§ 37 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Der gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Abs. 4 leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß § 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.Der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Museumsgesetzes – Wr. MuG, LGBl. für Wien Nr. 95/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2018 bestellte Direktor und die gemäß Absatz 4, leg. cit. bestellte kaufmännische Leiterin üben die Funktion der Direktion gemäß Paragraph 12 bis zum Ende ihrer laufenden Funktionsperiode aus.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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