(1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre historische, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse der Stadt Wien bzw. des Landes Wien gelegen ist.
(2) Neuerwerbungen haben in weiterer Folge kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Stadt Wien übertragen zu werden.
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