessen Verhinderung die zweite Stellvertreterin bzw. der zweite Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle. Im Fall des vorzeitigen Endens der Funktion ist die unverzügliche Neubestellung vorzunehmen.

§ 24 Wr. MuG Sitzungen des Aufsichtsrates


  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitglied des Aufsichtsrates oder die Direktion kann unter Angabe eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte verlangen, dass die bzw. der Vorsitzende unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
  3. (3)Absatz 3Wird einem von mehr als einem Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder von der Direktion geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragstellenden unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  4. (4)Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 2 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.Die bzw. der Vorsitzende hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Absatz 2, angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem Vorsitzenden sofort bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Mindestens ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrates hat das Recht, in einer von ihm unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe zu verlangen, dass Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates aufgenommen werden, wenn es dieses Begehren spätestens am dritten Tag nach Bekanntgabe der Tagesordnung geltend macht.
  6. (6)Absatz 6Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der bzw. des Vorsitzenden, der ersten Stellvertreterin bzw. des ersten Stellvertreters oder der zweiten Stellvertreterin bzw. des zweiten Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss des Aufsichtsrates über die Abberufung von Mitgliedern der Direktion und die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie deren bzw. dessen Stellvertretung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates angehören, gefasst werden. Bei diesen Abstimmungen und bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und den Mitgliedern der Direktion betreffen, kommt den aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung und des Betriebsrates bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu. Im Übrigen fasst der Aufsichtsrat gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die bzw. der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit ihrer bzw. seiner Stimme den Ausschlag.
  7. (7)Absatz 7Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.
  8. (8)Absatz 8Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, die die bzw. der Vorsitzende und eine schriftführende Person zu unterzeichnen haben. In dem Protokoll sind jedenfalls der Tag und der Ort bzw. die Form der Beratung (insbesondere fernmündlich, mittels Videokommunikation), die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln und in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates zu genehmigen.
  9. (9)Absatz 9Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Anstalt zu befürchten, hat die Direktion eine vorläufige Entscheidung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzuholen. Die bzw. der Vorsitzende hat in diesen Fällen den Aufsichtsrat unverzüglich zu informieren und die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Abs. 2 gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder des Betriebsrates anzugehören; dieses Mitglied kann an Sitzungen teilnehmen, die die Beziehungen zwischen der Anstalt und Mitgliedern der Direktion betreffen, hat aber kein Stimmrecht. Absatz 2, gilt für die Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.

§ 25 Wr. MuG Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates


  1. (1)Absatz einsAn Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch der Direktion angehören, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Direktion nehmen an der Sitzung des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.

§ 26 Wr. MuG Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Direktion zu überwachen. Aufgaben der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat kann von den Mitgliedern der Direktion jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt und der von der Anstalt geführten Einrichtungen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnen die Mitglieder der Direktion die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates das Verlangen unterstützt. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitgliedes des Aufsichtsrates verlangen.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Anstalt einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der Anstalt beauftragen.
  4. (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben selbstständig wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsden Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern der Direktion und
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
  1. (5)Absatz 5Folgende Geschäfte dürfen von der Direktion jedenfalls nur mit seiner Genehmigung vorgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik bzw. der Anstaltsstrategie unter Zugrundelegung der gesetzlichen Zielvorgaben,
    2. 2.Ziffer 2der jährliche Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan,
    3. 3.Ziffer 3das Finanzierungsübereinkommen und die rollierende mittelfristige Finanzplanung,
    4. 4.Ziffer 4der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht,
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung des Abschlussprüfers zur Jahresabschlussprüfung,
    6. 6.Ziffer 6Investitionen oder investitionsähnliche Maßnahmen, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im einzelnen oder insgesamt in einem Geschäftsjahr überschreiten,
    7. 7.Ziffer 7Ausgaben für mehrjährige Investitionen, deren Jahresraten den in der Satzung bestimmten Betrag übersteigen,
    8. 8.Ziffer 8die Gründung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
    9. 9.Ziffer 9der Erwerb sowie die Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken oder grundstücksbezogenen Rechten,
    10. 10.Ziffer 10die Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag der Direktion,
    11. 11.Ziffer 11die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung der Direktion auf Vorschlag der Direktion,
    12. 12.Ziffer 12die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
    13. 13.Ziffer 13die Gewährung von Darlehen und Krediten,
    14. 14.Ziffer 14jährlicher von der Direktion zu erstellender Bericht gemäß § 17 Abs. 1.jährlicher von der Direktion zu erstellender Bericht gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
    15. 15.Ziffer 15der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Anstalt oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
  2. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Obliegenheiten nicht generell durch andere ausüben lassen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann aber ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

§ 27 Wr. MuG Vergütung


§ 27.Paragraph 27,

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht dem Kreis des zuständigen Hauptausschusses der Personalvertretung oder dem Betriebsrat angehören, üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung hat im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung der Stadt Wien die Vergütung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion sowie dem Aufwand und der Arbeit festzulegen, die mit dieser Funktion verbunden ist.

