§ 2 Wr. MuG Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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