Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie Organe der Anstalt sind:
a)Litera adie Direktion und
b)Litera bder Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (§ 18 Wiener Gemeindewahlordnung 1996).Diesen dürfen nur Personen angehören, die nicht wegen einer Verurteilung vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sind (Paragraph 18, Wiener Gemeindewahlordnung 1996).
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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