§ 18 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Direktion der Anstalt erlischt durch
    1. a)Litera aAblauf der Funktionsperiode,
    2. b)Litera bRücktritt,
    3. c)Litera cAbberufung,
    4. d)Litera dTod,
    5. e)Litera ebei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB).bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 27, StGB).
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied der Direktion hat seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Einlangen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates wirksam.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied der Direktion abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 16) verstoßen hat, oderdas Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (Paragraph 16,) verstoßen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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