(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben kann die Stadt Wien die in § 8 Abs. 1 genannten Immobilien, insbesondere für notwendige bauliche Aus-, Um- und Neugestaltungen, in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ übertragen. Hinsichtlich der der Anstalt übertragenen Liegenschaften ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Stadt Wien grundbücherlich einzuverleiben.
(2) Im Falle einer Beendigung des Museumsbetriebes hat die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ die betreffenden Liegenschaften umgehend an die Stadt Wien rückzuübereignen.
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