§ 28 Wr. MuG Satzung


  1. (1)Absatz einsDie Satzung der Anstalt beinhaltet die Festlegung der Standorte sowie nähere Regelungen des Aufgaben- und Wirkungsbereiches und der inneren Organisation der Museen der Stadt Wien.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Wiener Landesregierung im Wege der amtsführenden Stadträtin bzw. des amtsführenden Stadtrates für die Kulturverwaltung.
  3. (3)Absatz 3Die Direktion hat die Satzung und ihre Änderungen nach Genehmigung zum Firmenbuch anzumelden. Sie erlangen, sofern in der Satzung oder in ihren Änderungen nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Anmeldung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.

§ 29 Wr. MuG Inhalt der Satzung


§ 29.Paragraph 29,

Die Satzung muss mindestens enthalten:

  1. a)Litera aBestimmungen über die Standorte gemäß § 1 Abs. 2 sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;Bestimmungen über die Standorte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie die innere Organisation der Anstalt, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;
  2. b)Litera bnähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;
  3. c)Litera cnähere Bestimmungen über die Vertretung der Anstalt und die Erteilung der Prokura;
  4. d)Litera dnähere Bestimmungen über die Einrichtung umfassender Interner Kontrollsysteme (IKS) sowie eines umfassenden Compliance-Managementsystems (CMS) samt anonymen Whistleblowingsystems;
  5. e)Litera eBestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Direktion;
  6. f)Litera fBestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder der Direktion in bestimmten Angelegenheiten die Anstalt allein oder in Gemeinschaft mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zu vertreten.

§ 30 Wr. MuG Finanzierungsübereinkommen


  1. (1)Absatz einsDas Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 4) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.Das Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (Paragraph 4,) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2In das Finanzierungsübereinkommen sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über
    1. 1.Ziffer einsdie Berechnungsmodalitäten des jährlichen Finanzierungsbeitrages unter Berücksichtigung eines Anreizsystems im Hinblick auf die möglichst hohe Mittelbeschaffung von privaten Zuwendungsgeberinnen bzw. Zuwendungsgebern,
    2. 2.Ziffer 2die Ausgestaltung einer rollierenden mittelfristigen Finanzplanung für mindestens fünf Jahre,
    3. 3.Ziffer 3die Ausgestaltung eines Monitorings und aussagekräftigen Berichtswesens inklusive einer quartalsweisen Vorschaurechnung und Abweichungsanalyse sowie zur Datenübermittlung,
    4. 4.Ziffer 4die Zulässigkeit der Aufnahme von Fremdfinanzierungen und Haftungen sowie bis zu welcher Höhe,
    5. 5.Ziffer 5die Zulässigkeit von Finanzierungsformen, die Auswirkungen auf den Schuldenstand und das Defizit der Stadt Wien nach dem Europäischen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung haben bzw. haben können,
    6. 6.Ziffer 6die Ausgestaltung des Grundsatzes der risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung.
  3. (3)Absatz 3In das Finanzierungsübereinkommen ist ferner eine Regelung darüber aufzunehmen, dass der im Übereinkommen zugesagte Finanzierungsbeitrag während der Laufzeit des Übereinkommens aus budgetären Notwendigkeiten durch die amtsführende Stadträtin bzw. den amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung gekürzt werden kann.

§ 31 Wr. MuG Geschäftsjahr


§ 31.Paragraph 31,

Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

§ 32 Wr. MuG Rechnungslegung


§ 32.Paragraph 32,

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243d UGB zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluss ist beim Firmenbuch einzureichen.

§ 33 Wr. MuG Abgabenbefreiung


§ 33.Paragraph 33,

Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 34 Wr. MuG Aufsicht und Informationsrechte


  1. (1)Absatz einsDie Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Die Direktion ist verpflichtet, der amtsführenden Stadträtin bzw. dem amtsführenden Stadtrat für die Kulturverwaltung Informationen in Angelegenheiten von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung auf Verlangen zu erteilen. Insbesondere kann sich die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für die Kulturverwaltung vorbehalten, dass ihr bestimmte Entscheidungen der Direktion, die von grundsätzlicher kulturpolitischer Bedeutung sind, vor Beschlussfassung in den Organen der Anstalt vorgelegt werden.

§ 35 Wr. MuG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


§ 35.Paragraph 35,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 36 Wr. MuG Verweise


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 37 Wr. MuG In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Der gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Abs. 4 leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß § 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.Der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Absatz 4, leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß Paragraph 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.

Anlage

Anl. 1 Wr. MuG (weggefallen)


Anl. 1 Wr. MuG seit 31.12.2023 weggefallen.

Wiener Museumsgesetz (Wr. MuG) Fundstelle


Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG)

Änderung

LGBl. Nr. 30/2002

LGBl. Nr. 11/2008

LGBl. Nr. 50/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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